Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* C* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. März 2026, BE*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* C* verbüßt derzeit drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 25 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. September 2024 zu Hv*, des Bezirksgerichts Josefstadt vom 2. August 2023 zu U1* und des Bezirksgerichts Linz vom 23. Oktober 2025 zu U2* verhängt wurden.
Das Strafende errechnet sich mit 1. Mai 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 16. April 2026, zwei Drittel der Strafe am 21. August 2026 vollzogen sein (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2026 (ON 9) lehnte das Vollzugsgericht eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung (ON 8) und Einholung eines Berichts der Bewährungshilfe (ON 5) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die dagegen bereits in der Anhörung vom Strafgefangenen erhobene, jedoch nicht ausgeführte Beschwerde (ON 8, 2), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Verurteilte nach Verbüßung der – mindestens drei Monate betragenden – Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, sobald spezialpräventiv unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach § 46 Abs 4 StGB ist bei Entscheidungen nach Abs 1 auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Spezialprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Die Prognose könnte dann im Einzelfall negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold StGB 4 § 46 Rz 7 und 11).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen derzeit aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt. Insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach seinen letzten Verurteilungen, wo er im raschen Rückfall delinquierte, sowie der Umstand, dass eine zunächst teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe (Position 10 der Strafregisterauskunft ON 3) widerrufen werden hat müssen, weil sich der Verurteilte beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzog und zuletzt auch ein gemäß § 39 SMG gewährter Strafaufschub widerrufen werden musste, nachdem stationäre Therapien des Strafgefangenen wiederholt irregulär beendet werden mussten, lassen die nach § 46 Abs 1 StGB gebotene Abwägungsfrage nicht zu seinen Gunsten lösen. Der Umstand, dass der Strafgefangene die ihm in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten nicht genutzt und die zur angestrebten Resozialisierung erteilten Maßnahmen negiert hat, legen nahe, dass er durch die bedingte Entlassung – auch bei Anordnung flankierender Maßnahmen – nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Eine bedingte Entlassung des mehrfach vorbestraften Strafgefangenen bereits zur Hälfte der Strafzeit kommt daher jedenfalls nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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