Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß sowie die fachkundigen Laienrichter Rudolf Wegschaider (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Brandstetter (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Polizeibeamter, **, **straße **, (nunmehr) vertreten durch die Linsinger&Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, wegen Feststellung eines Dienstunfalls , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Jänner 2026, Cgs*-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Polizeibeamter. Nach einer Woche Urlaub waren er und eine Kollegin am 3. November 2025 zu Hausdurchsuchungen bei mehreren Beschuldigten eingeteilt. Dienstbeginn war um 3:00 Uhr morgens. Der Kläger vereinbarte mit seiner Kollegin, sich bereits am Vorabend gegen 21:00/21:15 Uhr in der Dienststelle zu treffen, um den Einsatzbefehl zu besprechen. Zudem war geplant, in der Dienststelle zu schlafen, um ausgeruht zum Einsatz zu fahren. Es gab keinen dienstlichen Befehl, bereits am Vorabend anzureisen. Interne Richtlinien dazu gibt es auch keine.
Am 2. November 2025 fuhr der Kläger gegen 20:30 Uhr mit seinem Motorrad von zu Hause zur Dienststelle. Beim Einfahren in die Tiefgarage konzentrierte sich der Kläger auf das am Boden liegende Laub, um mit dem Vorderrad nicht wegzurutschen. Daher übersah er, dass sich das Tor noch nicht ganz geöffnet hatte, touchierte dieses und verletzte sich an den Schneidezähnen.
In weiterer Folge besprach der Kläger mit seiner Kollegin kurz den Einsatzbefehl sowie den Unfall, bevor sie sich schlafen legten. Um 3:00 Uhr traten sie den Dienst an, fuhren zum Treffpunkt, wo noch einmal um 5:00 Uhr eine Einsatzbesprechung mit lokalen Kollegen stattfand. Im Anschluss wurden die Hausdurchsuchungen durchgeführt.
Mit Bescheid vom 20. November 2025 anerkannte die Beklagte den Vorfall vom 2. November 2025 nicht als Dienstunfall.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage vom 1. Dezember 2025. Eine dienstliche Einsatzbesprechung mit der Kollegin habe am Vorabend erfolgen müssen, da beide bei der großen Einsatzbesprechung nicht teilnehmen hätten können. Die Anfahrt am Vortag und der Unfall würden kausal in Verbindung mit dem verfrühten Dienstantritt am Folgetag stehen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Vorfall und dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis bei einer Anreise von mehr als fünf Stunden vor Dienstbeginn nicht gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, dass ein Dienstunfall nur dann vorliege, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe. Es habe aber keine dienstliche Notwendigkeit bestanden, bereits am Vorabend anzureisen. Der Unfall habe sich zwar im örtlichen Nahebereich der Dienststelle ereignet, ein konkreter zeitlicher Konnex zum Dienstbeginn um 3:00 Uhr sei jedoch um 21:00 Uhr des Vorabends noch nicht gegeben gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Gemäß § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen. Der Unfall des Klägers geschah am Ende des Weges zwischen seinem ständigen Aufenthaltsort (Wohnung) und der Dienststelle, sodass von einem Wegunfall auszugehen ist. Ein solcher Unfall ist dann ein Dienstunfall, wenn die Fortbewegung im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis stand. Es ist daher entscheidend, wann der Versicherte den die Versicherung begründenden Dienst beginnen hätte sollen, weil der zeitliche Zusammenhang dann fehlt, wenn zwischen dem Beginn des Dienstes und dem Antritt des Weges ein unangemessen langer Zeitraum liegt (vgl OGH 10 ObS 341/89 zum gleichlautenden § 175 Abs 2 Z 1 ASVG).
2.1 Soweit überblickbar hatte sich der Oberste Gerichtshof bis dato mit einem ähnlich gelagerten Fall (Wegunfall bei frühzeitigem Antritt des Arbeitsweges zur Arbeitsstätte/Dienststelle) nicht zu befassen. Zu beurteilen hatte er jedoch Unfälle im Zusammenhang mit der Unterbrechung bzw einem verspäteten Antritt von Arbeitswegen nach Hause und stellte dabei darauf ab, ob aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg geschlossen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0084004, RS0084717).
2.2 In der Entscheidung 10 ObS 139/12g ([Pkt 2.] unter Hinweis ua auf 10 ObS 246/97t und 10 ObS 261/92) führte der Oberste Gerichtshof dazu aus:
Obwohl der Unfallversicherungsschutz mit der Wiederaufnahme des Weges eigentlich wieder aufleben würde, tritt diese Folge ausnahmsweise nicht ein, wenn der weitere Weg im Hinblick auf die Umstände der Unterbrechung nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte, sondern als Weg von der während der Unterbrechung verrichteten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden muss. Wesentlich ist, ob die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte iSd § 175 Abs 2 ASVG anzusehen ist. Abgesehen von der Art der Verrichtung kommt es dabei aber nicht nur auf die absolute Dauer der Unterbrechung an, sondern ist auch das Verhältnis zur üblichen Dauer des Heimwegs ins Kalkül zu ziehen. In diesem Sinn wurde etwa ein Zusammenhang mit dem kurzen Heimweg und der fehlenden Notwendigkeit einer langen „Ruhepause“ hergestellt. Dagegen wurde bei einem Schüler trotz sechsstündiger Unterbrechung der Unfallversicherungsschutz als erhalten angesehen, weil während dieser Unterbrechung keine privaten Angelegenheiten, sondern nur solche verrichtet wurden, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen (Verrichtung von Schulaufgaben).
3.1 Zwar liegt keine Unterbrechung des Arbeitswegs durch den Kläger vor, wendet man die oben dargestellten Grundsätze jedoch auf den gegenständlichen Fall an, zeigt sich, dass der Unfall des Klägers, der sich rund sechs Stunden vor Dienstbeginn ereignete, in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis stand:
3.2 Obwohl aus den Feststellungen zu schließen ist, dass der Kläger für den Arbeitsweg 30 bis 45 Minuten benötigt, fuhr er bereits um 20:30 Uhr – und somit 6,5 Stundenvor Dienstbeginn – von zuhause los. Dass der Kläger mit seiner Kollegin noch am Abend den Einsatzbefehl vorbesprach und in der Dienststelle nächtigte, oblag einzig seiner Entscheidung. Weder war ein derartiges Vorgehen dienstlich angeordnet, noch ergibt sich dies aus etwaigen Richtlinien. Eine (dienstliche) Notwendigkeit sieht das Berufungsgericht ebenfalls nicht; der Einsatzbefehl hätte noch zeitgerecht bei Dienstbeginn um 3:00 Uhr besprochen werden können, dauerte die Besprechung am Vorabend doch nur kurz und beträgt die Fahrzeit vom Dienstort (**) zum Treffpunkt (**), der für 5:00 Uhr vereinbart war, jedenfalls unter einer Stunde. Zudem erfolgte auch noch am Treffpunkt eine Einsatzbesprechung. Alleinig der Umstand, dass der Kläger aus eigenem Antrieb in der Dienststelle nächtigte, begründet noch keinen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und einer in den unversicherten (privaten) Lebensbereich fallenden Verrichtung wie dem Schlafen (vgl RIS-Justiz RS0084819; OGH 10 ObS 126/21h [Rz 14], 10 ObS 63/11d [Pkt 2.1]). Die frühzeitige Anreise ist daher dem privaten – ungeschützten – Bereich des Klägers zuzurechnen.
3.3 Dem vermag die Berufung nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Der Kläger zitiert Rechtssätze des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0084368, RS0084490), geht dabei aber auf den konkreten Sachverhalt nicht näher ein. Insbesondere legt die Berufung nicht dar, inwiefern die kurze Besprechung Stunden vor Dienstbeginn und insbesondere das (nicht angeordnete) Nächtigen in der Dienststelle einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Dienstausübung erscheinen soll. Die Berufung führt auch keine Argumente dafür an, warum insbesondere die Übernachtung in der Dienststelle vom Kläger subjektiv in der Intention der Dienstausübung erfolgte.
3.4 Der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 208/94 (Unfall eines Lehrers bei der im dienstlichen Interesse liegenden Vorbereitung einer Schulveranstaltung an einem schulfreien Tag) lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Zum einen handelte es sich nicht um einen Wegunfall iSd § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG, zum anderen ist es einem Lehrer während der Unterrichtszeit kaum möglich, das Schigebiet für die Ermittlung der günstigsten Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens für die Teilnehmer an der Schisportwoche und für die Besichtigung des umgebauten Quartiers aufzusuchen.
4 Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden von der Klägerin weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.
6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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