Bei einer Unterbrechung des Weges vom Ort der Tätigkeit lebt der Versicherungsschutz nur in Ausnahmsfällen dann nicht auf, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann.
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