Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Rudolf Wegschaider (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Brandstetter (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, ** B*, C*straße **, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch deren Angestellten Mag. D*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, Cgs*-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, das es – einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils – zu lauten hat:
„ Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 25. März bis 12. April 2025 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und vom Rückersatz von EUR 752,62 abzusehen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei das von 21. bis 31 März 2025 bezogene Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 752,62 binnen vier Wochen zurückzuzahlen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. “
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Anlässlich der Geburt seines Sohns E* am F* beantragte der Kläger Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom F* bis 12. April 2025, welches er bis einschließlich 31. März 2025 in Höhe von täglich EUR 68,42 bezog.
Mit Bescheid vom 9. April 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds für den Zeitraum von 21. März bis 12. April 2025 und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 752,62 binnen vier Wochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 25. März bis 12. April 2025. Er habe mit seiner Lebensgefährtin im März 2025 zwei Eigentumswohnungen erworben (Top 10 und 11). Laut Grundbuch handle es sich zwar um zwei Wohnungen, diese seien jedoch räumlich nicht getrennt, sodass es sich faktisch um eine einheitliche Wohnung handle, die auch dementsprechend genutzt werde. Der Kläger habe sich irrtümlich unter Top 10 angemeldet, während sich seine Lebensgefährtin und sein Sohn unter Top 11 angemeldet hätten. Dieser Irrtum sei jedoch am 16. April 2025 berichtigt worden, weshalb er rückwirkend seit 25. März 2025 hauptwohnsitzlich aufrecht in Top 11, somit an derselben Adresse wie sein Sohn, gemeldet sei. Tatsächlich habe der Kläger ständig mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung gelebt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass es nicht darauf ankomme, aus welchem Grund der Kläger nicht an der gleichen Adresse wie sein Sohn gemeldet gewesen sei. Zwar bestehe aufgrund der nachträglichen Korrektur der Hauptwohnsitzmeldung nunmehr lediglich im Zeitraum von 21. bis 24. März 2025 keine übereinstimmende Hauptwohnsitzmeldung, allerdings sei für den verbleibenden Zeitraum von 25. März bis 12. April 2025 die für den Bezug des Kinderbetreuungsgelds erforderliche Mindestbezugsdauer von 61 Tagen nicht erfüllt. Der Kläger habe daher für keinen der beiden Zeiträume Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger nicht zum Rückersatz des im Zeitraum 25. bis 31. März 2025 bezogenen Kinderbetreuungsgelds verpflichtet sei und erkannte die Beklagte für schuldig, dem Kläger Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 25. März bis 12. April 2025 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren; hingegen wies es das (tatsächlich gar nicht erhobene) Klagebegehren auf Feststellung, dass der Kläger nicht zum Rückersatz des im Zeitraum 21. bis 24. März 2025 bezogenen Kinderbetreuungsgelds verpflichtet sei, ab und verpflichtete den Kläger (unter Wiederholung des außer Kraft getretenen Bescheidinhalts) zur Rückzahlung von EUR 273,68 an zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld lebte der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in der **straße in B*. In der Folge erwarben der Kläger und seine Lebensgefährtin mit Kaufvertrag vom 6. März 2025 zwei Eigentumswohnungen in der C*straße B* (W 12 und W 13, dies entspricht Top 10 und Top 11), welche räumlich nicht getrennt sind und als eine einheitliche Wohnung genutzt werden. Seine Lebensgefährtin meldete sich und den Sohn bereits am Freitag, dem 20. März 2025, an der neuen Adresse online unter Top 11 an. Den Kläger konnte sie aber nicht anmelden. Dieser wollte sich ebenfalls noch am Freitag online anmelden, was aber aufgrund systembedingter Probleme mit der ID-Austria nicht funktionierte. Am Montag darauf hatten der Kläger und seine Lebensgefährtin etliche Termine, weshalb der Kläger an diesem Tag an die Ummeldung nicht dachte und diese erst am Dienstag, dem 25. März 2025, vornahm. Weil er sich aber mit seiner Lebensgefährtin nicht abgesprochen hatte, meldete sich der Kläger irrtümlich an der neuen Anschrift unter Top 10 an. Dieser Irrtum wurde nachträglich am 16. April 2025 berichtigt und der Hauptwohnsitz ist seit 25. März 2025 auch für den Kläger unter Top 11 gemeldet. Es besteht daher seit 25. März 2025 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung mit seinem Sohn.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass vom 21. bis 24. März 2025 der Kläger und sein Sohn nicht an der gleichen Adresse gemeldet gewesen seien, sodass die Anspruchsvoraussetzung eines gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 6 KBGG nicht vorgelegen sei und der Kläger zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Kinderbetreuungsgelds verpflichtet sei. Dies habe der Kläger auch nicht bekämpft. Da jedoch der Bescheid mit Klagserhebung außer Kraft getreten sei, sei dies explizit im Spruch festzuhalten gewesen. Was den darüber hinausgehenden Zeitraum betrifft, hielt das Erstgericht fest, dass sich aus § 3 Abs 5 KBGG ergebe, dass Kinderbetreuungsgeld nur in Blöcken von 61 Tagen beansprucht werden könne. Der Kläger sei jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen, Kinderbetreuungsgeld im gesamten beantragten Zeitraum zu beziehen; zur Unterschreitung sei es aufgrund nicht in seiner Ingerenz liegender Umstände gekommen, weshalb die in § 3 Abs 5 KBGG normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistung unterschritten werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen und den Kläger auch zur Rückzahlung des für den Zeitraum 25. bis 31. März 2025 zu Unrecht bezogenen Kinderbetreuungsgelds iHv EUR 478,94 zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt .
1 In der Berufung vertritt die Beklagte zusammengefasst die Rechtsansicht, dass es der Kläger zu verantworten habe, sich nicht rechtzeitig binnen der dreitägigen Toleranzfrist des § 3 Abs 1 MeldeG umgemeldet zu haben, sodass der Bezugsblock vom 25. März bis 12. April 2025 die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen gemäß § 24b Abs 4 KBGG nicht erreiche und auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe.
2 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens hat ein Elternteil für sein Kind, sofern (ua) gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 2 KBGG dieser mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt gemäß § 2 Abs 6 KBGG nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauernden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
2.1 Für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts müssen daher zwei Elemente kumulativ (vgl RIS-Justiz RS0132649) erfüllt sein. Zum einen muss eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft des Elternteils und des Kindes an derselben Wohnadresse bestehen; zum anderen müssen beide an dieser Adresse auch „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sein. Die fehlende gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG bewirkt für den betroffenen Zeitraum einen Anspruchsverlust.
2.2 Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war das Kind ab 20. März 2025 an der neuen Adresse gemeldet, der Kläger jedoch erst ab 25. März 2025. Unstrittig ist, dass im Zeitraum vom 21. bis 24. März 2025 keine gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung vorlag und der Kläger für diese Tage keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte. Der Anspruchsverlust führt aber zu zwei (unterschiedlich langen) Bezugsblöcken.
2.3 Gemäß § 24b Abs 4 KBGG, welcher der Regelung des § 3 Abs 5 KBGG für das pauschale Kinderbetreuungsgeld entspricht, kann das Kinderbetreuungsgeld stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden, wobei ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung als beansprucht gelten.
2.4 Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 3 Abs 5 KBGG wäre die Rechtsansicht der Beklagten zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Regelung des § 3 Abs 5 KBGG allerdings überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RIS-Justiz RS012947 [T4]).
2.5 Die dazu (auch zur Vorgängerbestimmung des § 5 Abs 4 KBGG idF vor BGBl I 2016/53) ergangene Rechtsprechung betraf insbesondere jenen Fall, dass es durch die frühere Geburt eines weiteren Kindes zur Verkürzung der Mindestbezugsdauer kam (vgl RIS-Justiz RS0129247 bzw OGH 10 ObS 85/13t, 10 ObS 177/13x, 10 ObS 192/21i [zu § 3 Abs 5 KBGG]). In 10 ObS 21/25y war ausschlaggebend für eine Unterschreitung der Frist des § 3 Abs 5 KBGG eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts.
2.6 Auf eine vergleichbare Situation kann sich der Kläger aber nicht stützen. Anzunehmen ist zwar, dass der Kläger bei Antragstellung tatsächlich davon ausging bzw ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können. In der Folge kam es jedoch aufgrund von in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Umständen zu einer Verkürzung der Frist. Dass der Kläger mit seiner Familie übersiedelte, liegt allein in seinem Einflussbereich, genauso wie der Umstand der rechtzeitigen hauptwohnsitzlichen Meldung, welche gemäß § 3 Abs 1 MeldeG drei Tage nach der Unterkunftnahme zu erfolgen hat. Zwar scheiterte eine Onlineanmeldung aufgrund systembedingter Probleme am 20. März 2025, doch unternahm der Kläger bis zum 25. März 2025 keine weiteren Anmeldeversuche. Damit hat es aber ausschließlich der Kläger zu verantworten, dass er sich nicht innerhalb der dreitägigen Toleranzfrist ( M. Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG² § 2 S 62) ummeldete. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es aufgrund eines nicht in der Ingerenz des Klägers liegenden Umstands zu einer Verkürzung der Frist kam.
2.7 Dem hält die Berufungsbeantwortung im Wesentlichen entgegen, dass die §§ 3 Abs 5 bzw 24b Abs 4 KBGG im konkreten Fall nicht auf die Bestimmungen der §§ 30f KBGG (Widerruf/Rückforderung) durchschlagen würden, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Die Berufungsausführungen verweisen lediglich darauf, dass der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgeführt habe, dass die fehlende gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung nur für den betroffenen Zeitraum einen teilweisen Anspruchsverlust bewirke.
Den vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs lagen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. In 10 ObS 151/16b bestätigte der Oberste Gerichtshof die Rückzahlungsverpflichtung der dortigen Klägerin aufgrund einer fehlenden gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung über rund fünf Monate. Der Entscheidung 10 ObS 40/18g lag die Frage zugrunde, ob trotz fehlender gemeinsamer hauptwohnsitzlicher Meldung von einem lückenlosen, zeitlichen Anknüpfen der Bezugsteile der Eltern auszugehen sei. Die Frage einer Mindestbezugsdauer stellte sich nicht, wurde dem dortigen Kläger doch Kinderbetreuungsgeld vom 8. September bis 25. November 2016 (79 Tage) zugesprochen. Auch aus der Entscheidung 10 ObS 61/18w lässt sich nicht ableiten, dass im Fall einer fehlenden hauptwohnsitzlichen Meldung die Mindestbezugsdauer iSd § 24b Abs 4 KBGG bzw § 3 Abs 5 KBGG nicht von Relevanz sei, wies doch der Oberste Gerichtshof das Klagebegehren ab. In 10 ObS 136/18z ging der fehlenden hauptwohnsitzlichen Meldung (3. November bis 9. Dezember 2015) ein Bezugsblock von 68 Tagen voran und folgte ein Bezugsblock von 10. Dezember 2015 bis 26. November 2016. Die Frage, ob der Hauptwohnsitz der Klägerin und ihrer Tochter in ** trotz ihres fünf Monate dauernden Aufenthalts in den USA weiter aufrecht war, hatte der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 3/25a zu klären und er bejahte dies.
3 Auf die Beweisrüge der Beklagten ist aufgrund der Klagsabweisung nicht näher einzugehen, wobei der 20. März 2025 tatsächlich ein Donnerstag und kein Freitag war. Entgegen der Ansicht des Klägers in der Berufungsbeantwortung ist aufgrund des im vorgelegten ZMR-Auszug ersichtlichen „Tagesdatum: 20.03.2025“ davon auszugehen, dass an diesem Tag das Kind umgemeldet wurde und nicht am 21. März 2015.
4 Daraus folgt zusammengefasst, dass für den Zeitraum 21. März bis 12. April 2025 kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Der Kläger ist daher zum Rückersatz der vom 21. bis 31. März 2025 empfangenen Leistung von täglich EUR 68,42 verpflichtet.
5 Der Berufung der Beklagten war damit Folge zu geben und das angefochtene Ersturteil war im Sinn einer Klagsabweisung und einer Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung abzuändern.
6 Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster und zweiter Instanz beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.
7 Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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