Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, gegen den Beklagten C* D* , geboren am **, Pensionist, **straße **, ** E*, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen EUR 47.404,84 sA , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Februar 2026, Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 3.700,80 (darin enthalten EUR 616,80 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte erteilte der A* B* GmbH&Co KG (in der Folge: Maklerin) am 7. Mai 2025 einen bis 10. November 2025 befristeten Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf seiner landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ F*, Grundbuch **, Bezirksgericht Wels, bestehend aus dem Grundstück Nr 83 mit einer Fläche von 58.815 m². Als zu erzielender Kaufpreis wurden EUR 26,00 pro m² festgesetzt (insgesamt daher EUR 1.529.190,00). Die der Maklerin zustehende Provision sollte 3 % des Kaufpreises zuzüglich USt betragen (dh EUR 55.050,84 brutto).
Der dem Beklagten in schriftlicher Form ausgehändigte Alleinvermittlungsauftrag (Beil ./D) enthält (ua) folgende Bestimmung:
„Bei fehlendem Vermittlungserfolg gebührt die vereinbarte Vermittlungsprovision gemäß § 15 MaklerG für folgende Fälle:
- wenn das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Beklagte als Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt, insbesondere die Unterzeichnung des Kaufvertrages, unterlässt;
- wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von A* bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat;
- wenn mit dem von A* vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt;
- wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde.
Für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages gebührt die Provision ferner, wenn der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder auf andere Art (z.B. Selbstverkauf) zustande gekommen ist.“
Neben dem Alleinvermittlungsauftrag wurde dem Beklagten eine Nebenkostenübersicht (Beil ./F) übergeben, die auch Informationen über die Rücktrittsrechte des Klägers enthält.
Der für die Maklerin tätige G* H* suchte am 14. Mai 2025 – nachdem er die Liegenschaft zuvor zwei anderen Personen angeboten hatte – I* J* auf, die über ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft verfügt, um sie zu fragen, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben würde. Diese unterschrieb daraufhin gleich selbst ein Kaufanbot zum Kaufpreis von EUR 1.529.190,00 (58.815 m² x EUR 26,00). Am 15. Mai 2025 legte G* H* dieses Anbot dem Beklagten vor. Dieser teilte daraufhin mit, darüber noch mit seiner Tochter sprechen zu wollen. Am 19. Mai 2025 teilte der Beklagte der Maklerin schließlich mit, die Liegenschaft doch nicht verkaufen zu wollen und dass er das I* J* bereits gesagt habe.
In der Folge stellte die Klägerin, der die Maklerin sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten hatte, dem Beklagten (schlussendlich) EUR 55.050,84 in Rechnung (S 2 in Beil ./L). Aufgrund des von ihm grundlos vereitelten Vermittlungserfolgs habe sie nämlich Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Provision bzw auf Schadenersatz in dieser Höhe. Der Beklagte überwies EUR 7.646,00 mit dem Verwendungszweck „Re. Nr. 26046. Ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, Rückforderung vorbehalten“ (Beil ./M), da er ein Entgegenkommen signalisieren wollte und eine Einigung anstrebte.
Die Klägerinbegehrt den Restbetrag von EUR 47.404,84 sA. Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, die (ihr abgetretene) Provision stehe ihr auch ohne Vermittlungserfolg zu. Sie habe mit dem Beklagten nämlich im Einklang mit § 15 MaklerG vereinbart, dass dieser die Provision auch schulde, wenn er sich weigere, ein vermitteltes Kaufanbot anzunehmen oder wenn er den Alleinvermittlungsauftrag unberechtigt vorzeitig und einseitig beende. Das sei durch die Mitteilung, das Kaufangebot von I* J* nicht anzunehmen und die Liegenschaft nicht mehr verkaufen zu wollen, geschehen. Davon abgesehen habe der Beklagte noch während der Laufzeit des Alleinvermittlungsauftrags die Liegenschaft entgeltlich seiner Tochter übergeben, weshalb ein „Selbstverkauf“ vorliege, der nach der getroffenen Vereinbarung ebenfalls einen Provisionsanspruch der Maklerin begründe. Dass der Beklagte – der ohnehin gar kein Verbraucher sei – nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsrechte nach dem FAGG aufgeklärt worden sei, treffe nicht zu. Mit der Äußerung, die Liegenschaft nicht mehr verkaufen zu wollen, habe er sich im Übrigen gar nicht auf ein Rücktrittsrecht berufen, wobei ihm ein solches auch deshalb nicht zustehe, weil er mit der sofortigen Erbringung der Leistungen durch die Maklerin einverstanden gewesen sei.
Der Beklagtebestritt und beantragte Klagsabweisung. Abgesehen davon, dass die Maklerin mit der Namhaftmachung (bloß) der Vorkaufsberechtigten ohnehin gar nicht verdienstlich geworden sei, lägen die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch nach § 15 MaklerG nicht vor. Er habe sich aus berechtigten Gründen schließlich gegen einen Verkauf der Liegenschaft und für deren Übergabe an seine Tochter entschieden. Die Übergabe an seine Tochter sei nicht entgeltlich erfolgt bzw mit einem Verkauf (wirtschaftlich) nicht vergleichbar, sodass dadurch kein Provisionsanspruch ausgelöst werde. Abgesehen davon habe die Übergabe auch erst geraume Zeit nach seinem berechtigten Rücktritt vom Alleinvermittlungsauftrag stattgefunden, weshalb es auf diese gar nicht ankomme. Mit seiner Erklärung, die Liegenschaft nicht mehr verkaufen zu wollen, habe der Beklagte außerdem (fristgerecht) von seinem Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG Gebrauch gemacht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 11 bis 15 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurde und auf den ansonsten gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Hervorzuheben sind noch folgende Feststellungen:
Der Beklagte hatte Verbindlichkeiten gegenüber der K* eGen, wovon EUR 100.000,00 sowie EUR 150.000,00 unberichtigt aushafteten. Darüber hinaus schuldete er seinem Bruder EUR 100.000,00. Da er schuldenfrei werden wollte, dachte er an den Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft. Seit jeher war angedacht, die gegenständliche Liegenschaft in E* (bestehend aus EZ L* und EZ F*) an die Tochter des Beklagten, M* D*, zu übergeben, zwei andere Liegenschaften hingegen an die beiden Söhne. Der Beklagte stellte die beiden anderen Liegenschaften durch Übertragung der Hypotheken auf die EZ L* der arrondierten, aus den EZ L* und ** bestehenden Liegenschaft in E* lastenfrei und übergab die beiden anderen, sodann unbelasteten Liegenschaften den beiden Söhnen. Die Tochter M* sah aber nicht ein, die Liegenschaft in E* samt allen Lasten zu übernehmen, sodass es vorerst zu keiner Einigung zwischen Vater und Tochter gekommen ist.
[…]
Tatsächlich informierte der Beklagte seine Tochter M* telefonisch darüber, dass er einen Alleinvermittlungsauftrag unterschrieben und die Nachbarin bereits ein Kaufanbot unterschrieben habe, er aber gar nicht verkaufen wolle und davon ausgegangen sei, dass er die Provision nicht zahlen müsse, wenn er das Grundstück dann doch nicht verkaufe. In der Folge einigten sich der Beklagte und seine Tochter über die Modalitäten der Übergabe der gesamten (arrondierten und aus zwei EZ bestehenden) Liegenschaft in E*.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Namhaftmachung einer Vorkaufsberechtigten, deren potentielles Kaufinteresse dem Verkäufer ohnehin bekannt gewesen sei, keine verdienstliche Tätigkeit im Sinn des § 6 MaklerG darstelle – jedenfalls dann nicht, wenn es gar nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wären die geringfügigen Bemühungen der Maklerin mit der Zahlung des Beklagten bereits vollständig abgegolten. Daher sei die Klage abzuweisen, ohne dass noch auf die weiteren von den Parteien ins Treffen geführten Punkte eingegangen werden müsste.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil – nach „allfälliger Beweiswiederholung und/oder Beweisergänzung“ – dahin abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung – deren Behandlung keine Beweiswiederholung und/oder -ergänzung erforderte (vgl RS0127242) – ist nicht berechtigt.
Die Klägerin steht – auf das Wesentliche zusammengefasst – auf dem Standpunkt, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts eine Verdienstlichkeit der Maklerin vorliege und sich deshalb der an sie abgetretene Provisionsanspruch aus § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG (unterlassener Vertragsabschluss ohne beachtenswerte Gründe) ergebe, jedenfalls aber aus § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG (grundlose Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags) und § 15 Abs 2 Z 3 MaklerG („Selbstverkauf“ der Liegenschaft durch Übergabe an die Tochter).
1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob der Beklagte den Alleinvermittlungsauftrag im Sinn des § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst hat. Es trifft zu, dass die Mitteilung des Beklagten, die Liegenschaft nicht mehr verkaufen zu wollen, als vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags aufzufassen ist (vgl 6 Ob 157/20m mwN).
Der Alleinvermittlungsauftrag kann nach § 12 Abs 2 MaklerG bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung ist dann anzunehmen, wenn besondere Umstände einem Teil die Fortsetzung des Maklervertrags nicht mehr zumutbar erscheinen lassen; welche Gründe in diesem Fall die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer aufgrund einer Interessensabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden (vgl 2 Ob 135/14p mwN; OLG Linz 2 R 72/25h; RS0113231).
Das Erstgericht hat zu den Gründen des Beklagten, vom zunächst beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft Abstand zu nehmen, die oben hervorgehobenen (vom Vorbringen des Beklagten zu den Umständen der Übergabe der Liegenschaft an seine Tochter umfassten) Feststellungen getroffen. Demnach hat der Beklagte seit jeher beabsichtigt, die Liegenschaft seiner Tochter zu übergeben, sie also im Familieneigentum zu erhalten (so wie auch die seinen Söhnen übergebenen Liegenschaften). Die Übergabe kam bisher aber wegen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten des Beklagten nicht zustande.
Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, dass der Umstand, dass die Tochter nach Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags bzw der Vorlage des Kaufanbots – für den Beklagten offenbar zunächst nicht erwartet – zur Übernahme der Liegenschaft bereit war und der Beklagte daher sein seit jeher verfolgtes Ziel, die Liegenschaft im Familienverband zu erhalten (was als Motiv auch verständlich ist) nunmehr doch erreichen kann, einen wichtigen Grund für die Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags darstellt. Insoweit überwiegt nämlich im Sinn der oa Rechtsprechung das Auflösungsinteresse des Beklagten das Bestandsinteresse der Maklerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bemühungen der Maklerin zwar entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht als derart geringfügig gewertet werden können, dass überhaupt schon die Verdienstlichkeit zu verneinen wäre. Sie haben aber auch noch kein derartiges Ausmaß erreicht, dass sich daraus ein das Auflösungsinteresse des Beklagten überwiegendes Bestandsinteresse ergibt. Soweit die Klägerin (an anderer Stelle ihrer Berufung) meint, durch den Verkauf der Liegenschaft wäre der Beklagte finanziell insgesamt sogar besser abgesichert gewesen als durch die Übergabe an seine Tochter, ist das nicht zielführend. Beim Auflösungsinteresse spielen nämlich nicht nur monetäre Gesichtspunkte, sondern durchaus auch sonstige (emotionale) Erwägungen eine Rolle.
Darauf, ob der Beklagte bereits seinerzeit die für seine Absichten ausschlaggebenden Gründe bzw Motive genannt hat, kommt es im Übrigen nicht an. Nach der Rechtsprechung ist – wie für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen – auch für den Alleinvermittlungsvertrag anerkannt, dass die Beendigung aus wichtigem Grund ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist, ob der wichtige Grund im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vom Auflösenden geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozess ein die Beendigung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegender und nachträglich nicht untergegangener wichtiger Grund nachgewiesen wird (vgl. 4 Ob 176/22v; OLG Linz 2 R 72/25h).
Der Beklagte hat daher den Alleinvermittlungsauftrag berechtigt aus wichtigem Grund aufgelöst, weshalb der Maklerin bzw der Klägerin kein Provisionsanspruch gemäß § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG zusteht.
2. Das führt aber auch dazu, dass sich die Klägerin nicht auf § 15 Abs 2 Z 3 MaklerG berufen kann. Denn die Übergabe der Liegenschaft an die Tochter des Beklagten erfolgte erst nach berechtigter Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags und kann daher keine Provisionsansprüche mehr auslösen.
3. Gleiches gilt für § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG. Nach dieser Bestimmung berechtigt bereits ein „beachtenswerter Grund“ zur Unterlassung des für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsaktes. Beachtenswert ist ein Grund auch dann, wenn er in der Privatsphäre des Auftraggebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist (RS0118179). Als solche beachtenswerte Gründe dafür, den vermittelten Vertrag nicht abzuschließen, kommen etwa eine vorerst nicht geplante Änderung des Wohnorts infolge Berufswechsels, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Kündigung), Scheidung des Antragstellers, Tod eines Angehörigen etc in Betracht (RS0118179 [T1]). Das nunmehrige Verhalten des Auftraggebers muss – um beachtenswert zu sein – bei objektiver Betrachtung deshalb nachvollziehbar sein, weil aufgrund von objektiv eingetretenen Veränderungen in der Sphäre des Auftraggebers der Hauptvertragsabschluss abgelehnt wird (RS0118179 [Τ3]). Der Grund muss nicht „wichtig" im Sinn der Kriterien für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses sein; der Abschluss muss auch nicht „unzumutbar" sein, sondern reicht es vielmehr, wenn der Grund für den Nichtabschluss bei objektiver Betrachtung verständlich ist. Um die Freiheit des Auftraggebers nicht zu sehr einzuschränken, dürfen an die Gründe für die Verweigerung des Rechtsakts, regelmäßig des Abschlusses des im Maklervertrag genannten Geschäfts, keine besonderen Anforderungen gestellt werden (RS0118179 [T4]).
Daraus folgt, dass ein (hier vorliegender) wichtiger Grund, der gemäß § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG zur Auflösung eines Alleinvermittlungsauftrags berechtigt, jedenfalls auch einen beachtenswerten Grund im Sinn des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG darstellt. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung meint, die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen schließe den Anspruch selbst bei Vorliegen eines beachtenswerten Grundes gar nicht aus, trifft das nicht zu. Insoweit widerspricht die vereinbarte Klausel nämlich dem Gesetz, weshalb sie ohnehin unzulässig ist. Denn § 15 Abs 1 MaklerG erlaubt Provisionsvereinbarungen ausdrücklich nur in den in der Bestimmung näher determinierten Fällen (arg „nur für den Fall zulässig, dass ...“).
4. Daher besteht keine Grundlage für einen Provisionsanspruch der Maklerin und damit der Klägerin. Auf die weiteren in der Berufung angesprochenen Rechtsfragen brauchte daher nicht eingegangen zu werden (ob der Beklagte nach wie vor Unternehmer ist bzw der beabsichtigte Liegenschaftsverkauf ein Abwicklungsgeschäft darstellte, ob er von seinem Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG Gebrauch gemacht hat bzw machen konnte und ob Gründe für eine Mäßigung des Anspruchs vorliegen). Der im Zusammenhang mit den behaupteten Vertragsverhandlungen geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt ebenfalls nicht vor.
5. An sich betrifft auch die in der Berufungsbeantwortung des Beklagten enthaltene Feststellungsrüge keine entscheidungserheblichen Feststellungen. Dennoch ist darauf – der Vollständigkeit halber – noch einzugehen. Damit ficht der Beklagte folgende Feststellungen an (US 12 und US 13):
„G* H* erklärte dem Beklagten noch, dass es sich um einen Alleinvermittlungsauftrag handelt und der Beklagte im Zeitraum der Befristung dieses Alleinvermittlungsauftrages die Liegenschaft nicht selber oder mit einem anderen Makler veräußern darf, setzte neben dem Kaufpreis von EUR 26,00 das Datum 10.11.2025 als Ende der Befristung ein und legte den Alleinvermittlungsauftrag dem Beklagten vor, welcher ihn unterfertigte, ohne ihn vorher durchgelesen zu haben. Der Beklagte wirkte auf G* H* keineswegs unaufmerksam, erschöpft, überfordert oder sonst irgendwie auffällig, sondern kompetent und trat stark auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass G* H* den Alleinvermittlungsauftrag als reine Formalität bezeichnet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte G* H* von vornherein gesagt hat, er verkaufe das Grundstück nicht, falls er sich doch mit seiner Tochter einige.
Hätte der Beklagte von vornherein gesagt, dass er das Grundstück nicht verkauft, sofern er sich mit der Tochter einigt, dann wäre G* H* erst gar nicht zu Frau J* gefahren.“
Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellung an:
„G* H* erklärte dem Beklagten das Wesen eines Alleinvermittlungsauftrages nicht, insbesondere klärte er ihn nicht darüber auf, dass er Provision auch zahlen müsse, wenn er das Grundstück nicht verkauft. Der Beklagte hat beim Gespräch mit G* H*, das in der Unterzeichnung des Alleinvermittlungsauftrages mündete, H* mitgeteilt, dass er das Grundstück nicht verkaufen werde, falls er sich doch mit seiner Tochter einige.“
Zur Begründung führt der Beklagte ins Treffen, dass aufgrund der Aussagen des [gemeint:] Beklagten und seiner Kinder M* D* und N* D* die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre. Der Beklagte habe glaubhaft ausgesagt, dass ihn G* H* nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe. Seine Kinder hätten bestätigt, dass ihr Vater geglaubt habe, keine Provision zahlen zu müssen, wenn er nicht verkaufe. Der Sohn des Beklagten habe überdies glaubhaft ausgesagt, dass ihm sein Vater am Tag des Abschlusses des Alleinvermittlungsauftrags bei landwirtschaftlichen Arbeiten bzw beim Abriss eines Silos geholfen habe. Aufgrund der körperlichen Anstrengungen und weil der Vater auch psychisch unter Druck gestanden sei, habe er selbst bei der Terminvereinbarung mit der Klägerin betont, dass heute nichts unterschrieben werde. Daraus ergebe sich auch, dass G* H* den Beklagten regelrecht überrumpelt oder überredet habe, den Alleinvermittlungsauftrag sogleich zu unterzeichnen. Jedenfalls sei bei richtiger Beweiswürdigung davon auszugehen, dass dem Beklagten die Bedeutung bzw die Rechtsfolgen der Ansprüche nach § 15 MaklerG nicht erklärt worden seien. Vielmehr sei der Beklagte der Meinung gewesen, keine Provision zahlen zu müssen, wenn er die Liegenschaft doch – wie eigentlich von ihm gewünscht – seiner Tochter übergeben sollte (Pkt 3.3 der Berufungsbeantwortung).
Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung hat das Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Das gelingt dem Beklagten nicht. Die Feststellungsrüge enthält nämlich keine zwingenden Argumente, warum die Angaben des Beklagten glaubhafter sein sollen, als jene des Zeugen H*. Daran können auch die Aussagen der Kinder des Beklagten nichts ändern, weil diese beim Gespräch selbst nicht dabei waren und daher nur die Erzählungen bzw Überzeugungen ihres Vaters wiedergeben konnten. Daher ist es auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben nicht auszuschließen, dass der Zeuge H* dem Beklagten die einzelnen Punkte erklärt hat (und dieser sie womöglich nur nicht richtig verstanden hat). Auch die Angaben des Sohnes des Beklagten zum körperlichen und psychischen Zustand des Beklagten reichen nicht für die Annahme aus, dass der Beklagte (für den Zeugen H* erkennbar) den Ausführungen nicht mehr folgen konnte. Deshalb bestehen keine Bedenken gegen die getroffenen Feststellungen bzw die auf lebensnahen Erwägungen beruhende Beweiswürdigung des Erstgerichts (insbesondere US 16; § 500a ZPO).
6. Zusammengefasst hat somit das Erstgericht – im Ergebnis – zutreffend einen Provisionsanspruch der Maklerin bzw der Klägerin verneint und die Klage abgewiesen. Daher war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Alleinvermittlungsauftrags vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine darüber hinausgehende Bedeutung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden