Welche Gründe im Fall der vorzeitigen Auflösung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, muss immer auf Grund einer Interessenabwägung (Gegenüberstellung von Auflösungsinteresse einerseits und Bestandsinteresse andererseits) festgestellt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden