Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 13. Februar 2026, Hv1*-67, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am ** verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a) und b) StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die über A* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a), b) und c) StPO fortgesetzt und der Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 173a Abs 1 StPO abgewiesen (ON 67).
Dagegen wurde vom Angeklagten unmittelbar nach der Verkündung in der Haftprüfungsverhandlung vom 13. Februar 2026 Beschwerde erhoben (S 3 in ON 65). Aufgrund einer falschen Rechtsbelehrung durch das Erstgericht (vgl § 174 Abs 3 StPO) wurde die Beschwerde zwar verspätet ausgeführt (ON 68), doch besteht im Beschwerdeverfahren ohnehin kein Neuerungsverbot (§ 89 Abs 2b StPO; vgl Tipold, WK StPO § 89 Rz 8) .
Die Beschwerde, die auf eine Enthaftung, hilfsweise auf einen Vollzug der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest, abzielt, ist nicht berechtigt.
Auf Basis des Urteils des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 17. Dezember 2025 (ON 61) ist A* dringend verdächtig (vgl RIS-Justiz RS0061107), er habe sich in ** und an anderen Orten auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wobei er die Taten zum Teil auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurden, indem er
A./I./ am 18. Juni 2015 das bis 14. August 2023 sichtbare Symbol einer „Schwarzen Sonne“ mit einem Durchmesser von etwa vier Metern in den Einfahrtsbereich vor der Liegenschaft in **, **, einpflasterte,
A./II./ vom 27. September 2015 bis zum 1. Jänner 2016 und B./I./ vom 25. Jänner 2020 bis zum 14. Mai 2023 in 51 im Urteil im Einzelnen dargestellte Bild- und Videodateien, die den Nationalsozialismus sowie dessen Ziele verherrlichen, als zeitgemäß darstellen sowie die Gräueltaten des Nationalsozialismus verharmlosen, an andere Personen übermittelte,
B./II./ „jedenfalls am 26. Juni 2023“ die im Urteil angeführten NS-Devotionalien sammelte und mit dem Vorsatz besaß, diese in naher Zukunft im Rahmen eines „NS-Museums“ zum Zweck nationalsozialistischer Propaganda öffentlich zur Schau zu stellen,
und dadurch die Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG begangen.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im Sinne des § 173 Abs 1 Z 3 StPO liegt in seiner Ausprägung nach lit a) und b) StPO vor, zumal aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten steht, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens – sowie des Umstands, dass er sich nunmehr de facto seit seiner Festnahme 26. Juni 2023 (ON 2.21) in (ua Straf-)Haft befindet - eine strafbare Handlung nicht nur mit nicht bloß leichten, sondern auch mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Taten:
Bereits die Folgen der Anlasstaten nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG sind schon mit Rücksicht auf das angegriffene Schutzobjekt als schwer zu bewerten, liegt doch der Verdacht der Begehung einer Vielzahl von Angriffen über einen langen Tatzeitraum (verwirklicht in verschiedenen Begehungsformen) vor, die mit der offensichtlichen Intention verknüpft waren, den Rechtsstaat durch das Wiedererstarken des Nationalsozialismus zu gefährden (vgl RIS-Justiz RS0079769 [sh auch ON 6]). Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist schon die Anlasstat von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indiziert wird. In die Prognosebeurteilung ist stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in die Tat einzubeziehen. Die Gefahr einer ebensolchen Prognosetat ergibt sich vorliegend aus dem sich über mehrere Jahre erstreckenden Tatzeitraum in Verbindung mit der Vielzahl der Angriffe (daher auch Tatbegehungsgefahr nach lit b leg cit) und der daraus ableitbaren Negierung des demokratischen Rechtsstaats. A* wurde schon zurückliegend zu zum Teil empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt, was ihn jedoch nicht von weiterer Straffälligkeit abzuhalten vermochte.
Nicht gegeben ist hingegen der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c) StPO. Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafen wegen Taten auf, die gegen dasselbe von § 3g VerbotsG geschützte Rechtsgut gerichtet waren. Die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Graz bezieht sich in seiner Beurteilung zur Strafbemessung auf das Vorliegen einer im gleichen Charaktermangel begründeten gleichen schädlichen Neigung iSd § 71 StGB, nicht aber auf eine Rechtsgutgleichheit.
Ob der gegebenen Intensität des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr kann diesem auch nicht durch Anwendung gelinderer Mittel (§ 175 Abs 5 StPO) wirksam begegnet werden. Dies gilt umso mehr als eine Vielzahl der übermittelten Nachrichten über moderne Kommunikationsdienste abgesetzt wurden.
Vor dem Hintergrund der Schwere der gegenständlichen Tatvorwürfe und die im zweiten Rechtsgang, wenngleich nicht rechtskräftig, verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, die in Zusammenhalt mit der zu Hv2* des Landesgerichts Ried im Innkreis verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren eine Freiheitsstrafe von insgesamt 44 Monaten ergibt, steht die Fortsetzung der Untersuchungshaft derzeit auch zur Bedeutung der angelasteten strafbaren Handlungen und der konkret verhängten Strafe nicht außer Verhältnis.
Richtig ist, dass sich A* seit seiner Kenntnis vom Strafverfahren durch seine Festnahme am 26. Juni 2023 in Haft befindet, wobei sich das Beschwerdevorbringen, wonach das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden sei, im pauschalen Anwurf erschöpft, man habe Verfahrenstrennungen gleichsam bewusst zu Lasten des Angeklagten vorgenommen. Konkrete Verfahrensstillstände werden dabei nicht aufgezeigt und sind auch nicht zu orten.
Während wegen des Vorwurfs des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG bereits am 9. November 2023 eine Verurteilung des Angeklagten erfolgte, musste die Verfahrenstrennung mit Blick auf die nach dem VerbotsG in Rede stehenden Straftaten zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen vorgenommen werden, weil es unter anderem achtzehn Datenträger auszuwerten galt (ON 2.99.1). Das Auswertungsergebnis findet sich in der Folge in einem über 1.200 Seiten umfassenden Bericht wieder (ON 2.114.2). Auch danach ergeben sich keine ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerungen. Nach Vorliegen der Abschlussberichte vom 26. März 2024 und 2. Mai 2024 (ON 2.114.1, ON 2.118) wurde am 4. September 2024 von der Anklagebehörde der vorgesehene Vorhabensbericht an die Oberstaatsanwaltschaft Linz erstattet (ON 1.127), wobei letztlich am 31. Oktober 2024 die Anklage gegen A*, deren Tenor sich über dreißig Seiten erstreckt, beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebracht wurde (ON 4). Das am 27. Februar 2025 gefällte Urteil, das den Angeklagten wegen Verbrechen nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig sprach (ON 30), wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2025 aufgehoben (ON 39.3.) und kam es nunmehr im zweiten Rechtsgang am 17. Dezember 2025 (ON 60.1.) neuerlich zu einem – nicht rechtskräftigen - Schuldspruch (siehe oben).
Zum Alternativbegehren, die Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest zu vollziehen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (S 4 in ON 67), welchen die Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen entgegensetzt.
Mitteilung gemäß § 174 iVm § 175 Abs 5 StPO :
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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