Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , FN **, **, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 35.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 35.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Oktober 2026, Cg*-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
„ 2.5. „Kontrollleuchte“ bezeichnet ein optisches Signal, das durch Aufleuchten anzeigt, dass eine Einrichtung betätigt oder ausgeschaltet wurde, ob sie richtig oder fehlerhaft arbeitet, oder sich in einem vorschriftsmäßigen oder fehlerhaften Zustand befindet oder ausgefallen ist.
2.9. „Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Art des Einbaus, der graphischen Gestaltung, der Erkennbarkeit, der Farbe und der Helligkeit der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger.
4.1. Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
5. SPEZIFIKATIONEN
Ein Fahrzeug, das mit einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder einem Anzeiger entsprechend den Angaben in der Tabelle ausgestattet ist, muss den Vorschriften dieser Regelung für die Anordnung, Kennzeichnung, Farbe und Beleuchtung dieser Betätigungseinrichtung, Kontrollleuchte oder Anzeiger entsprechen.
5.1.2 Die Kontrollleuchten und Anzeiger müssen so angeordnet sein, dass ein Fahrer sie nachts und am Tag unter den in den Absätzen 5.6.1 und 5.6.2 genannten Bedingungen sehen und erkennen kann. Kontrollleuchten und Anzeiger brauchen nicht sichtbar oder erkennbar zu sein, wenn sie nicht aktiviert sind.
5.3.6. Kontrollleuchten und ihre Kennzeichnung müssen für den Fahrer unter allen Fahrbedingungen sichtbar und erkennbar sein.
5.4.1. Das von den in der Tabelle aufgeführten Kontrollleuchten ausgestrahlte Licht muss die in der Sparte 5 dieser Tabelle jeweils angegebene Farbe haben.
5.4.2. Anzeiger und Kontrollleuchten sowie Kennzeichnungen von Anzeigern und Betätigungseinrichtungen, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, können jede vom Hersteller gewählte Farbe haben; diese Farbe darf allerdings die Sichtbarkeit der Kennzeichnung der in der Tabelle aufgeführten Kontrollleuchten, Betätigungseinrichtungen oder Anzeiger nicht beeinträchtigen. Bei der Wahl der Farbe sind die in der Norm ISO 2575:2004 Abs 5 genannten Leitlinien zu beachten.“
I. Zur Rechtsrüge
Den weiteren Überlegungen voranzustellen ist der Umstand, dass die Warnleuchte sowohl im Zeitpunkt der wiederkehrenden Überprüfung durch die Beklagte als auch im Unfallszeitpunkt „funktionierte“ und die konkrete Leuchtkraft (mangels Befundung durch den Sachverständigen aufgrund des zuvor erfolgten Austausches) nicht feststellbar war. Funktionieren bedeutet im konkreten Sachverhaltsbezug unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidungsgründe, dass die Warnleuchte bei ausgefahrenem Kran jedenfalls leuchtete. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige zwar nicht mehr die ursprünglich original verbaute Warnleuchte, jedoch eine kurz zuvor eingesetzte neue Originalleuchte befunden konnte, kommt der Negativfeststellung zu der konkreten Leuchtkraft der bei der Überprüfung und im Unfallzeitpunkt verbauten (bereits älteren) Originalleuchte insofern keine Bedeutung zu, als die Bauart an sich zu beurteilen ist. Denn die befundete und die ursprünglich verbaute waren jeweils Originalleuchten. Die Negativfeststellung zur konkreten Leuchtkraft hätte (aufgrund der Beweislast der Klägerin) allerdings dann Entscheidungsrelevanz, wenn die befundete Kontrollleuchte den rechtlichen und technischen Anforderungen im Zeitpunkt der wiederkehrenden Überprüfung durch die Beklagte entsprochen hätte. Die Negativfeststellung hätte dann zur Folge, dass in diesem Fall nicht nur die befundete, sondern (mangels anderer Feststellungen) auch die bei der Überprüfung konkret verbaute Leuchte den technischen Anforderungen genügt hätte. Würde aber bereits die befundete Originalleuchte nicht den technischen Anforderungen entsprechen, wäre davon auszugehen, dass dies auch bei der von der Beklagten überprüften älteren Originalleuchte der Fall gewesen wäre.
„§ 8 Abs 1: Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
[…]
§ 8 Abs 2: Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn-und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.“
Der Lkw war typisiert und zur Verwendung im öffentlichen Verkehr zugelassen (2013). Die Einzelgenehmigung nach dem KFG nach Aufbau des Krans auf den Lkw erfolgte 2018 (vgl auch Blg ./C Seite 1: aus dem Zulassungsschein ergibt sich eine behördliche Einzelgenehmigung vom 16. Februar 2018). Diese Typisierungen und Zulassungen nach dem KFG sind verwaltungsbehördliche Bescheide, denen für Gerichte Bindungswirkung zukommt (RS0036981; RS0036880). Bindung besteht hinsichtlich der Verfügung der Verwaltungsbehörde und nicht der Begründung im Bescheid (RS0036948) oder der auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage (RS0037015). Besteht schon für das Gericht eine Bindungswirkung, sprechen gute Gründe dafür, die davon umfasste Bauart eines technischen Teils von einer besonderen nachträglichen Prüfpflicht auszunehmen.
II. Zur Verfahrensrüge
III. Zur Berufung im Kostenpunkt
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