Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf an der Krems, gegen die Beklagte B*-Aktiengesellschaft , FN **, **straße **, **, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in 5020 Salzburg, wegen EUR 15.573,17 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 31. Dezember 2025, Cg*-22, Berufungsstreitwert EUR 4.866,62 s.A., in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist beim beklagten Versicherungsunternehmen unfallversichert. Auf das Versicherungsverhältnis sind die Bedingungen für die Unfallversicherung 2015 (UVB 2015) anwendbar, die auch folgende Bestimmung enthalten:
„ Artikel C.2 Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
2. Bei der Bemessung des Unfallinvaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die
schon vorher beeinträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Artikel B.1 Pkt 2. und 3. bemessen.
3. Haben schon vor dem Unfall bestandene Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt oder die Unfallfolgen beeinflusst, wird
3.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
[...]
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens verringert, sofern der Anteil der bestandenen Krankheiten oder Gebrechen mindestens 25% beträgt. Dies gilt insbesondere für Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind.“
Bei Gartenarbeiten am 27. Oktober 2022 kippte eine Scheibtruhe, in der der Kläger stand, um und er stürzte auf seine linke Seite und seinen zum Abstützen weggestreckten linken Arm.
Nachdem er wegen anhaltender Schmerzen in der linken Schulter seinen Hausarzt aufgesucht und dieser eine Kernspintomographie veranlasst hatte, zeigten sich eine Supraspinatussehnenruptur, eine Subscapularisruptur mit fettiger Degeneration und eine beginnende AC-Arthrose, die nicht unfallkausal waren, sondern schon vorher bestanden hatten und durch die beim Sturz erlittene Schulterprellung aktiviert wurden.
Nach Ansicht des behandelnden Arztes bestand eine relative Indikation zur Arthroskopie und Sehnenrekonstruktion; auf Wunsch des Klägers wurden die Schäden an der linken Schulter am 25. Jänner 2023 operiert. Nunmehr besteht dort im Seitenvergleich eine Bewegungseinschränkung, vor allem bei der Innenrotation; der Jobe-Test ist positiv, die Kraftentwicklung ab 90° Abduktion deutlich eingeschränkt.
Die Beklagte zahlte dem Kläger wegen des Unfalls EUR 3.893,28 (3,2 % der Versicherungs-summe).
Der Kläger begehrte weitere EUR 15.573,17 aus der Unfallversicherung für eine unfallkausal verbleibende Invalidität von 20 % des Armwerts. Die vorbestehenden Abnutzungs-erscheinungen seien altersentsprechend und müssten daher bei der Bemessung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt bleiben.
Die Beklagte wendete ein, die beim Kläger vor dem Unfall vorhandene Massenruptur der Rotatorenmanschette stelle keinen altersentsprechenden Zustand dar, sondern Krankheiten, Gebrechen und Degenerationen, für die der Versicherungsschutz ausgeschlossen worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 2 - 5 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs zusammengefasst als (inzwischen) unstrittig vorangestellt wurden und auch die folgenden enthalten:
Ab dem 60. Lebensjahr weisen ca 30 % der Bevölkerung Rotatorenmanschettenrupturen auf, die großteils asymptomatisch sind. Mit zunehmenden Alter steigt der Anteil weiter.
Die körperliche Funktionsminderung der linken Schulter beträgt 9 % des Armwertes. Der nicht kausale Anteil (Mitwirkungsfaktor) durch die vorbestehende Supraspinatussehnenruptur, die Subscapularisruptur mit fettiger Degeneration und die beginnende AC-Arthrose beträgt zwei Drittel. Die rein unfallkausale Invalidität des linken Schultergelenkes beträgt demnach 3 % des Armwertes.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes in Art C.2 UVB 2015 so, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gingen und zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führten. Für den Versicherungsnehmer sei damit klar, dass der Unfallversicherer keinen Versicherungsschutz für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalshaft bedingte gesundheitliche Anomalien biete. Ob er die Vorschäden schon vor dem Versicherungsfall als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig wahrgenommen habe, sei unbedeutend. Der Kläger habe beim Unfall nur eine Prellung der linken Schulter erlitten. Die nun bestehende körperliche Funktionsminderung dieser Schulter entspreche 9 % des Armwertes. Nicht unfallkausal sei wegen der vorbestehenden Supraspinatussehnenruptur, der Subscapularisruptur mit fettiger Degeneration und der beginnenden AC-Arthrose ein Anteil von zwei Dritteln. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad ergebe sich durch Kürzung um diesen Mitwirkungsanteil und betrage 3 % des Armwertes. Der Kläger habe nur Anspruch auf eine Leistung von 3 % der Versicherungssumme, daher EUR 3.649,96, weshalb im Hinblick auf die von der Beklagten bereits geleistete Entschädigung von EUR 3.893,28 die Klage abzuweisen sei.
Gegen die Abweisung von EUR 4.866,62 richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel mit einem auf Zuspruch in dieser Höhe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Sie macht geltend, die vorbestehende Supraspinatussehnenruptur, Subscapularisruptur mit fettiger Degeneration und die beginnende AC-Arthrose seien Degenerationserscheinungen und daher nicht als kausaler Mitwirkungsfaktor zu berücksichtigen. Festgestellt sei nur, dass ab dem 60. Lebensjahr rund 30 % der Bevölkerung Rotatorenmanschettenrupturen aufwiesen und der Anteil mit zunehmendem Alter weiter steige. Die Altersgemäßheit der Degenerationserscheinungen beim damals knapp 66-jährigen Kläger wären zu prüfen gewesen. Der Beklagten sei der Beweis misslungen, dass der körperliche Vorzustand nicht altersentsprechend sei. Beim Kläger sei, gemessen am altersbedingten Normalzustand, kein regelwidriger Körperzustand vorgelegen.
Dazu begehrt die Berufung zahlreiche ergänzende Feststellungen. Dass der Kläger vor dem Unfall keine Probleme mit der linken Schulter gehabt habe, diese schmerzfrei gewesen sei und er alle Tätigkeiten uneingeschränkt verrichten habe können, eine Vorinvalidität nicht gegeben gewesen, sondern lediglich ein degenerativer Vorschaden vorgelegen sei, steht mit den Urteilsfeststellungen, wonach erst die Prellung die erst nach dem Unfall hervorgekommenen Vorschäden aktiviert habe, in Einklang und bedeutet keinen darüber hinausgehenden Gewinn an relevantem Tatsachensubstrat. Auch dass es sich hier bei der Supraspinatussehnenruptur und Subscapularisruptur mit fettiger Degeneration und beginnender AC-Arthrose um degenerative Erscheinungen handelte, die sich langsam über die Zeit entwickelten, und dass 30 % der Bevölkerung ab dem 60. Lebensjahr Rotatorenmanschettenrupturen haben und der Anteil mit zunehmenden Alter ansteigt, die allerdings größtenteils asymptomatisch seien, geht inhaltlich nicht über die Feststellungen hinaus. Keine Änderung der rechtlichen Beurteilung zöge auch die begehrte Ergänzung nach sich, wonach diese Sehnen typischerweise dazu neigten, zu degenerieren und dann bei gewissen Bewegungen schmerzfrei einzureißen, was größtenteils asymptomatisch bleibe und keine Operation benötige.
Zu ergänzen sei nach Auffassung des Berufungswerbers auch, dass die degenerativen Vorschäden beim Kläger zwar an der Obergrenze lägen, aber noch als normal zu qualifizieren seien, weshalb die beim Kläger vorbestandene Degeneration noch altersentsprechend sei und nicht eindeutig darüber hinaus gehe.
Damit sucht er aus einer relativen Häufigkeit degenerativer Vorschäden die Altersgemäßheit des die konkreten Schäden beinhaltenden Gesundheitszustandes abzuleiten, sodass deren Mitwirkung auch im Rahmen der sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes nach Art C.2 AUB nicht zu berücksichtigen wäre. Diese Auffassung wird allerdings der gebotenen, auf den Wortlaut beschränkten, aber den einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck einer Bestimmung berücksichtigenden, objektiven Auslegung (vgl. RIS Justiz RS0008901; RS0050063; RS0017960) der Versicherungsbestimmungen nicht gerecht.
Die angeführte Bestimmung sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für die Folgen einzutreten hat, für die der Unfall (allein) kausal ist (vgl. RIS Justiz RS0119520). Bereits das Erstgericht wies zutreffend darauf hin, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Regelung so versteht, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung eines Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen (vgl 7 Ob 103/15w mwN). Aus der Klausel folgt für den Versicherungsnehmer klar, dass der Unfallversicherer keinen Versicherungsschutz für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien bietet (vgl 7 Ob 3/24b). Nach der Rechtsprechung versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter dem Begriff „Krankheitserscheinungen“ in vergleichbaren Bedingungen zwanglos jedenfalls degenerative Veränderungen, die über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen; dadurch besteht ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden verursacht und damit im Alltag als krankhaft bezeichnet wird, unabhängig davon, ob der Einzelne die degenerativen Veränderungen auch tatsächlich schmerzhaft wahrnimmt und für behandlungsbedürftig hält (vgl. 7 Ob 67/15a).
Hier nennt der letzte Satz der Bestimmung ausdrücklich auch eine (Mit-)Verursachung durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse, sodass der die Bestimmungen beachtende Versicherungsnehmer bei objektiver Betrachtung davon ausgehen muss, dass auch die Mitwirkung degenerativer Vorschäden dann, wenn solche als krankhaft anzusehen sind, zum Abzug führt.
Eine Krankheit ist ein abnormer (regelwidriger) Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen zumindest teilweise nicht mehr zulässt (7 Ob 103/15w mwN). Dazu zählen auch latente, außerhalb der medizinischen Norm liegende Zustände, die erst anlässlich des Unfalles oder danach akut werden (7 Ob 258/04y). Die Vorschädigung muss dem Versicherten nicht bewusst sein; die Beschwerden mussten sich auch noch gar nicht ausgewirkt oder bemerkbar gemacht haben (RIS Justiz RS0119521).
Der Riss zweier Sehnen der Rotatorenmanschette, der die operative Sanierung – relativ - indiziert, wird von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei objektiver Betrachtung unabhängig von Lebensalter und Ursache (degenerativ oder traumatisch) als abnormer Gesundheitszustand – als krankheitswertig – angesehen. Ihm kommt daher als Vorschaden für die Bemessung des unfallkausalen Invaliditätsgrades Bedeutung zu. Dass ab dem 60. Lebensjahr ca. 30 % der Bevölkerung Rotatorenmanschettenrupturen, also Teil- oder Gesamtrisse einer oder mehrerer Sehnen der Schultermuskulatur, aufweisen und dieser Anteil (naturgemäß) mit zunehmendem Alter steigt, macht den Vorschaden des Klägers nicht zum altersbedingten Normalzustand. Dazu ist nicht nur der Anteil insgesamt bestehender Rotatorenmanschettenrupturen (der bei den 66-Jährigen etwas über 30 % gelegen sein mag) zu gering, sondern es lässt sich auch die Art des Vorschadens nicht als Normalzustand interpretieren. Insoweit besteht nach allgemeinem Verständnis der erhebliche Unterschied darin, dass eine altersentsprechende Degeneration von Sehnen, wie auch der Berufungswerber meint, zwar deren Ruptur bei verschiedenen Tätigkeiten begünstigt, der Riss selbst – hier mehrere - bildet aber dennoch eine krankheitswertige Abweichung vom Normalzustand, auch weil sie grundsätzlich Beschwerden verursacht. Erlitt der Kläger durch den Unfall nur eine Schulterprellung, die dazu führte, dass der vorbestehende Schaden aktiviert und entdeckt und in der Folge operiert wurde, so bleibt kein Raum für die von der Berufung gewünschte ergänzende Feststellung, dass die vorbestehende Degeneration altersentsprechend sei und nicht darüber hinaus gehe.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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