Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 10. Februar 2026, HR*-22, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der A* zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 3.000,00 bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 1 StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs einer Unmüdigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB, welches die Anklagebehörde am 30. Dezember 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.17).
Am 06. Februar 2026 beantragte A* unter Hinweis auf eine Leistungsaufstellung in der Gesamthöhe von EUR 5.194,20 (inklusive 50% Erfolgszuschlag) die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren (ON 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.500,00 (ON 22).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A*, mit der er eine „angemessene“ Erhöhung des zuerkannten Betrages anstrebt (ON 23).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte, ist berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der neben den nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Dieser Pauschalkostenbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in der (Grund-)Stufe 1 den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen. Für außergewöhnliche bzw extreme Verteidigungsfälle gelten eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 (§ 196a Abs 2 StPO).
Maßgeblich bei Gewichtung der genannten Kriterien sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallendes sogenanntes Standardverfahren, das im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, sind durchschnittliche Verteidigungskosten von rund EUR 3.000,00 (berechnet nach den AHK; ohne Berücksichtigung von Erfolgs- und Erschwerniszulagen). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwändigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Wie beim Kostenbeitrag nach Freispruch im Hauptverfahren (§ 393a Abs 1 StPO) sind dabei (auch im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) nicht die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl Lendlin WK StPO § 393a Rz 10; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6), sondern handelt es sich (schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut) um einen bloßen Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist.
Orientiert an den dargelegten Kriterien ist hier von einem knapp durchschnittlichen Verteidigeraufwand in einem Standardverfahren der Stufe 1 auszugehen:
Gegenstand ist ein allein gegen den Rechtsmittelwerber wegen verdachtsmäßig wiederholten Sexualstraftaten zum Nachteil der eigenen Tochter sowie der Ex-Ehegattin geführtes, etwa dreimonatiges und bis zur Einstellung 18 Ordnungsnummern umfassendes Ermittlungsverfahren. Dieses umfasste zehn polizeiliche Zeugeneinvernahmen, zwei Beschuldigteneinvernahmen sowie eine kontradiktorische Zeugeneinvernahme.
Der Verteidigungsschwerpunkt fokussierte – wie in Verdachtslagen wegen eines Sexualdelikts nicht untypisch – primär auf die Sachverhaltsebene. Die Verteidigung schritt bei der kurzen Beschuldigteneinvernahme am 22. Oktober 2025 von 10:40 bis 10:52 (ON 9.5) ein. Darüber hinaus umfasste der konkrete Verteidigereinsatz eine Vollmachtsbekanntgabe mit einem Antrag auf Akteneinsicht (ON 5), eine zweiseitige Stellungnahme (ON 12), eine kontradiktorische Zeugeneinvernahme am 24. November 2025 in der Dauer von 11:00 Uhr bis 11:46 Uhr (ON 15; Protokollumfang 19 Seiten), eine Urkundenvorlage (ON 17) sowie drei weitere Anträge auf ergänzende Akteneinsicht (ON 13, ON 16, ON 20). Die vom Verteidiger verfasste Stellungnahme setzte sich detailliert und argumentativ mit den jeweiligen Ermittlungsergebnissen auseinander. Insbesondere die Argumentation mit der Waffe sowie die entsprechende Urkundenvorlage hatte – wie sich aus der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft (ON 1.18) ergibt – maßgeblichen Einfluss auf die Verfahrenseinstellung.
Insgesamt ist daher abweichend vom angefochtenen Beschluss bereits von einem annähernd durchschnittlichen Verfahrensaufwand auszugehen, der damit einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 2.500,00 rechtfertigt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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