Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Oktober 2025, GZ Hv*-51, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Oktober 2025 wurde A* des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB schuldig erkannt und – soweit hier relevant – gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt (ON 50).
Am 17. Oktober 2025 bestimmte der zuständige Einzelrichter im Rahmen der Endverfügung die von ihm zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit insgesamt EUR 20.500,00, wobei EUR 500,00 auf den Pauschalkostenbeitrag nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO und EUR 20.000,00 auf Sachverständigengebühren nach Z 2 leg cit entfielen. Die Begründung der Entscheidung beschränkt sich auf einen Verweis auf die jeweilige Gesetzesstelle und (jeweils) auf § 381 Abs 5 StPO (ON 51).
Gegen den die Sachverständigengebühren umfassenden Beschlussteil sowie den Vorbehalt, weitere Kosten in einem separaten Beschluss zu bestimmen, wendet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in welche er außerdem ein Ratenzahlungsgesuch aufgenommen hat (ON 52).
Sie ist nicht berechtigt.
Im Fall des Schuldspruchs ist der Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Das Urteil hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Ersatzpflicht zu beschränken und die Rechtskraft dieses Ausspruchs ist Grundlage eines gesonderten, die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschlusses, der festlegt, welche Kosten den Verurteilten im Einzelfall treffen (RIS-Justiz RS0101475).
Gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO zählen dazu unter anderem die Gebühren der Sachverständigen. Diese sind grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen; eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen ist insoweit – anders als bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags nach Z 1 leg cit und des Pauschalbetrags als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung nach Z 9 leg cit (vgl § 381 Abs 5 und 5a StPO) – nicht vorgesehen ( Lendl in WK-StPO § 381 Rz 3). Eine Einschränkung ergibt sich bloß daraus, dass er nur jene Gebühren zu tragen hat, die durch ein Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, derentwegen er verurteilt wurde ( Lendl aaO § 381 Rz 18; Öner in LiK-StPO² § 381 Rz 7).
Hier entfallen allein auf das Gutachten vom 16. Mai 2025 (ON 34), welches sich durchwegs mit Datenträgern befasste, auf denen § 207a Abs 4 StGB unterfallendes Material abgespeichert war (vgl ON 34.2), EUR 39.752,00 an Sachverständigengebühren (ON 35; zur Einbindung des Beschwerdeführers in das Bestimmungsverfahren: ON 1.24). Ausgehend davon wurde der vom Beschwerdeführer unter diesem Titel zu ersetzende Betrag mit EUR 20.000,00 jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die mit Beschluss vom 21. Juli 2025 bestimmten zusätzlichen Gebühren (EUR 10.126,00; ON 45), welche für die Vorbereitung im Weiteren unterbliebener Auswertungen aufgelaufen sind (vgl ON 38.2), ebenfalls unter seine (grundsätzliche) Ersatzpflicht fallen (§ 389 Abs 2 StPO), kann infolgedessen unterbleiben.
Das mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und insbesondere der Unterhaltspflicht für seine Ehegattin argumentierende Rechtsmittelvorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil § 381 Abs 1 Z 2 StPO gerade nicht auf diese Kriterien abstellt. Inwieweit damit eine (teilweise) Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten (§ 391 Abs 1 StPO) dargetan wird, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und wird ebenso wie das in der Beschwerde enthaltene Ratenzahlungsbegehren (dazu LendlaaO § 391 Rz 15) vom Erstgericht zu prüfen sein (vgl RIS-Justiz RS0130103 [T1]).
Und schließlich entfaltet der ebenfalls bekämpfte Vorbehalt des Erstgerichts, etwaige andere im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses noch nicht rechtskräftig bestimmte Kosten mit separatem Beschluss zum Ersatz aufzutragen (ON 51.2, 2; vgl dazu den Erlass des [damals] Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 15. Juli 2019 zu BMVRDJ-S485.000/0001-IV 3/2019, 3 f), keine den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfolgen. Seine diesbezügliche Ersatzpflicht ergibt sich dem Grunde nach ohnehin bereits aus dem Urteil (§ 389 Abs 1 StPO), sodass die kritisierte Passage (die in der Urschrift des Beschlusses gar nicht enthalten ist [ON 51; vgl aber RIS-Justiz RS0119273]) lediglich als Hinweis darauf zu verstehen und einer Anfechtung entzogen ist. Sollten ihm in Zukunft (diese Pflicht konkretisierend) tatsächlich weitere Kosten zum Ersatz aufgetragen werden, steht ihm im Einzelnen ohnedies der Beschwerdeweg offen (in diesem Sinne auch: OLG Wien 23 Bs 261/19d).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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