Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 30. Dezember 2025, BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit eine über ihn vom Landesgericht Linz zu AZ Hv1* wegen (ua) des Verbrechens des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultierend aus einer Verurteilung desselben Gerichts zu AZ Hv2* wegen (ua) des Vergehens des teils versuchten, teils durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 und Abs 2 StGB. Das voraussichtliche Strafende errechnet sich mit 24. Jänner 2027. Die Hälfte der Strafzeit hat der Strafgefangene seit 24. Februar 2025, zwei Drittel seit 13. Oktober 2025 verbüßt (ON 5.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die beantragte (ON 2) vorzeitige Entlassung des A* aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 6).
Seine dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 7) ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe oder ihres nicht bedingt nachgesehenen Teils, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Insbesondere (einschlägige) Vorstrafenbelastung und ein Rückfall während offener Probezeit wirken sich prognostisch ungünstig aus (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 21).
In Österreich sind gegen A* die diesem Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilungen ergangen (ON 5.4), wobei der Strafgefangene nur wenige Monate nach seiner freiwilligen Ausreise aufgrund eines vorläufigen Absehens vom weiteren Vollzug der zur ersten Position der Strafregisterauskunft verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG (ON 5.2, S 2; ON 5.3, S 2) und neuerlichen Einreise trotz Aufenthaltsverbots abermals in Österreich im Sinne der zweiten Vorstrafe delinquierte (ON 5.4, Pos. 01 und 02). Darüber hinaus ergeben sich aus der im Verfahren des Landesgerichts Linz zu AZ Hv2* eingeholten tschechischen ECRIS-Auskunft elf Verurteilungen wegen Vermögensdelikten im Ausland. Der Strafgefangene blieb in der Vergangenheit selbst von verhängten Freiheitsstrafen und deren (teilweisem) Vollzug unbeeindruckt. Auch das angesprochene Vorgehen nach § 133a StVG führte nicht zur angestrebten Resozialisierung. Vielmehr zeugen seine rasche Rückkehr ins Staatsgebiet samt Begehung weiterer (einschlägiger) Straftaten von besonders nachhaltiger krimineller Energie.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit bei seiner Familie, die Aussicht auf eine Beschäftigung und sein Wunsch nach einem deliktfreien Leben vermögen dem nichts Relevantes entgegenzusetzen.
Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB, die geeignet wären, diese Prognose entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen, sind nicht erkennbar.
Zusammengefasst stehen somit entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen entgegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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