Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ulrich Stockinger, PMBA (Kreis der Arbeitgeber) und Markus Larndorfer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Spengler, **, **straße **, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Mag. Maria Navarro-Frischenschlager, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, H-**,**, vertreten durch die Schlosser Péter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 8.522,94 sA, Endabrechnung, Arbeitszeitaufzeichnungen und Dienstzeugnis , über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 3.643,64 sA und Übermittlung von Zeitaufzeichnungen) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. November 2024, Cga*-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 21. September 2022 bis 11. Februar 2023 für 40 Wochenstunden bei der Beklagten als Paketzusteller beschäftigt. Der Lohn gebührte 14-mal jährlich, betrug monatlich bis Ende 2022 EUR 1.601,98 und ab Jänner 2023 EUR 1.657,34 und gelangte am Monatsletzten zur Auszahlung. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe (KollV) Anwendung.
Mit der mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (ON 7) modifizierten und in der Tagsatzung am 20. Februar 2024 (ON 9.3) ausgedehnten Klage vom 25. Oktober 2023 begehrte der Kläger an Entgeltansprüchen EUR 8.394,50 brutto und EUR 128,44 netto, die Übermittlung einer Endabrechnung und von Arbeitszeitaufzeichnungen sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er als Paketzusteller laufend Mehr- und Überstunden erbracht habe, welche nicht abgegolten worden seien. Zudem seien nach Beendigung des Dienstverhältnisses weder eine Urlaubsersatzleistung noch die aliquoten Sonderzahlungen ausbezahlt worden. Lohnabrechnungen habe der Kläger lediglich für die Monate Dezember 2022 und Jänner 2023 erhalten; eine Endabrechnung jedoch nicht. Zudem habe die Beklagte auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen und kein Dienstzeugnis übermittelt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass der Kläger weder Mehr- noch Überstunden geleistet und sämtliche ihm zustehenden Urlaubstage verbraucht habe. Der Kläger habe seinen Lohn immer in vollem Umfang erhalten, ebenso die Sonderzahlungen. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers verfallen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht ein Zahlungsbegehren von EUR 400,00 brutto ab und gab im übrigen Umfang dem Klagebegehren statt. Seiner Entscheidung legte es folgende, für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen zugrunde:
Der Kläger leistete insgesamt folgende Überstunden:
Er konsumierte zwei Urlaubstage.
Der Kläger erhielt monatliche Barzahlungen im Ausmaß von jeweils EUR 600,00 sowie eine Überweisung in der Höhe von EUR 1.689,69. Zudem bekam der Kläger im Jänner 2023 in bar EUR 400,00 für Überstunden ausbezahlt. Die Beklagte hat darüber hinaus an den Kläger keine Zahlungen für Mehr- oder Überstunden, Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen geleistet.
Dem Kläger wurden für den Zeitraum von September 2022 bis Februar 2023 Lohnabrechnungen ausgestellt, deren Berechnung nicht auf der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, sondern ausschließlich auf der Anzahl der von ihm zugestellten Pakete basierte. Von der Beklagten wurden keine gemeinsamen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt der Kläger weder Arbeitszeitaufzeichnungen noch eine Endabrechnung und auch kein Dienstzeugnis.
Der Kläger begehrte mit E-Mail vom 30. März 2023 von der Beklagten unter anderem die Entlohnung für die geleisteten Mehr- und Überstunden, die offenen aliquoten Sonderzahlungen sowie die Urlaubsersatzleistung, Arbeitszeitaufzeichnungen und eine Endabrechnung sowie ein Dienstzeugnis.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass kein Verfall der Ansprüche des Klägers nach Art XII KollV eingetreten sei, da dem Kläger keine Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt worden seien, anhand derer seriös überprüft werden hätte können, ob und inwieweit die Ansprüche vollständig beglichen worden seien. Da dem Kläger nie Arbeitszeitaufzeichnungen zur Verfügung gestellt worden seien, habe auch der Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen nicht verfallen können. Gemäß § 1163 ABGB habe die Beklagte dem Kläger ein Dienstzeugnis auszustellen. Die von der Beklagten geleisteten Barzahlungen würden das Grundgehalt des Klägers abdecken; lediglich EUR 400,00 würden auf Überstunden entfallen. Damit würden dem Kläger die noch offenen Überstunden, Urlaubsersatzleistungen und Sonderzahlungen zustehen.
Gegen dieses Urteil im Umfang eines Zuspruchs von brutto EUR 3.643,64 und der Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Kläger lediglich brutto EUR 4.350,86 und netto EUR 128,44 samt Zinsen zuzusprechen und das Begehren auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Ansprüche des Klägers auf Überstunden sowie auf Urlaubsersatzleistung für die Monate Oktober und November 2022 sowie auf aliquote Sonderzahlungen für den Zeitraum 21. September bis 30. November 2022 verfallen seien.
1.2 Gemäß Art XII Pkt 5. KollV müssen alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
1.3 Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten kollektivvertraglichen Bestimmung beginnt die Verfallsfrist erst nach Übermittlung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung an den Dienstnehmer zu laufen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausfolgung einer Lohnabrechnung verfolgt den Zweck, dem Arbeitnehmer die Überprüfung zu ermöglichen, ob seine Ansprüche richtig und vollständig errechnet und alle Abgaben und Beiträge dem Gesetz entsprechend abgeführt wurden, damit er sich allenfalls gegen eine Verkürzung zur Wehr setzen kann. Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt daher vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind (OGH 8 ObA 41/18i [Pkt 1] mwN).
1.4 Darauf hat bereits das Erstgericht hingewiesen und das Vorliegen ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen und einen Verfall der Entgeltansprüche des Klägers verneint. Dem hält die Berufung unter Hinweis auf OGH 9 ObA 72/77m lediglich entgegen, dass die Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung dem Arbeitergeber nicht ohne weiteres und immer das Recht nehme, den Verfall von Ansprüchen einzuwenden. Der Arbeitgeber müsse damit die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs erschweren oder praktisch unmöglich machen.
1.5 Der von der Beklagten zitierten Entscheidung lag aber eine dienstvertragliche Regelung zugrunde, wonach Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen sind. Die Frist zur Geltendmachung von etwaigen Entgeltansprüchen begann demnach nicht erst mit der Übergabe der verpflichtenden Gehaltsabrechnung, sondern unabhängig davon mit der Fälligkeit des Anspruchs. Im Gegensatz dazu knüpft aber die hier anzuwendende kollektivvertragliche Regelung den Beginn der Verfallsfrist ausdrücklich an die Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung, welche gegenständlich aber nicht vorlag. Ein Verfall der Entgeltansprüche des Klägers konnte damit nicht eintreten.
1.6 Daran vermag auch der Umstand, dass der Kläger allenfalls selbst Arbeitszeitaufzeichnungen führte und seine Ansprüche beziffern konnte, nichts zu ändern. Der von der Beklagten behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
2 Formell bekämpft die Berufung die Verpflichtung zur Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen, ohne jedoch inhaltlich zu diesem im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren arbeitsvertraglichen Anspruch ( Pfeil in ZellKomm 4§§ 24-29 AZG Rz 3/5 mwN) Stellung zu nehmen. Sollte sich der Verfallseinwand der Beklagten ebenfalls auf den Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen beziehen, so sind auf diesen die kollektivvertraglichen Verfallsklauseln grundsätzlich anwendbar (RIS-Justiz RS0134817). Mangels ordnungsgemäßer Lohnabrechnung begann die Verfallsfrist jedoch auch dafür nicht zu laufen.
3 Der Berufung musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
5Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
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