Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 29. Dezember 2025, BE1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* im Innkreis eine zweijährige Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Hv* am 14. Mai 2024 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB verhängt worden war. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende ist am 14. März 2026, die Hälfte war mit 14. März 2025 und zwei Drittel der Strafzeit waren mit 14. Juli 2025 verbüßt.
Der Antragsteller wurde am 30. Oktober 2025 gemäß § 10 StVG von der Justizanstalt ** in die Justizanstalt B* überstellt.
Zuletzt wurde eine bedingte Entlassung mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu BE2* vom 1. November 2025 aus spezialpräventiven Überlegungen verwehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Ried im Innkreis als Vollzugsgericht den neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, erlauben eine neuerliche meritorische Prüfung. Liegt wie fallaktuell kein (neues) substantiiertes Vorbringen zu geänderten Entscheidungsgrundlagen vor, und lassen sich solche dem Akteninhalt auch nicht entnehmen, so kann zum Zeitfaktor als Faustregel gelten, dass der Verurteilte für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl Pieber , WK 2StVG § 152 Rz 31, 33).
Im konkreten Fall stellte der Antragsteller den neuerlichen Antrag am 21. November 2025, sohin nur 20 Tage nach der letzten Entscheidung. Daher ist die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände nicht erfüllt. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer eine Änderung sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände darzutun, zumal sich sowohl der neuerliche Antrag, als auch die Beschwerde auf dieselben Begründungen stützen, die schon der Entscheidung vom 1. November 2025 zugrunde lagen. Die Zurückweisung des Antrags durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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