Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 161 Abs 1, 159 Abs 1 (Abs 5 Z 4 und Z 5) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 14. November 2025, Hv*-78, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten B* mit weiteren EUR 126,14 (darin enthalten EUR 21,02 USt), sohin mit insgesamt EUR 617,26 (darin enthalten EUR 102,88 USt), bestimmt werden.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juli 2025, Hv*, unter anderem des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er, soweit hier relevant, verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* einen Schadenersatzbetrag von EUR 549,00 zu bezahlen.
Am 23. Juli 2025 beantragte B*, die Kosten seiner Vertretung mit insgesamt EUR 1.446,32 zu bestimmen (ON 65).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten mit EUR 491,12 (darin enthalten EUR 81,85 USt), weil die Eingabe des Privatbeteiligtenvertreters vom 13. August 2024, wie auch die beiden Anträge auf Akteneinsicht, lediglich eine kurze Mitteilung darstellen würde, welche nach TP 1, nicht jedoch nach TP 4 zu entlohnen sei. Die vorgenommenen elektronischen Akteneinsichten seien nach dem RATG garnicht nicht zu vergüten, weil sie nicht außerhalb der Kanzlei erfolgt seien (ON 78).
Mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde strebt B* eine antragsgemäße Entlohnung der Eingabe vom 13. August 2024 sowie der elektronischen Akteneinsichten an (ON 80).
Die Beschwerde, zu der sich der Verurteilte nicht geäußert hat, ist zum Teil berechtigt.
Bei der gemäß § 395 Abs 1 StPO durch das Gericht vorzunehmenden Bestimmung der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Privatbeteiligten ist gemäß Abs 2 leg cit zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Schriftsätze sind jedenfalls dann notwendig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Gericht aufgetragen wurden. Im Übrigen sind Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen rechts- und sachrelevanten Inhalt aufweisen und somit eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichtes ermöglichen (vgl Lendl,WK StPO § 395 Rz 15 ff).
Der Höhe nach richten sich die zu ersetzenden Kosten für die Vertretung von Privatbeteiligten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 und dem diesem angeschlossenen, einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif (§ 1 Abs 1 RATG). Diese Bestimmungen gelten sowohl im Verhältnis zum Mandanten, als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (§ 1 Abs 2 RATG; LendlaaO § 395 Rz 22). Konkret sind sie in TP 4 Abschnitt II RATG geregelt, der wiederum auf TP 4 Abschnitt I Z 1 und Z 3 bis 6 verweist. Eine Honorierung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) ist – dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - ausgeschlossen (vgl ua OLG Linz 7 Bs 16/24p, 8 Bs 31/25b mwN). Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angestellten Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit nichts zu ändern.
TP 7 RATG erfasst jedoch, worauf das Erstgericht im Zusammenhang mit den ins Treffen geführten elektronischen Akteneinsichten zutreffend hinweist, nur Geschäfte außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei und ist demnach für eine Akteneinsicht nur anwendbar, wenn der Anwalt fremde Akten außerhalb der Kanzlei einsehen muss. Sofern die Akteneinsicht elektronisch erfolgt und eine Intervetnion bei Gericht (Staatsanwaltschaft) nicht stattfindet, kann dieses Aktenstudium vorliegend nicht nach dieser Tarifpost abgegolten werden (vgl ua mwN).
Demgegenüber handelt es sich (insoweit im Einklang mit dem Rechtsmittelvorbringen) bei der namens des Privatbeteiligten B* am 13. August 2025 eingebrachten Eingabe (ON 24.2.2) nicht um eine bloße Anzeige oder Mitteilung an das Gericht (ähnlich der bloßen Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen zu wollen), sondern um eine, wenngleich kurz gehaltene, Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des letztlich zur Verurteilung gelangten Betrugsverdachts, der auch einige Bezug habende Unterlagen angeschlossen wurden. Die Eingabe kann daher nach TP 4 Abschnitt II lit a, Abschnitt I Z 3 zweiter Fall RATG in der beanspruchten Höhe von EUR 92,30 (anstelle von EUR 26,60) zuzüglich 60% Einheitssatz nach § 23 Abs 1 RATG von EUR 55,38 (anstelle von EUR 15,96) und 20% USt honoriert werden. Die in § 23a RATG vorgesehene Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr für einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz (EUR 5,00) wurde schon vom Erstgericht berücksichtigt.
Die vom Verurteilten dem Privatbeteiligten B* zu ersetzenden Vertretungskosten betragen daher unter Berücksichtigung des sich solcherart ergebenden Differenzbetrags von EUR 126,14 (inkl EUR 21,02 USt) in Summe EUR 617,26 (darin enthalten EUR 102,88 USt).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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