Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Graf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen der Vergehen des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. Dezember 2025, Hv*-25, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 23. April 2025 legt die Staatsanwaltschaft Linz (unter anderem) dem am ** geborenen B* die Vergehen des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB sowie das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zur Last (ON 3).
In der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 wurde das Verfahren gegen den Genannten (abseits eines teilweisen Freispruchs) gemäß §§ 198, 199, 201 StPO zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 40 Stunden binnen einer Frist von drei Monaten vorläufig eingestellt. Zudem habe der Angeklagte „den Schaden von EUR 153,50 bis dahin zu ersetzen“. Hiezu erklärten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht (S 7 und 9 in ON 21). Mit der Vermittlung der gemeinnützigen Leistungen wurde sodann der Verein Neustart betraut (ON 1.10).
Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 wurde seitens der Vermittlerin mitgeteilt, dass B* iSd § 29b Abs 2 BewHG und § 201 StPO belehrt worden sei und sich mit der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 40 Stunden im Sozialmarkt C* bzw im Seniorenzentrum D* bereit erklärt habe. Unter einem wurde ob des Umstands, dass der Angeklagte eine integrative Lehre absolviere, in Absprache mit dessen Mutter um Fristerstreckung bis zum 15. Oktober 2025 ersucht (ON 22). Letzteres Ersuchen wurde am 25. August 2025 wiederholt (ON 23) und eine Fristerstreckung schließlich – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (ON 1.15) - bis 23. Oktober 2025 gewährt (ON 1.16).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Verfahren vom Erstgericht nunmehr gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO (iVm § 7 Abs 3 JGG) fortgesetzt, weil der Angeklagte die gemeinnützigen Leistungen nicht vollständig erbracht habe.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 27) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist ein Strafverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft bzw das Gericht wegen der Annahme eines Anbots, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, vorläufig von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist, fortzusetzen, wenn der Beschuldigte (hier Angeklagte) die gemeinnützigen Leistungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt. Nach Abs 3 leg cit kann von der Fortsetzung eines solchen Verfahrens abgesehen werden, wenn dies aus besonderen Gründen vertretbar erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn etwa Umstände vorliegen, die auch bei einer nachträglichen Milderung der Strafe nach § 31a Abs 1 StGB von Bedeutung wären, oder wenn trotz einer bloß geringfügigen Fristüberschreitung oder vernachlässigbaren Minderleistung das erkennbar geänderte Verhalten des Beschuldigten ein künftig straffreies Leben erwarten lässt (vgl Schroll/Kert, WK StPO § 201 Rz 24).
Dem Beschwerdevorbringen zufolge sei der Angeklagte „etwa sechs Mal“ im Sozialmarkt C* gewesen, um die gemeinnützigen Leistungen zu erbringen. Einen Nachweis darüber habe er nicht, weil er die für seine Arbeitsaufzeichnungen vorgesehene Karte verloren habe. Das vollständige Erbringen der gemeinnützigen Leistungen sei ihm nicht möglich gewesen, weil er im Baugewerbe tätig sei und sowohl unter der Woche als auch am Wochenende Überstunden geleistet habe. Auf das Lehrverhältnis wird nicht Bezug genommen. Die Schadenersatzzahlung an E* wurde aber nachgewiesen (S 5 in ON 27).
Grundsätzlich ist es Sache des Beschuldigten, die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen nachzuweisen, um so eine Fortführung des Verfahrens hintanzuhalten.
Aus einer seitens des Sozialmarktes C* erfolgten Mitteilung vom 28. Oktober 2025 ergibt sich (dem Beschwerdevorbringen zuwider), dass sich B* nicht mehrmals zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sozialmarkt C* eingefunden und die Stempelkarte unberechtigter Weise aus dem Betrieb verbracht habe (S 3 in ON 24).
Daraus erhellt, dass ein Verlust der Stechkarte durch den Beschwerdeführer tatsächlich nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde, hätte man doch diesfalls einen adäquaten Ersatz für die Stundenaufzeichnungen gefunden, um einen entsprechenden Nachweis erbringen zu können.
Ausgehend von der insoweit unbedenklichen Mitteilung des Sozialmarktes C* wurde nicht ein Mal die Hälfte der in Aussicht genommenen gemeinnützigen Leistungen erbracht, sodass ein Absehen von der gebotenen Verfahrensfortsetzung aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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