Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 9. Dezember 2025, HR*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wirdteilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird in Pkt 3. (ON 4, 5) dahin abgeändert, dass die Beschlagnahme hinsichtlich Dateninhalten bewilligt wird, die Aufschluss auf Tatbegehung bzw Tatbeteiligung an strafbaren Handlungen nach § 216 StGB geben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB.
Mit Anlassbericht vom 2. Dezember 2025 (ON 2) ersuchte das Landeskriminalamt B* unter anderem um gerichtlich bewilligte Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß § 115f StPO zur Erhärtung des gegen A* bestehenden Tatverdachts, wonach dieser im Zeitraum von Februar 2025 bis zuletzt in C* und andernorts mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere solche Personen, nämlich die ungarischen Staatsbürgerinnen D*, E*, F* und G* zugleich ausgenützt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) bewilligte das Erstgericht gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, nämlich sämtlicher IT-Geräte des Beschuldigten A* (inklusive ausgelagerter Daten iSd § 109 Z 2a lit c StPO) in Bezug auf die Datenkategorien Geräteinformationen, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Multimedia, Dokumente, Kommunikation, Finanzdaten („bzw Crypto“), Standortdaten sowie Webaktivitäten (samt explizit angeführter Subkategorien) für den Zeitraum 16. Februar 2025 (00:00 Uhr) bis 5. Dezember 2025 (24:00 Uhr), inklusive Daten ohne vorhandenen Zeitstempel sowie in Bezug auf „Containerformate“ (Daten, die in anderen Daten enthalten sind), beschränkt auf Dateninhalte (s Pkt 3. ON 4, 5), „die für Aufklärung der Straftat nach § 207a StGB wesentlich sind, nämlich solche, die Aufschluss auf Tatbegehung bzw Tatbeteiligung an strafbaren Handlungen iSd § 216 StGB geben“.
Der staatsanwaltschaftlichen Anordnung zufolge, deren Begründung sich das Erstgericht durch identifizierenden Verweis zu eigen machte (RIS-Justiz RS0124017; Tipold, WK-StPO § 86 Rz 8/1 ff), bestehe gegen A* der Verdacht, er habe im Zeitraum von zumindest 16. Februar 2025 bis laufend in C* und andernorts mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution anderer Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere solcher Personen zugleich ausgenützt, indem er zumindest D*, E*, F* und G* den überwiegenden Teil des Schandlohns abgenommen habe, wobei er selbst keine oder nur eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung erbracht habe, sodass der Verdacht der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 (erster und vierter Fall) StGB bestehe. Neben der Begründung des konkreten Tatverdachts, basierend auf den Ermittlungsergebnissen laut Anlassbericht vom 4. Dezember 2025, wurde in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung näher ausgeführt, dass diese zur Aufklärung der Straftat erforderlich sei, weil so Erkenntnisse über Tatbegehung bzw Tatbeteiligung (insb) durch Aufzeichnungen über die Zuhälterei sowie die daraus erzielten Erlösen gewonnen und weitere Opfer ausgeforscht werden könnten. In Anbetracht der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sei die Ermittlungsmaßnahme auch verhältnismäßig.
Dagegen richtet sich die vom Rechtsschutzbeauftragten der Justiz erhobene Beschwerde (ON 7), welche die Beschlagnahme von Daten der Datenkategorie Multimedia mangels festgelegter zeitlicher Begrenzung als unverhältnismäßig kritisiert und insoweit die Festlegung eines angemessenen Zeitraums durch das Beschwerdegericht anstrebt.
Die Beschwerde ist zum Teil berechtigt.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 109 Z 2a StPO, wobei ihm gemäß § 115l Abs 4 StPO auch ein Beschwerderecht gegen die Bewilligung dieser Ermittlungsmaßnahme zukommt, welches erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten erlischt.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind ( Salimiin LiK-StPO² § 115f Rz 3). Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme haben gemäß § 115f Abs 3 StPO jene Tatsachen anzuführen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, sowie die Umschreibung der zu beschlagnahmenden Datenkategorien und Dateninhalte mitsamt dem bezughabenden Zeitraum zu enthalten. Nach den Materialien (AB 16 BlgNR 28. GP 2 und 17 f) müssen sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht.
Der Beschwerdekritik, wonach auch Daten der Kategorie „Multimedia“ die Festlegung eines bestimmten Zeitraums (zwecks zeitlicher Begrenzung für Datenaufbereitung und Datenauswertung) erfordern (OLG Linz 7 Bs 132/25y; 9 Bs 189/25w; zuletzt OLG Wien 21 Bs 370/25b; zu Bildaufnahmen Salimiin LiK-StPO² § 115f Rz 9), ist zwar uneingeschränkt zuzustimmen. Denn selbst bei Delikten, bei denen bereits der vom erforderlichen Vorsatz getragene Besitz von gewissen Daten strafbar ist, wäre eine uneingeschränkte Auswertung der Datenkategorie Multimedia unverhältnismäßig und nicht mit § 115f Abs 3 StPO in Einklang zu bringen.
Fallkonkret weist die angefochtene Anordnung allerdings nicht nur für „alle weiteren“ Datenkategorien, sondern ohnehin auch für „Multimedia-Daten“ (s Pkt 2. ON 4, 4) ausdrücklich einen bestimmten Zeitraum, nämlich von 16. Februar 2025 (00:00 Uhr) bis 5. Dezember 2025 (24:00 Uhr) auf (ON 4, 4). Die darüber hinaus in Klammer gesetzten, gleichsam begründenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, welche sich das Erstgericht mangels expliziter gegenteiliger Erwägungen damit ebenfalls zu eigen machte, bringen zwar die (wie oben dargestellt) verfehlte Rechtsansicht zum Ausdruck, dass bei Multimedia-Daten, deren Besitz bereits strafbar sei, von der Festlegung eines Zeitraums abgesehen werden könne; da aber das aktuelle Ermittlungsverfahren eine Verdachtslage in Richtung bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a StGB nicht aufweist, geht diese Textpassage – im Licht des hier allein relevanten Entscheidungsgegenstands, ob nämlich die Beschlagnahmeanordnung wegen des umschriebenen Tatverdachts in Richtung § 216 StGB im Ergebnis zu Recht bewilligt wurde ( Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 3 Rz 374; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8/2) – schlicht ins Leere. Vielmehr bleibt es dabei, dass die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf Multimedia-Daten sehr wohl einen determinierten Zeitraum enthält und damit der Erstrichter die Bestimmung des § 115f Abs 3 StPO insoweit beachtet hat.
Anderes gilt allein für die bereits vorstehend referierte (durch Bezugnahme auch auf § 207a StGB) undeutliche bzw widersprüchliche Umschreibung der zu beschlagnahmenden Dateninhalte (Pkt 3. ON 4, 5), welche – mangels Bindung des Beschwerdegerichts an den geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 89 Abs 2b dritter Satz erster Satzteil StPO; RIS-Justiz RS0089977 [T11]; Kirchbacher StPO 15 § 89 Rz 4 mwN) – aufzugreifen und klarzustellen war.
Im Übrigen liegen nach derzeitigem Akteninhalt aber auch die sonstigen materiellen und formellen Voraussetzungen nach § 115f Abs 1 und Abs 3 StPO vor:
Die Erforderlichkeit der Datenauswertung zur weiteren Aufklärung des Vergehens der Zuhälterei (§ 216 Abs 2 StGB) ist offensichtlich, kann doch mit Grund davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen – insbesondere in Bezug auf Multimedia-Daten, Dokumente und Kommunikationsdaten zur weiteren Erhärtung des Tatverdachts sowie zwecks Ausforschung weiterer (noch unbekannter) Opfer, in Bezug auf Finanzdaten zwecks Nachweisbarkeit und Auffindbarkeit von Erlösen aus der Zuhälterei, in Bezug auf Standortdaten vor allem zwecks Eruierung von Opferstandorten sowie Standorten weiterer unbekannter Täter, schließlich in Bezug auf Webaktivitäten ebenfalls zur Erhärtung des Tatverdachts, zumal die Inserate für die Prostituierten über Websites („**“) getätigt wurden (vgl auch ON 2.2, 21 f) – gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind. Die Relevanz der auf IT-Geräten (Mobiltelefone, USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, Laptops, PCs etc.) sowie externen Speicherplätzen befindlichen Daten des Beschuldigten ergibt sich zwingend aus der Art der gesuchten digitalen Daten und dem Bezug zum Beschuldigten A*, der sich insbesondere aus der in einem Online-Inserat angeführten Telefonnummer des Beschuldigten erhellt (ON 2.2, 9), und lebensnah auch von einer entsprechenden Kommunikation mit den Zuhälterei-Opfern im Wege von Mobiltelefonen oder sonstige digitale Kommunikationsmedien auszugehen ist.
Unter Berücksichtigung der Schwere der beschriebenen Straftat, dem in der Anordnung dargestellten (ON 4, 5 f) erheblichen Tatverdacht und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs ist die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen schließlich auch erforderlich und verhältnismäßig. Der festgelegte Zeitraum orientiert sich treffend am mutmaßlichen Tatzeitraum.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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