Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. November 2025, Hv*-22, über Antrag der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2025 in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 469, 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO) entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 22) wurde A* mehrerer Vergehen schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe, zur Leistung von Schadenersatz und Schmerzengeld an Privatbeteiligte sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dem Protokolls- und Urteilsvermerk vom 27. November 2025 zufolge erklärte der Angeklagte nach Urteilsverkündigung und Rechtsbelehrung sowie Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht (ON 22.1, 5).
In der Folge meldete der Angeklagte über seinen Verteidiger am 1. Dezember 2025 das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 20). Weiters langten beim Erstgericht am 1. Dezember 2025 (ON 19) und am 5. Dezember 2025 (ON 24) vom Angeklagten verfasste Eingaben ein, mit denen er zum Ausdruck brachte, das Urteil nicht zu akzeptieren, und darauf hinwies, dass sein Verteidiger befangen gewesen sein könnte .
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte am 15. Dezember 2025, die Berufung gemäß § 470 Z 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen, wozu sich der Angeklagte nicht geäußert hat.
Ein nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5], RS0099945; Soyer/Schuman , WK-StPO § 57 Rz 42).
Daher war die Berufung gemäß § 470 Z 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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