Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen DI A*und fünf weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. November 2025, HR*-15, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegen DI A* und fünf weitere Beschuldigte behing bei der Staatsanwaltschaft Salzburg zu St* ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vorwurfs nach § 3g Abs 1 VerbotsG, das am 17. Juli 2025 gemäß § 190 StPO mangels ausreichenden Tatnachweises eingestellt wurde (ON 1.8).
Mit Eingabe vom 22. September 2025 beantragte die Verteidigung für die Beschuldigten unter Vorlage einer Leistungsaufstellung des Rechtsvertreters über eine Gesamtsumme von EUR 20.094,05 gemäß § 196a StPO einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten (ON 13).
Die Staatsanwaltschaft Salzburg hielt einen Betrag von EUR 1.500,00 für angemessen (ON 1.11).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 4.000,00 fest (ON 15).
Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 17) ist nicht berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in der Grundstufe (Stufe 1) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Mit dieser Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags generell an die bereits im Rechtsbestand enthaltene Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten. Zu berücksichtigen sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verfahrenshandlungen.
Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallendes Standardverfahren, das im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, sind durchschnittliche Verteidigungskosten von rund EUR 3.000,00 (berechnet nach dem AHK unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, aber ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2557, BlgNR 27. GP 3, 5).
Hat ein Verteidiger mehrere Angeklagte vertreten, so gebührt jedem Freigesprochenen ein Verteidigungskostenbeitrag. Durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers kann sich jedoch der Verteidigungsaufwand pro Person verringern (
Von den genannten Kriterien ausgehend unter Zugrundelegung des Akteninhalts kam die Erstrichterin zutreffend zum Ergebnis, dass das konkrete – notwendige und zweckmäßige – Verteidigerhandeln in dem etwa zwei Monate dauernden Ermittlungsverfahren, in welchem der Verdacht des Vorwurfs der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG durch Aushängen einer Einladung zum „B*“ mit einer Abbildung von Soldaten der Schutzstaffel (SS) im Raum stand, als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. An notwendigen bzw zweckmäßigen Verteidigungshandlungen für die gemeinsam vertretenen sechs Beschuldigten sind jedenfalls Besprechungen mit den Mandanten, die Vollmachtsbekanntgabe (verbunden mit dem Antrag auf Akteneinsicht), ein angemessenes Aktenstudium und die schriftliche Stellungnahme für sechs Beschuldigte zu berücksichtigen. Damit ist der von der Erstrichterin festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 4.000,00 nicht korrekturbedürftig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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