Das Oberlandesgericht Linz hat durch Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltsschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2025, Hv*-32, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Karlbauer am 01. Dezember 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Vergehen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Demnach hat er am 14. April 2025 in ** und andernorts durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz abzunötigen versucht und zwar
I./ B* indem er eine in einem Plastiksack verwahrte Machete in die Hand nahm unnd währendessen äußerte „Du musst mir helfen, weil ich ein Messer habe“, sowie
II./ C*, indem er äußerte, „Göd brauch i. Alles!“, wobei er darauf hinwies, dass er eine Machete dabei habe.
Die Vorhaft wurde aktenkonform angerechnet und gemäß § 19a Abs 1 StGB die sichergestellte Machete konfisziert.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, 13 Os 108/25v-4, richten sich nunmehr die Berufungen der Anklagebehörde und des Angeklagten gegen den Strafausspruch mit jeweils divergierenden Anträgen.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter das reumütige und umfassende Geständnis, die Unbescholtenheit und den Umstand, dass beide Taten beim Versuch geblieben sind als mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.
Damit wurden die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 32 StGB berücksichtigte das Erstgericht auch die vorhandene Spielsucht und die vom Angeklagten unternommenen Versuche, sein Suchtverhalten zu bekämpfen.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 143 Abs 1 StGB von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, mit Blick auf die besonders gewichtigen Milderungsgründe ist die von den Erstrichtern ausgemittelte Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und in keine Richtung korrekturbedürftig.
Die vom Angeklagten angestrebte Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht ginge bei einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen des § 41 Abs 3 StGB. Da sich der Angeklagte nach dem ersten gescheiterten Raubgeschehen sofort entschlossen hat, erneut einen Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen, besteht fallkonkret keine begründete Aussicht, dass er auch bei Anwendung der außerordentlichen Stafmilderung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
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