Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr (im Ermittlungsverfahren) vom 15. Oktober 2025, GZ HR*-5 (= St*), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt II./ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Steyr führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG (1./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (2./).
Demnach habe er im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 15. Oktober 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (THCA bzw Delta-9-THC) von jeweils gerichtsnotorisch medianem Reinheitsgehalt (8,63% bis 14,5% THCA und 0,66% bis 1,08% Delta-9-THC) in einer noch festzustellenden, die Grenzmenge (§ 28b) jedenfalls übersteigenden Menge
1./ erzeugt, indem er von sowohl Outdoor als auch Indoor aufgezüchteten Cannabispflanzen die Frucht- und Blütenbestände von den Pflanzen trennte und damit erntete,
2./ dem abgesondert verfolgten B* und noch festzustellenden Suchtgiftabnehmern überlassen, indem er zumindest Teile seiner zu 1./ angeführten Ernten an diese übergab.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2025 (ON 5) bewilligte das Erstgericht neben der Durchsuchung der Wohnsitze des Beschuldigten (I./) – hier relevant – gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO die Beschlagnahme nicht näher genannter Datenträger und Daten zum Zwecke der Auswertung der Daten (II./). Die Beschlagnahme umfasst die Datenkategorien Geräteinformation, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Clouddaten, gelöschte Daten, Multimedia, Kommunikation, Standortdaten und Webaktivitäten (wie in der angefochtenen Entscheidung näher konkretisiert [S 1 bis 3]) jeweils bezogen auf für die Aufklärung des Suchtgifthandels wesentliche Dateninhalte. Hinsichtlich aller Datenkategorien wurde ein Zeitraum 15. Oktober 2025 rückwirkend bis Jänner 2020 festgesetzt.
Das Erstgericht übernahm zur Begründung die in der Anordnung enthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl RIS-Justiz RS0124017). Demnach sei die Anordnung der Beschlagnahme zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil durch die Datenauswertungen weitere Aufschlüsse über weiter betriebenen Suchtgifthandel gewonnen werden könnten. Sie stehe zur Bedeutung der Sache in Anbetracht der im Verdacht stehenden Verbrechen des Suchtgifthandels zumindest nach § 28a Abs 1 SMG nicht außer Verhältnis. Der Zeitraum der Auswertung gründe auf den in Verdacht stehenden Tatzeitraum.
Die gegen diese Bewilligung vom Rechtsschutzbeauftragten fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 6.3) richtet sich gegen das Fehlen der Umschreibung der zu beschlagnahmenden Datenträger und Daten und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Umfang der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und festzulegen, auf welche Datenträger und Daten sich die Beschlagnahme beziehen soll, oder dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Punktes II./ der Anordnung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 15. Oktober 2025 aufzutragen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist berechtigt.
Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht von der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anordnung zur Durchsuchung (I./) und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (II./) aktenkonform dargelegten, gegen A* gerichteten (einfachen) Verdachtslage der Begehung je des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 erster Fall SMG sowie nach 28a Abs 1 fünfter Fall SMG aus und teilt auch die Erwägungen für deren Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Der Inhalt des Beschlagnahmebeschlusses richtet sich nach § 86 StPO. Inhaltlich steht er unter den gleichen Voraussetzungen wie die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft. Er hat erstens das Objekt der Beschlagnahme zu bezeichnen und ist zweitens zu begründen; das ist auch verfassungsrechtlich geboten (vgl Tipold/Zerbesin WK StPO § 115 Rz 18). Aus § 115f Abs 3 StPO folgt ferner, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben.
Fallkonkret ist aber weder aus dem Tenor noch der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen, welche Datenträger und Daten in Beschlag genommen werden sollen, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind. In Anbetracht dessen kritisiert der Rechtsmittelwerber zurecht, dass die zu beschlagnahmenden Datenträger und Daten anhand der gerichtlich bewilligten Anordnung nicht hinreichend bestimmt bzw bestimmbar sind und damit die Beschlagnahme als unverhältnismäßig zu beurteilen ist.
Der Beschwerde kommt daher – gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO in Form einer kassatorischen Entscheidung (vgl Tipoldin WK StPO § 89 Rz 7 und 14) – Berechtigung zu, weshalb das Erstgericht neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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