Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Mechaniker, **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* Limited, **, **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 13.443,14 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29. August 2025, Cg*-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil und der in das Urteil aufgenommene Beschluss über die Verwerfung der Einrede der örtlichen und internationalen Zuständigkeit werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger begehrt (nach Klagseinschränkung) die Zahlung von EUR 13.443,14 s.A. aus dem Titel des Schadenersatz- und Bereicherungsrechts und brachte zusammengefasst vor, dass die Beklagte über die Website C* im Internet Glücksspiel anbiete, ohne jedoch über die notwendige Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz zu verfügen. Der Kläger habe zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen bei der Beklagten einen Online-Account eingerichtet und dort Ein- und Auszahlungen getätigt. Die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien nichtig; der saldierte Verlustbetrag sei an den Kläger zu refundieren. Zur Zuständigkeit brachte er vor, er sei Verbraucher, die Beklagte Unternehmerin. Letztere richte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Österreich aus, indem sie unter anderem ihre Website auch auf Deutsch betreibe. Der Kläger als Verbraucher habe das Recht, bei den Gerichten seines Wohnsitzstaates zu klagen; aus demselben Grund sei nach Art 6 Abs 1 der Rom I Verordnung österreichisches Recht anzuwenden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte die örtliche und internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Das österreichische Glücksspielgesetz sei unionsrechtswidrig, die maltesische Lizenz sei ausreichend. Eine Rückforderung sei ausgeschlossen und verstoße gegen Treu und Glauben. Der Kläger sei überdies kein Verbraucher und habe über die risikofreie Rückforderungsmöglichkeit gewusst und aus diesem Grund Glücksspiele auf der Website der Beklagten konsumiert. Die vorgelegte Saldierungsliste sei unschlüssig und teilweise in englischer Sprache verfasst, weshalb deren Verwertung unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil (bzw mit darin aufgenommenen Beschlüssen) wurde die Einrede der örtlichen und internationalen Unzuständigkeit verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens wurde abgewiesen. In der Hauptsache wurde die Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger den (eingeschränkten) Klagsbetrag zu zahlen.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und verfügt über eine maltesische, jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz. Ihre Dienstleistungen, nämlich die Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Slot-Spielen, bietet sie unter anderem in Österreich an, indem sie die Website C* betreibt, die bei Eingabe eine automatische Weiterleitung auf die in deutscher Sprache geführte Website D* vornimmt. Bei den von der Beklagten angebotenen Glücksspieldienstleistungen handelt es sich (unter anderem) um Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Der Kläger wurde im Internet durch Online-Werbung auf die von Österreich aus zugängliche Website der Beklagten aufmerksam. Er besuchte die Homepage der Beklagten und musste vor Kontoeröffnung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, die er sich nicht durchgelesen hat. Die Website der Beklagten war von Beginn an in deutscher Sprache gehalten. Der Kläger registrierte sich mit seiner E-Mail-Adresse bei der Beklagten und richtete ein Spielerkonto ein. Insgesamt richtet die Beklagte mit der Website ihre Tätigkeit auf Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich aus. Der in Österreich wohnhafte Kläger ging im Spielzeitraum einer Beschäftigung als Mechaniker nach. Er nahm von seinem damaligen Wohnsitz in ** zu privaten Zwecken vom eigenen Benutzerkonto aus an Glücksspielen auf dem angeführten elektronischen Spielportal der Beklagten teil und spielte ausschließlich von Österreich aus. Gewerblich oder beruflich betrieb er zu keinem Zeitpunkt Glücksspiele. Der Kläger wusste im Spielzeitraum bereits von der Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten. Er forderte in der Vergangenheit auch Glücksspielverluste bei anderen Glücksspielanbietern zurück. Insbesondere hat der Kläger jedoch kein gezieltes Modell im Zusammenhang mit der klagsweisen Geltendmachung betrieben. Er hörte aufgrund der hohen Verluste bzw weil er kein Geld mehr hatte, mit dem Spielen von Online-Glücksspielen auf.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht im Wesentlichen auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur, bejahte seine Zuständigkeit nach Art 17 Abs 1 EuGVVO, verwies darauf, dass sich die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nach österreichischem Recht richte und kam zum Ergebnis, dass der Kläger berechtigt sei, den Verlust aus einem nichtigen Spiel zurückzufordern auch wenn er wusste, dass er an einem unerlaubten und von Nichtigkeit bedrohten Spiel teilnahm.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit des Verfahrens, der Mangelhaftigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil und das Verfahren erster Instanz als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Hilfsweise wird eine Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung beantragt; ebenfalls hilfsweise die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist im Sinne ihres zweiten Eventualantrages berechtigt.
Das angefochtene Urteil leidet an einem Begründungsmangel, der sowohl eine abschließende Beurteilung der Nichtigkeit (wegen fehlender internationaler Zuständigkeit) als auch eine abschließende rechtliche Beurteilung hindert.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger mit der Beklagten Glücksspielverträge abgeschlossen habe. Die Beklagte betreibe die Website C*; gebe man diese Adresse von Österreich aus in einem Browser ein, erfolge eine Weiterleitung auf die Website D*.
Tatsächlich war die Prozessbehauptung des Klägers, er habe nichtige Glücksspielverträge mit der Beklagten abgeschlossen, zunächst im Verfahren unstrittig. Auch die Beklagte verwies etwa in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ON 13 (S 11) darauf, dass es unstrittig sei, dass im gegenständlichen Fall ein Dienstleistungsvertrag vorliege und dass sie (ON 13 S 12) Dienstleistungen einem Spieler wie dem Kläger unstrittig erbracht habe.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. Mai 2025 brachte die Beklagte allerdings Folgendes vor:
„Entgegen der Ausführungen der klagenden Partei in deren vorbereitenden Schriftsatz betreibt gerade nicht die beklagte Partei die Website C*. Dies ergibt sich bereits aus der von der beklagten Partei vorgelegten Beilage ./12. Die klagende Partei bleibt daher weiterhin schuldig, vorzubringen, welcher Verstoß der beklagten Partei nach dem österreichischen Glücksspielgesetz vorzuwerfen sei und aus welchem Grund diese im gegenständlichen Fall Bereicherungsschuldnerin sein soll.“ Weiters wurde vorgebracht, dass sich aus dem vorgelegten Auszug aus den AGB von E* (Beilage ./12) ergebe, dass die F* und G* Limited für den Betrieb der Website verantwortlich sei. Der Kläger bestritt dieses Vorbringen.
Die Feststellung, dass der Kläger mit der Beklagten als Anbieterin von Glücksspielen in Vertragsbeziehung stand, wird in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils wie folgt begründet:
„Die Feststellungen zur Internetpräsenz der beklagten Partei beruhten auf den unmittelbaren Wahrnehmungen des Gerichts durch Aufruf der Website der beklagten Partei unter C*, welche den Benutzer automatisch auf die Website D* weiterleitete. Es war somit auch davon auszugehen, dass die beklagte Partei die Website D* betreibt und konnte dies auch durch die Beilage ./12 nicht widerlegt werden.“
Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht logisch ableiten, dass die Beklagte Betreiberin der Website C* wäre und schon gar nicht, dass der Kläger mit der Beklagten Glücksspielverträge abgeschlossen habe. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten, wonach die „H*“ (G* Limited mit Sitz in Malta) Betreiberin der Website C* oder D* sei, findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Aus dem Auszug der AGB in Beilage ./12 ergibt sich, dass tatsächlich die H* für den Betrieb dort und der Spielerkonten verantwortlich sein soll. Der Spielbetrieb findet nach Inhalt dieser AGB offensichtlich unter dem Verantwortungsbereich der Beklagten statt.
Tatsächlich kommt es nicht darauf an, wer welche Website betreibt, sondern letztlich nur darauf, mit wem der Kläger einen Glücksspielvertrag abgeschlossen hat. Wenn man (auf Basis der Beilage ./12) davon ausgehen wollte, könnte es sich bei der H* um eine sogenannte Zahlstelle handeln, die die Spieleinsätze lediglich an den Betreiber des Glücksspiels weiterleitete; Betreiber des Glücksspiels könnte die I* = die Beklagte sein.
Beweiswürdigende Ausführungen dazu fehlen allerdings im angefochtenen Urteil und dürfen nach ständiger Rechtsprechung (RS0102004) vom Berufungsgericht nicht nachgetragen werden (zur Rollenverteilung zwischen Zahlstelle und Glücksspielbetreiber vgl etwa 4 Ob 202/24w).
Die Verletzung der Begründungspflicht kann einen Verfahrensmangel darstellen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 496 E 45; Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 43; Rechberger in Fasching Konecny 3 § 272 ZPO Rz 8). Zweck der Begründungspflicht ist es, die Entscheidung überprüfbar zu machen. Das Urteil muss deshalb klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und die anderen behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt daher vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist (OLG Linz 6 R 19/22i, 6 R 22/22f, 4 R 56/22s ua).
In diesem Sinn liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, weil aus der Beweiswürdigung nicht hervorgeht, auf Basis welcher Beweisergebnisse das Erstgericht davon ausgeht, dass der Kläger mit der Beklagten Glücksspielverträge abgeschlossen hat. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufzutragen.
Abschließend kann allerdings die Frage der Verbrauchereigenschaft des Klägers beurteilt werden.
Die Beklagte bekämpft die dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen und meint, dem Kläger sei die Verbrauchereigenschaft abzusprechen, weil er bei mehreren Online-Casinos spielte und auch weitere Klagen gegen andere Anbieter betreffend Rückforderung von Spielverlusten erhoben hat. Überdies habe der Kläger nach eigenen Angaben gewusst, dass er derartige Glücksspielverluste zurückfordern könne.
Das Erstgericht hat seine Feststellungen damit begründet, dass der Kläger glaubhaft angegeben habe, lediglich zum Zeitvertreib und aus Langeweile gespielt zu haben; er sei auch weiterhin seinem Beruf als Mechaniker nachgegangen.
Damit sind die bekämpften Feststellungen plausibel begründet. Alleine aus dem Umstand, dass der Kläger bei mehreren Online-Glücksspielanbietern gespielt und seine Glücksspielverluste auch bei diesen Anbietern rückgefordert hat, macht ihn nicht zum Unternehmer. Die Hoffnung, (als Konsument) Gewinne beim Glücksspiel zu erzielen, ist dem Glücksspiel immanent und macht den Spieler nicht zum Unternehmer. Auch der Umstand, dass der Kläger gewusst hat, dass er Spielverluste zurückfordern kann, sagt nichts über eine Konsumenten- oder Unternehmereigenschaft aus.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Abweisung des Unterbrechungsantrags der Beklagten nach § 192 Abs 2 ZPO ohnehin unanfechtbar ist. Der OGH lehnt auch in jüngsten Entscheidungen (vgl 4 Ob 145/25i mwN) die Unterbrechung von Verfahren wegen beim EuGH anhängiger Rechtssachen ab und begründet dies mit hinlänglich geklärter Rechtslage. Aus denselben Gründen sieht sich auch das Berufungsgericht nicht veranlasst, das Berufungsverfahren zu unterbrechen (vgl auch 1 Ob 22/25d, 7 Ob 112/25h ua).
Auf die weiteren Berufungsargumente ist beim derzeitigen Verfahrensstand nicht einzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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