Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Busfahrer, **straße **, **, vertreten durch die Hirsch Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* KG , **gasse **, **, vertreten durch Mag. Tamer Öztürk, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 26.895,51 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. September 2025, Cg*-45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem nur in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang des Geldleistungsbegehrens von EUR 23.947,71 sA Zug um Zug gegen Rückstellung des klagsgegenständlichen PKWs statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 1.351,92 sA ab. Im Kostenspruch (Punkt 5.) verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei, der klagenden Partei die mit EUR 22.214,02 (darin EUR 3.153,67 USt und EUR 3.292,00 saldierte Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
In dieser Kostenentscheidung kürzte das Erstgericht – wegen der Kosteneinwendungen der beklagten Partei – die von der klagenden Partei verzeichneten Kosten ua für die Urkundenvorlage vom 23. September 2024 (ON 20) und die Urkundenvorlage vom 26. März 2025 (ON 31) und honorierte beide Schriftsätze lediglich nach TP 1 RATG.
Gegen diese Kostenentscheidung erhebt der Kläger einen Kostenrekurs, mit dem er beantragt, seinen Zuspruch um EUR 2.403,78 auf EUR 24.617,80 zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Kostenrekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger meint, die Schriftsätze vom 23. September 2024 (ON 20) und vom 26. März 2025 (ON 31) hätten nicht nur eine Urkundenvorlage betroffen, sondern darüber hinaus prozessrelevantes und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiges Vorbringen enthalten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht – entsprechend dem Kostenverzeichnis des Klägers – den Schriftsatz vom 23. September 2024 nach TP 3A und jenen vom 26. März 2025 nach TP 2 honorieren müssen.
Dazu ist auszuführen:
Bei dem Schriftsatz vom 23. September 2024 (ON 20) handelt es sich, soweit er ergänzendes Vorbringen enthält, um einen gemäß § 257 Abs 3 ZPO unzulässigen Schriftsatz (vgl dazu Kodek in Fasching/Konecny 3Band III/1 § 257 ZPO Rz 37). Dieser Schriftsatz war auch gerichtlich nicht aufgetragen. Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, hätte das darin enthaltene ergänzende Vorbringen zum Inhalt des Telefongesprächs mit dem Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags ohne weiteres in den Schriftsätzen vor der vorbereitenden Tagsatzung (Klage ON 1; vorbereitender Schriftsatz ON 9), spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung erstattet werden können. Auch das Bestreitungsvorbringen zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2024 (ON 12) – dessen Zulässigkeit hier nicht zu erörtern ist - hätte ohne weiters zu Beginn der nächsten Verhandlung (am 30. September 2024) erstattet werden können, weshalb dieser Schriftsatz in diesem Umfang zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht nötig war (vgl 10 Ob 13/20i). Wenn auch nach einem Teil der Rechtsprechung ein Schriftsatz, der weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig noch vom Gericht aufgetragen worden ist, nach TP 2 RATG zu honorieren sei (vgl RS0121828), trifft das – wie vorliegend – jedenfalls nicht auf einen Schriftsatz zu, der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl 7 Ob 25/24p). Die mit diesem Schriftsatz erfolgte Urkundenvorlage hat das Erstgericht ohnehin nach TP 1 honoriert (TP 1 I. lit a ).
Gleiches gilt für die Urkundenvorlage vom 26. März 2025 (ON 31), soweit diese auch Ausführungen zur Unterfertigung des Kaufvertrags und der Übergabe des Fahrzeugs enthält. Die knappe Beschreibung zu den mit dieser Urkundenvorlage vorgelegten Lichtbildern vermag daran nichts zu ändern, dass dieser Schriftsatz entsprechend der taxativen Aufzählung in TP 1 (vgl dazu Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 3.64) nach TP 1 zu honorieren ist (TP 1 I. lit a RATG). Nachdem das Erstgericht dem Kläger ohnehin beide Schriftsätze nach TP 1 honoriert hat, kann sich dieser nicht für beschwert erachten.
Dem Kostenrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden