Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15 Abs 1, 169 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. Oktober 2025, Hv*-23, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO und der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit d StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Mit ihrer Anklageschrift vom 18. September 2025 (ON 18) legt die Staatsanwaltschaft Wels A* B* das Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15 Abs 1, 169 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe er am 11. August 2025 in ** versucht, am Wohnhaus seiner Eltern eine Feuersbrunst zu verursachen – sohin an einer fremden Sache ohne Einwilligung der Eigentümer – indem er sein Fahrzeug unmittelbar an das Haus heranfuhr und eine zuvor vorbereitete Zündlunte aus Nitro, Bremsenreiniger und Pattex-Flüssigklebstoff auf sein Fahrzeug, die Zufahrt und den beim Haus geparkten Wohnwagen auslegte und anzündete, wobei eine weitere Ausbreitung des Brandes, insbesondere auf das Wohnhaus durch die unverzüglichen Löscharbeiten von Nachbarn und Passanten verhindert werden konnte.
Nachdem der Angeklagte am 11. August 2025 festgenommen worden war (ON 5), verhängte das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 12. August 2025 (ON 10) über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) und nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 8) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a, b und d StPO mit längster Wirksamkeit bis 26. August 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 23) setzte das Landesgericht Wels in der aufgrund eines Enthaftungsantrags des Angeklagten durchgeführten Haftverhandlung vom 30. Oktober 2025 (ON 22) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und d StPO – infolge der mittlerweile eingebrachten Anklageschrift ohne zeitliche Begrenzung – fort.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Aufhebung der Untersuchungshaft allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel begehrt (ON 24).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die – weder im Enthaftungsantrag noch in der Beschwerde ausdrücklich bekämpfte – Dringlichkeit des Tatverdachts gründet sich auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu**, darin insbesondere die tatsachengeständige Verantwortung des Angeklagten (ON 2.6, ON 8), die Angaben der Zeugen B* (ON 2.7) und C* (ON 12.4) sowie eine Kurzstellungnahme der Brandverhütungsstelle Oberösterreich (ON 12.2). Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig (ON 16).
Die subjektive Tatseite ist schon aufgrund des nach der Verdachtslage objektiv Geschehenen dringend indiziert (RIS-Justiz RS0098671).
Ausgehend vom dringenden Tatverdacht liegt nach wie vor der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO vor:
Vorauszuschicken ist, dass auch ein Versuch Tatbegehungsgefahr nach der zitierten Gesetzesstelle begründen kann ( Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 43).
Das Verbrechen der Brandstiftung ist fallkonkret als Tat mit schweren Folgen zu beurteilen, ist doch die angelastete Tat unabhängig von der Höhe des entstandenen Schadens von einem hohen sozialen Störwert geprägt (RIS-Justiz RS0090302). Aufgrund mehrfacher Auseinandersetzungen mit den Eltern (ON 2.7, ON 12.6) in Zusammenhalt mit der schwierigen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (Alkoholabhängigkeitssyndrom; multipler Substanzmissbrauch; depressive Anpassungsstörung leichten Grades; kombinierte Persönlichkeitsstörung – emotional instabil, dissozial und querulatorisch – vgl psychiatrisches Sachverständigengutachten ON 16) besteht ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens wiederum gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie die hier angelasteten begehen. Aufgrund der vom Angeklagten geschilderten Frustration im Zusammenhang mit der von den Eltern nunmehr nicht mehr gewünschten Übergabe des Hauses an ihn (ON 8, 3) ist konkret zu befürchten, dass er die von ihm versuchte strafbare Handlung mit schweren Folgen zum Nachteil seiner Eltern tatsächlich ausführen wird. Damit besteht auch Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit d StPO.
Aufgrund der angenommenen Haftgründe und des tatindizierten Persönlichkeitsbilds des Angeklagten bieten sich derzeit zielführende gelindere Mittel iSd § 173 Abs 5 StPO nicht an. Die angebotene Meldung bei den Behörden bzw Abgabe der Reisedokumente wäre überdies nur geeignet, die hier nicht angenommene Fluchtgefahr zu substituieren. Die vom Beschwerdeführer behauptete Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern, wäre angesichts der konkreten Tatumstände als gelinderes Mittel geradezu kontraproduktiv.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der strafbaren Handlungen noch zu der im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Sanktion (Strafrahmen ein bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) außer Verhältnis.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt. Eine Haftverhandlung findet nur statt, wenn die Enthaftung beantragt wird und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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