Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. Oktober 2025, BE*-9, in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit im FTZ C* eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Steyr (rechtskräftig) am 1. Oktober 2025, Hv1*, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB – unter Anrechnung der Vorhaftzeiten von 11. Juni 2025, 14.18 Uhr, bis 1. Oktober 2025, 13.55 Uhr – verhängt worden war.
Laut diesem Schuldspruch hat A* B* in C* D*
1./ im Zeitraum 21. März 2025 bis 9. Juni 2025 widerrechtlich in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt, sohin beharrlich verfolgt, indem er sie unzählige Male anrief, ihr unzählige Nachrichten (SMS, WhatsApp, Telegram, Snapchat, Voicemails) übermittelte, Kontaktaufnahmen über Dritte (Bruder, Mutter, Vater, Onkel, Bekannte, Verwandte) mittels schriftlicher Nachrichten tätigte, bei Verwandten anrief und über Facebook kontaktierte und Bekannte zu ihr schickte, mithin im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellte;
2./ am 8. Mai 2025 durch die Übermittlung eines Emojis eine Ente mit einem Messer in der Hand zeigend zumindest mit der Zufügung einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Das urteilsmäßige Strafende (§ 46 Abs 5 StGB) fällt auf den 11. Dezember 2025, die Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) war bereits am 11. September 2025 erreicht, zwei Drittel (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) wurden am 11. Oktober 2026 vollzogen (ON 2 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das Vollzugsgericht die vom Strafgefangenen beantragte (ON 6) bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach Einholung einer (nicht befürwortenden) Äußerung des Anstaltsleiters (ON 6, 3 und ON 7) in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen – in Anbetracht der Vorstrafenbelastung, des raschen Rückfalls, der Tatbegehung während offenen Strafverfahrens sowie von Ordnungswidrigkeiten – ab.
Die dagegen binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde (ON 11) des Strafgefangenen releviert, dass zu Unrecht auf Ordnungswidrigkeiten Bezug genommen worden sei, und begehrt die „Nichtigerklärung“ des Beschlusses.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der in Vollzug gesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit zu berücksichtigen ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass die vom Erstgericht konstatierten Ordnungswidrigkeiten vom 27. August 2024, 13. März 2025 und 30. Juni 2025 (ON 9, 6 f) – wie von diesem im Nachhinein auch selbst offengelegt (ON 1.2) – im Akteninhalt keine Deckung finden. Tatsächlich wurde über den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstands im Haftraum – konkret in Form eines Mobiltelefons – am 15. Juli 2025 eine Geldbuße von EUR 30,00 verhängt (ON 3, 2). Damit bleibt die Aufführung des Strafgefangenen im Vollzug durch eine Ordnungswidrigkeit (gemäß § 107 Abs 1 Z 5 StVG) getrübt, wobei die Reduktion deren Anzahl allein dem Beschwerdeführer zu keinem Beschwerdeerfolg zu verhelfen vermag.
Der Strafgefangene wurde zuvor seit dem Jahr 2008 – kriminologisch betrachtet (RIS-Justiz RS0092151) – unter Berücksichtigung von zwei Bedachtnahmeverurteilungen gemäß §§ 31, 40 StGB bereits achtmal wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt. Die insgesamt elf Verurteilungen im Zeitraum Mai 2008 bis Ende April 2025 erfolgten in Summe zu mehr als 14 Jahren Freiheitsstrafe, wobei dem Verurteilten bereits in den Jahren 2009 und 2012 die Rechtswohltat bedingter Entlassungen zuteil wurde. Ungeachtet dessen wurde B* mit Urteil des Obergerichts Praha/Tschechische Republik, vom 6. August 2015, **, wegen Vergewaltigung und Körperverletzung (begangen in der Silvesternacht 2013/2014) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, deren Vollstreckung mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. September 2018, Nc*, übernommen wurde. Nach dem Vollzug dieser langjährigen Freiheitsstrafe – aufgrund abermaliger Delinquenz aus dem Segment der Schwerkriminalität – mit 6. August 2023 wurde der Verurteilte erneut rückfällig, und zwar ab August 2024 durch Überlassung von Cannabiskraut, Kokain und Crystal Meth (Verurteilung zu Hv2* des Landesgerichts Steyr vom 30. April 2025) sowie in Form von Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung (Verurteilung zu Hv3* des Landesgerichts Steyr vom 19. Dezember 2024). Die der Verurteilung im Verfahren Hv1* des Landesgerichts Steyr zugrunde liegenden (neuerlichen) strafbaren Handlungen gegen seine Ex-Freundin setzte der Verurteilte zudem während des Hauptverfahrens Hv2* des Landesgerichts Steyr bzw in überaus raschem Rückfall hiezu, sowie zusätzlich während des Strafvollzugs zu Hv3* des Landesgerichts Steyr, wobei ihn selbst die polizeiliche Einvernahme am 15. Mai 2025 nicht von weiteren Stalking-Handlungen abzuhalten vermochte. Nach Vollzugsende (11. Juni 2025) erfolgte sodann die Festnahme des B* sowie die Verhängung der Untersuchungshaft (vgl OLG Linz ).
Diese triste Chronologie zeigt mit Nachdruck auf, dass weder Abstrafungen noch erlebte Haftübel den Beschwerdeführer bislang zu einem rechtschaffenen Sinneswandel bewegen konnten. Die daraus abzuleitende Wirkungslosigkeit staatlicher Reaktionen offenbart zudem die nicht ausreichende Eignung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, um ihm eine nochmalige bedingte Entlassung zu eröffnen. Somit verbietet sich die bedingte Entlassung des Strafgefangenen – im Ergebnis übereinstimmend mit dem Erstgericht – aufgrund der massiven spezialpräventiven Bedenken. Seine Ambitionen, nach Absolvierung einer stationären Suchttherapie ein straffreies Leben führen zu wollen, wird der Rechtsmittelwerber nach Verbüßung der Freiheitsstrafe unter Beweis zu stellen haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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