Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 11. September 2025, St* (= ON 10 in Hv* des Landesgerichts Ried im Innkreis), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Dem Einspruch wird nicht Folge gegeben.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 11. September 2025 legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis A* Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (a./) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (b./) unterstellte Verhaltensweisen zur Last.
Demnach wird ihm vorgeworfen, er habe im Amtsbereich des Finanzamts Österreich als Abgabepflichtiger
a./ vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Bekanntgabe des Beginns der betrieblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Verpflichtung zur Einreichung von Jahressteuererklärungen, in denen die von ihm erzielten Umsätze und Gewinne offengelegt werden sollten, durch gänzliches Nichterklären dieser, indem er vorgab, keinerlei Einkünfte zu beziehen und entgegen den Bestimmungen der § 134 BAO iVm § 21 Abs 4 UStG 1994 bzw § 42 EStG 1988 die Einreichung der Umsatz- bzw Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2022 unterlassen hat, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs diese mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen (30. April des Folgejahres) nicht festgesetzt werden konnten, Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer 2019 bis 2022 in Höhe von insgesamt EUR 215.566,24 bewirkt, nämlich
* Umsatzsteuer 2019 in Höhe von EUR 9.524,06
* Umsatzsteuer 2020 in Höhe von EUR 14.782,39
* Umsatzsteuer 2021 in Höhe von EUR 24.142,73
* Umsatzsteuer 2022 in Höhe von EUR 28.156,07
* Einkommensteuer 2019 in Höhe von EUR 15.233,00
* Einkommensteuer 2020 in Höhe von EUR 28.767,00
* Einkommensteuer 2021 in Höhe von EUR 55.632,00
* Einkommensteuer 2022 in Höhe von EUR 39.329,00 sowie
b./ vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-03/2023 in Höhe von EUR 6.778,28 bewirkt, davon
* für 01/2023 in Höhe von EUR 2.564,58
* für 02/2023 in Höhe von EUR 2.474,49
* für (richtig) 03/2023 in Höhe von EUR 1.739,21
indem er vorgab, keinerlei Umsätze zu erzielen und in weiterer Folge keine Voranmeldungen einreichte, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und sohin Abgabenverkürzungen in Höhe von insgesamt EUR 222.344,52 bewirkt.
Dagegen richtet sich der (im Zweifel) fristgerechte Einspruch des Angeklagten, der inhaltlich auf eine Zurückweisung der Anklageschrift abzielt (ON 11).
Der Einspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Nach § 212 Z 1 StPO kann gegen eine Anklage Einspruch erhoben werden, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Dass die dem Angeklagten angelastete Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre (vgl Birklbauer,WK StPO § 212 Rz 4). Da die dem Einspruchswerber zur Last gelegten Tathandlungen im Falle einer Verurteilung gerichtlich strafbar sind und weder materiell-rechtliche Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, noch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 212 Rz 2) erkennbar sind, liegt der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO nicht vor.
Die Anklage wäre weiters dann unzulässig, wenn die Dringlichkeit und das Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Tatverdachts nicht zu erwarten wäre (§ 212 Z 2 StPO), oder wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt (§ 212 Z 3 StPO).
Der Einspruchswerber zog sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, so er überhaupt Angaben zur Sache tätigte, darauf zurück, dass er seiner Ansicht nach in Großbritannien steuerpflichtig gewesen sei, wenngleich er auch dort keine Angaben entrichtet habe (S 64 ff in ON 9.2). In seinem Einspruch gegen die Anklageschrift bringt er nunmehr (lediglich) vor, dass die von der Anklagebehörde angenommenen Verkürzungsbeträge der Höhe nach nicht richtig seien und er bislang vom Finanzamt dazu keine Unterlagen bekommen habe.
Dem ist zu erwidern, dass sich die Anklageschrift an den mit Fundstellen zitierten Ermittlungsergebnissen orientiert. Die gegenständlichen Verkürzungsbeträge beruhen dabei auf einer ohnehin zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Berechnung. Diese berücksichtigt zum einen lediglich durch die Firma B* GmbH an den Angeklagten geleistete und durch Unterlagen nachvollziehbare (auch eine Geldwäscheverdachtsmeldung auslösende) Zahlungen sowie zum anderen anzunehmende Aufwendungen des Angeklagten (sh dazu ua ON 2.3, S 32 ff und 61 in ON 6.2, ON 7.3). Die bloße Behauptung, dass diese Berechnungen nicht zutreffen würden, ist nicht geeignet, die solcherart gegebene Verdachtslage zu relativieren.
Die subjektive Tatseite ist durch die langjährige unternehmerische Tätigkeit des Angeklagten, der in diesem Zusammenhang ein bereits strafrechtlich belastetes Vorleben aufweist (S 3 ff in ON 2.6), indiziert.
Ob sich der Tatverdacht letztlich tatsächlich verifizieren lässt, obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht, das im Rahmen der Beweiswürdigung den für die Erhebung der Anklageschrift fallkonkret hinreichenden Tatverdacht einer Überprüfung zu unterziehen haben wird. Dem ist durch die Einspruchsentscheidung nicht vorzugreifen (§ 215 Abs 5 StPO).
Da auch keine Einspruchsgründe im Sinne des § 212 Z 4 bis 7 StPO vorliegen, ist die Anklage rechtswirksam.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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