Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren am **, **straße **, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 16. September 2025, Nc1*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 22. Mai 2024, Nc2*-12, wies das Erstgericht den Antrag des Antragstellers vom 12. Februar 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich im Hinblick auf ein rechtswidriges Verhalten der Staatsanwaltschaft Steyr wegen offenbarer Mutwilligkeit infolge anzunehmender Verjährung der geltend gemachten Ersatzansprüche ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 11. Juli 2024, 4 R 61/24d, nicht Folge. Den gegen diese Rekursentscheidung erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 12. August 2024 unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurück, was vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde (Beschluss vom 25. September 2024, 1 Ob 154/24i). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen des Vorwurfs des Fehlverhaltens der Staatsanwaltschaft Steyr ist damit rechtskräftig abgewiesen worden.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2024, Nc3*-4, wies das Erstgericht einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurück. Eine unmittelbar beim Obersten Gerichtshof dazu eingebrachte Eingabe wurde vom Rekursgericht nicht als Rekurs gewertet (4 R 14/25v).
Mit unmittelbar beim Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 48/25b eingebrachter und dem Erstgericht zuständigkeitshalber weitergeleiteter Eingabe vom 4. August 2025 begehrt der Antragsteller erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich im Hinblick auf ein „schwerwiegendes Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft Steyr“. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 2025, 1 Ob 48/25b, betrifft die Zurückweisung des Revisionsrekurses des Antragstellers in einem Ablehnungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes vom 30. Dezember 2024.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 4. August 2025 als unzulässig zurück.
Nach der wesentlichen Begründung des Erstgerichtes dürfe aufgrund der Einmaligkeitswirkung bzw des Wiederholungsverbotes und des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache bei Identität des Begehrens keine neuerliche Entscheidung über dieselbe Sache ergehen, wenn ein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Das Gericht sei inhaltlich an den Vorprozess gebunden. Beim Begehren, auf welches sich der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 4. August 2025 beziehe, handle es sich um dasselbe Begehren, auf welches sich der Antrag auf Verfahrenshilfe vom (richtig) 12. Februar 2024 (Nc2*) und vom 17. Oktober 2024 (Nc3*) bezogen habe. Folglich seien die Begehren der Verfahrenshilfeanträge ident. Es liege somit wieder eine entschiedene Rechtssache (res iudicata) vor, welche ein Prozesshindernis für den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vom 4. August 2025 begründe. Aus diesen Gründen dürfe über den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe nicht mehr neuerlich entschieden werden, sondern sei der Antrag wegen Vorliegens des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der als „Einspruch/Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens“ bezeichnete Rekurs des Antragstellers, mit dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebt.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber geht in seinem Rechtsmittel in keiner Weise auf die den erstgerichtlichen Beschluss tragende Begründung der Unzulässigkeit seines Antrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache ein. Vielmehr wiederholt er neuerlich unter Berufung auf seine Rechtsunkundigkeit und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK - trotz rechtskräftig entschiedener Verfahrenshilfesache - sein Anliegen, ihm die Verfahrenshilfe im „anhängigen Amtshaftungsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Steyr“ in vollem Umfang zu bewilligen, weist auf die gravierenden Missstände und die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Steyr sowie auf seinen Eindruck der gezielten Vertuschung hin, und beantragt die unabhängige und unparteiische Prüfung seines Antrages mit der Forderung, sein Vorbringen nicht länger aus formalen Gründen zurückzuweisen, sondern endlich inhaltlich zu prüfen.
Mit diesen Ausführungen ignoriert der Rekurswerber neuerlich, dass sein Verfahrenshilfeantrag im eingangs zitierten Verfahren schon geprüft und rechtskräftig wegen anzunehmender und damit der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegenstehender Verjährung seiner behaupteten Amtshaftungsansprüche abgewiesen wurde. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO), liegt damit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor, sodass der neuerliche Verfahrenshilfeantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine - abgesehen von der Verjährung - weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens des Antragstellers kommt daher im Verfahrenshilfeverfahren nicht in Betracht.
Insgesamt musste dem Rekurs daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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