1Ob154/24i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. August 2024, GZ 4 R 61/24d 29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
[1] Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 11. 7 . 2024 die Abweisung des Antrags des Rechtsmittelwerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Landesgericht Steyr . D en dagegen erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der (gemäß § 72 Abs 3 erster Satz ZPO keiner anwaltlichen Fertigung bedürfende; 1 Ob 26/06i) Rekurs gegen diese Entscheidung ist zulässig , weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt (RS0044547; RS0044054; RS0044005). Er ist aber nicht berechtigt .
[3] Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0052781). Die Zurückweisung des Revisions r ekurses durch das Rekursgericht gemäß § 523 ZPO erfolgte somit im Einklang mit der Rechtslage.
[4] Dem Rekurs des Antragstellers ist daher nicht Folge zu geben.