Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Antragstellers Ing. A*, **, **, (hier) wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 4. September 2025, Nc1*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde I. der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ablehnungsverfahren abgewiesen und II. die als Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag. B* zu wertenden Eingaben ON 7 und ON 11 [jeweils im Verfahren Nc2* des LG Salzburg] zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. September 2025 elektronisch zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit folgendem Antrag:
„Der angefochtene Beschluss möge aufgehoben und in der Sache selbst wie folgt entschieden werden:
1. in Stattgebung des Rekurses dem Rekurswerber die Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Ablehnungsverfahren gegen Richterin Mag. B* bewilligt;
2. in eventu der angefochtene Beschluss behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.“
Inhaltlich meint der Rekurswerber, die Begründung, mit dem ihm Verfahrenshilfe verweigert werde, sei zirkulär und unhaltbar. Der Senat argumentiere, der Rekurswerber sei auf Grund seiner KI-gestützten Eingaben ausreichend versiert, um sich selbst zu vertreten. Diese Ansicht widerspreche dem universalen Konsens der Rechtsberufe, wonach KI-Werkzeuge die strategische Expertise eines Rechtsanwalts nicht ersetzen können.
Der Rekurs ist mangels Beschwer unzulässig.
Die Nachprüfungskompetenz des Rekursgerichts wird vom Rechtsmittelantrag begrenzt ( Sloboda in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 514 Rz 74). Der Rechtsmittelantrag bezieht sich nur auf die Verweigerung der Verfahrenshilfe.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung muss die Beschwer sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen ( Kodek in Rechberger Klicka, ZPO 5 vor § 461 Rz 17 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 E 14 ff uva).
Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht generell gemäß § 72 Abs 3 ZPO keine Anwaltspflicht.
Gemäß § 73 Abs 1 ZPO berechtigt weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren. Ein Ausnahmefall der Fristunterbrechung nach § 73 Abs 2 ZPO liegt hier nicht vor.
Der vorliegende Rekurs richtet sich nach seinem oben zitierten Rekursantrag gegen den Beschluss, mit dem dem Antragsteller Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts für das Ablehnungsverfahren verweigert wurde. Selbst die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verfahrenshelfers würde nach der oben angeführten Rechtslage nichts daran ändern, dass die Rekursfrist gegen den Beschluss auf Zurückweisung des Ablehnungsantrags mit Zustellung am 7. September 2025 zu laufen begonnen hat. Diese Rekursfrist ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Rekursgerichts abgelaufen, sodass das Rekursgericht eine rein theoretische Frage zu beantworten hätte, weil auch ein beigegebener Verfahrenshelfer kein rechtzeitiges Rechtsmittel mehr gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags erheben könnte. Damit fehlt es dem vorliegenden Rechtsmittel an der Beschwer. Es war daher zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist im Verfahren über die Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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