Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH in Eggelsberg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , 1100 Wien, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Versehrtenrente , infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Mai 2025, Cgs*-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei Dachdeckerarbeiten im Zuge unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe stürzte der Kläger am 2. November 2019 vom Dach einer Maschinenhalle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Oberösterreich nahe der deutschen Grenze. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt als Chemiearbeiter in Deutschland unselbständig erwerbstätig und als solcher dort auch sozialversichert. Daneben führte er an seinem Wohnort in Österreich eine Landwirtschaft im Nebenerwerb.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. Juli 2022 ab und anerkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Feststellung, „dass es sich beim Unfallereignis des Klägers vom 2. November 2019 um einen Arbeitsunfall handle“. Der Kläger habe sich im Zuge der von ihm vorgenommenen Tätigkeit in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass Art 13 Abs 3 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung gelange und der Kläger deutschen Rechtsvorschriften unterliege. Sollte diese Rechtsansicht nicht zutreffend sein, würde die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig sein, da es sich um einen Unfall anlässlich bäuerlicher Nachbarschaftshilfe iSd § 148c Abs 2 Z 8 BSVG gehandelt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Aufgrund eines grenzüberschreitenden Sachverhalts sei der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet. Da der Kläger im maßgeblichen Unfallzeitpunkt neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einer unselbständigen in Deutschland nachgegangen sei, würden gemäß Art 13 VO (EG) 883/2004 deutsche Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen. Damit seien deutsche Sozialversicherungsträger leistungszuständig und nicht die Beklagte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Der Kläger wohnt in Österreich, ist Nebenerwerbslandwirt und in Deutschland als Chemiearbeiter beschäftigt. Er begehrt die Qualifikation seines Unfalls vom 2. November 2019 als Arbeitsunfall nach dem österreichischen Systems der sozialen Sicherheit, was von der Beklagten unter Hinweis auf die Zuständigkeit deutscher Sozialversicherungsträger abgelehnt wird.
1.1 Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sind die Kollisionsregeln der VO (EG) 883/2004 heranzuziehen. Unzweifelhaft liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt iSd Art 2 Abs 1 VO (EG) 883/2004 vor, sodass der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für den Kläger eröffnet ist. Der sachliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 wird in Art 3 festgelegt, wobei in Absatz 1 die diversen Zweige der sozialen Sicherheit aufgezählt werden, für die die Rechtsvorschriften dieser Verordnung gelten. Die Aufzählung der Zweige der sozialen Sicherheit in Art 3 enthält in Absatz 1 lit f Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Somit ist auch der sachliche Anwendungsbereich eröffnet.
1.2 Art 13 VO (EG) 883/2004 berücksichtigt den Umstand, dass Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Für den Fall, dass eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, sieht Art 13 Abs 3 VO (EG) 883/2004 vor, dass diese Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.
1.3 Aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers in Deutschland unterliegt er damit den deutschen Rechtsvorschriften und ist Deutschland zuständig.
2 Zutreffend gelangte auch das Erstgericht zu diesem Ergebnis, welches die Berufung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht. Der Kläger ist jedoch der Ansicht, dass die besondere Bestimmung des Art 36 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zu berücksichtigen sei. Demnach bestehe die Verpflichtung der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
2.1 Art 36 Abs 2 VO (EG) 883/2004 lautet:
Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Vorschriften versichert wäre.
2.2 Der Artikel 36 findet sich im Titel III Kapitel 2 (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) der VO (EG) 883/2004. Inhalt der Regelungen der Art 36 bis 41 VO (EG) 883/2004 ist die Leistungserbringung. Eine Hauptaufgabe des Koordinierungsrechts betreffend Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten besteht darin, jene Fallgestaltungen zu lösen, in denen der Verletzte (Erkrankte) in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (oder sich aufhält) als dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht das Risiko Unfälle und Berufskrankheit versichert ist ( Fuchs in Fuchs/Janda , Europäisches Sozialrecht 8 Vorbem Art 36 ff VO (EG) 883/2004 Rz 6).
2.3 Leistungen bei Arbeitsunfällen bzw Berufskrankheiten sind in einigen Mitgliedstaaten umfangreicher als gewöhnliche Leistungen aus der Krankenversicherung und/oder werden auch von einem anderen Träger finanziert. Art 36 Abs 2 VO (EG) 883/2004 trägt diesem Konzept Rechnung, indem er bei Wohnort oder Aufenthalt im nicht zuständigen Mitgliedstaat dem Leistungsempfänger den Zugang zu den besonderen Leistungen aus diesem Versicherungszweig dieses Mitgliedstaats im Wege der Sachleistungsaushilfe auf Kosten des zuständigen Mitgliedstaats sichert ( Zaglmayer in Spiegel , Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht Art 36 VO (EG) 883/2004 [6. Lfg] Rz 2).
2.4 Aus dem klaren Wortlaut sowie dem Zweck des Art 36 VO (EG) 883/2004 folgt, dass sich die Bestimmung auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bezieht und erst dann zur Anwendung gelangt, wenn der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist damit Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Sachleistung, die gemäß Art 36 Abs 2 VO (EG) 883/2004 vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers zu erbringen ist.
2.5 Art 36 Abs 2 VO (EG) 883/2004 setzt voraus, dass der Verletzte nach dem gemäß den Vorschriften der Art 11 ff VO (EG) 883/2004 maßgeblichen Recht unfallversichert ist (vgl Fuchs in Fuchs/Janda , Europäisches Sozialrecht 8 Art 36 VO (EG) 883/2004 Rz 4). Die Bestimmung normiert keine Änderung des zuständigen Mitgliedstaats bzw des nach den kollisionsrechtlichen Vorschriften der Art 11 ff VO (EG) 883/2004 zu ermittelnden Trägers, der für die Feststellung eines Arbeitsunfalls nach den anzuwendenden nationalen Vorschriften zuständig ist.
3 Daraus folgt, dass sich der Kläger bei Inanspruchnahme einer Sachleistung in Österreich nur dann auf Art 36 Abs 2 VO (EG) 883/2004 stützen könnte, wenn der Unfall vom zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger nach den anzuwendenden deutschen Rechtsvorschriften als unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall anerkannt wurde.
4 Zudem begehrt der Kläger keine Sachleistung aus der Unfallversicherung, sondern (ausschließlich) die Feststellung, dass es sich beim Unfallereignis um einen Arbeitsunfall handle. Unabhängig davon, dass dieses Klagebegehren nicht dem § 65 Abs 2 ASGG entspricht (RIS-Justiz RS0084069), ist dafür (wie bereits unter Pkt 1 ff dargelegt) aufgrund Art 13 VO (EG) 883/2004 nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig.
5 Die Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
6 Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage. Zudem bestanden keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens.
7 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage aufgrund des klaren Wortlauts und Regelungszwecks des Art 36 VO (EG) 883/2004 nicht zulässig.
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