7Bs146/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 1. August 2025, GZ BE*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
In der vorliegenden Strafvollzugssache lehnte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2025 die bedingte Entlassung des A* aufgrund spezialpräventiver Bedenken ab (ON 14).
Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 10. August 2025 (ON 16) ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Denn nach Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung (samt Rechtsbelehrung im Sinne von § 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 88 Abs 1 StPO) an den Strafgefangenen am 8. August 2025 erklärte dieser zunächst ausdrücklich, auf ein Rechtsmittel dagegen zu verzichten (ON 15, 2). Umstände, die diesen Rechtsmittelverzicht unwirksam erscheinen ließen, sind nicht indiziert; er ist damit unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG, § 89 Abs 6 StPO).