Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Gerold Royda (Kreis der Arbeitgeber) und VPräs. Harald Dietinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **straße **, **, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 2025, Cgs1* 10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin bezieht seit 1.9.2008 eine Invaliditätspension, welche im Jahr 2024 monatlich EUR 844,73 und im Jahr 2025 monatlich EUR 883,59 beträgt. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten C* in einem diesem gehörigen Haus. An den Betriebskosten beteiligt sie sich vereinbarungsgemäß etwa zur Hälfte; darüber hinaus leistet sie keinen Beitrag zu den Wohnkosten (zB Miete).
Mit Bescheid vom 11.10.2024 wurde die der Klägerin gebührende Ausgleichszulage mit monatlich EUR 337,26 ab 1.10.2024 neu festgestellt, da sich das anrechenbare Einkommen geändert habe. Im Hinblick auf die teilweise freie Station sei ein Abzug von EUR 35,97 auf die Ausgleichszulage anzurechnen.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung einer Ausgleichszulage ohne Anrechnung eines Sachbezugs. Die Beklagte habe einen solchen zu Unrecht auf den Ausgleichszulagenanspruch der Klägerin angerechnet. Bei identem Sachverhalt sei vom Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht zu Cgs2* bereits entschieden worden, dass C* nicht wesentlich zur Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung beitrage, weshalb kein Sachbezug anzurechnen sei. Es liege diesbezüglich res iudicata vor.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Klägerin werde jetzt eine Wohngelegenheit (ohne Beheizung und Beleuchtung) im Sinne eines Sachbezuges zur Verfügung gestellt; dies sei bei der Berechnung der Ausgleichszulage mit 10 % des im jeweiligen Jahr geltenden Sachbezugswerts zu veranschlagen. Demgegenüber habe die Klägerin nach den Ergebnissen des Vorverfahrens damals als Gegenleistung für das mietfreie Wohnen die Betriebskosten ausschließlich oder überwiegend getragen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab und wiederholte den Bescheid unter Berücksichtigung der Betragsänderungen ab 1.1.2025. Es legte den auf den Seiten 2 f ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der bereits eingangs zusammengefasst (§ 500a ZPO) wiedergegeben wurde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass aufgrund der jährlichen Pensionsanpassung und Anpassung der veränderlichen Werte im Ausgleichszulagenbereich die jeweilige Ausgleichszulage betraglich jährlich neu festzustellen sei. In diesem und dem vorangegangenen Verfahren Cgs2* seien verschiedene Bescheide des beklagten Versicherungsträgers bekämpft worden, was nach dem Verständnis des Senats dem Einwand der res iudicata entgegenstehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
Die Berufung hält den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt aufrecht, dass res iudicata vorliege. Bei identem Sachverhalt sei vom Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht zu Cgs2* bereits entschieden worden, dass der Lebensgefährte C* nicht wesentlich zur Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung beitrage, weshalb kein Sachbezug anzurechnen sei.
Dazu ist auszuführen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der beklagte Sozialversicherungsträger mit dem bekämpften Bescheid von Amts wegen unter Verweis auf die Änderung des anrechenbaren Einkommens die Ausgleichszulage ab 1.10.2024 neu festgestellt hat. Damit liegt der vom Erstgericht angenommene Fall, dass aufgrund der jährlichen Pensionsanpassung und Anpassung der veränderlichen Werte im Ausgleichszulagenbereich die jeweilige Ausgleichszulage betraglich jährlich neu festzustellen ist, hier nicht vor. Dies erfolgte vielmehr für das Jahr 2024 bereits durch die Verständigung Beilage ./5.
2.1 Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen (§ 296 Abs 3 ASVG), was zu einer Entziehung, Herabsetzung oder Erhöhung der Ausgleichszulage führen kann. Die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen wirkt sich nach § 296 Abs 2 Satz 4 und 5 ASVG (erst) mit dem Ende des Monats aus, in dem die Änderung liegt. Davon ausgenommen ist der hier nicht einschlägigeFall, dass die Änderung in gesetzlichen Vorschriften begründet ist (§ 296 Abs 2 Satz 6 ASVG).
2.2 Hier wurde aufgrund der Angaben der Klägerin im Rahmen der regelmäßigen Kontrolle gemäß § 298 Abs 2 ASVG (Beilage ./3) bzw der nachfolgenden Beantwortung von Fragen hinsichtlich der Kosten bzw Kostenbeteiligung an der gemeinsamen Wirtschaftsführung (Beilage ./1) die Ausgleichszulage herabgesetzt, und zwar aufgrund einer vom beklagten Sozialversicherungsträger vorgenommenen Anrechnung eines Sachbezugs für die teilweise freie Station. Dazu brachte dieser im gerichtlichen Verfahren vor, dass abweichend von den Ergebnissen des Vorverfahrens der Klägerin nunmehr eine Wohngelegenheit (ohne Beheizung und Beleuchtung) kostenlos zur Verfügung gestellt werde.
2.3.1 Dass aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts an sich ein Sachbezug für die (teilweise) kostenlose Wohnmöglichkeit auf den Ausgleichszulagenanspruch anzurechnen ist, wird von der Berufung ebenso wenig bekämpft wie dessen Höhe (vgl § 292 Abs 3 ASVG iVm Sachbezugswerteverordnung zu § 15 Abs 2 EStG, zuletzt idF BGBl II 2024/290). Damit kann auf die insofern zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.3.2 Feststellungen zur von der Beklagten darauf bezogen behaupteten Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich dass die Klägerin nach den Ergebnissen des Vorverfahrens (jedenfalls) im Zeitraum ab 1.4.2015 die Betriebskosten zur Gänze oder überwiegend getragen habe mit der Folge, dass damals die Wohngelegenheit nicht kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei, hat das Erstgericht (schon mangels diesbezüglicher detaillierter Beweisaufnahme) nicht getroffen. Damit kann das Berufungsgericht zur Frage, ob die Ausgleichszulage herabzusetzen ist, nicht abschließend Stellung nehmen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die Höhe der Betriebskosten im Jahr 2015 im Detail abzuklären und diese den Betriebskostenzahlungen der Klägerin an ihren Lebensgefährten gegenüberzustellen haben. Erst dann kann die Frage, ob eine Herabsetzung der Ausgleichszulage durch eine Änderung der (hier tatsächlichen) Verhältnisse vorzunehmen ist, beantwortet werden.
3. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (vgl 2.3.2) aufzutragen.Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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