Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15,146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB über deren Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 22. Juli 2025, St* (= ON 11 in Hv* des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit der am 22. Juli 2025 beim Landesgericht Wels als Schöffengericht eingebrachten Anklageschrift (ON 11) legt die Staatsanwaltschaft Wels der Angeklagten A* das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB zur Last. Die Angeklagte, die sich auf freiem Fuß befindet, war zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage durch eine gewählte Verteidigerin vertreten (Vollmachtbekanntgabe ON 7). Dieser Verteidigerin wurde die Anklageschrift am 24. Juli 2025 zugestellt. Zusätzlich veranlasste der Vorsitzende des Schöffengerichts (wenngleich ohne dadurch Rechtswirkungen auszulösen [vgl Murschetz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 83 Rz 2 iVm Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 213 Rz 8])die Zustellung der Anklageschrift samt Rechtsbelehrung auch an die Angeklagte (ON 1.12). Am 25. Juli 2025 gab die Wahlverteidigerin die Kündigung des Mandatsverhältnisses bekannt (ON 12). Daraufhin wurde der Angeklagten antragsgemäß ein Verfahrenshilfeverteidiger gem § 61 Abs 2 Z 1 StPO beigegeben. Dieser brachte am 14. August 2025 beim Landesgericht Wels einen mit selben Tag datierten Einspruch gegen die Anklageschrift ein (ON 15).
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine inhaltliche Stellungnahme.
Der Einspruch ist verspätet.
Gemäß § 213 Abs 1 StPO hat das Gericht die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen. Dieser hat das Recht, gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben (Abs 2 leg cit).Befindet sich der Angeklagte auf freiem Fuß, so ist für die Zustellung der Anklageschrift die allgemeine Regel des § 83 Abs 4 StPO maßgebend, nach der – von wenigen Ausnahmen abgesehen, zu denen die Anklage gerade nicht gehört – dem Verteidiger zuzustellen ist, soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten wird ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 213 Rz 8).Zwar beginnt eine Frist in den Fällen, in denen dem Angeklagten innerhalb der für eine Ausführung eines Rechtsmittels offen stehenden Frist (…) ein Verteidiger nach § 61 Abs 2 oder 3 StPO beigegeben wird, ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab welchem dem Verteidiger der Bescheid über seine Bestellung und das Aktenstück, das die Frist sonst in Lauf setzt (…), zugestellt wird (§ 63 Abs 1 StPO). Ist die Zustellung des fristauslösenden Aktenstücks aber - so wie hier - bereits an den Wahlverteidiger erfolgt, so bewirkt selbst die aktenkundige Zurücklegung oder Kündigung des Mandatsverhältnisses und die gerichtliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in offener Frist nicht, dass damit der Neulauf der Frist entsprechend Abs 1 leg. cit. ausgelöst wird ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz,WK StPO § 63 Rz 9 mwN).
Im konkreten Fall hat die Zustellung der Anklageschrift an die Wahlverteidigerin am 24. Juli 2025 die 14-tägige Einspruchsfrist des § 213 Abs 2 StPO ausgelöst. Diese Frist endete mit Ablauf des 7. August 2025, weshalb der am 14. August 2025 eingebrachte Einspruch verspätet war.
Der Einspruch war daher gemäß § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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