5Ns19/25w – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, GZ Hv* des Landesgerichtes Linz, den
BESCHLUSS:
Spruch
Die Vorsitzende des Senates 8 des Oberlandesgerichtes Linz Senatspräsidentin Mag. B* sowie das weiter Senatsmitglied Mag. C* sind von der Entscheidung im Verfahren 8 Bs 131/25h des Oberlandesgerichtes Linz über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. Juli 2025, Hv*-72, mit welchem der Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde,
a u s g e s c h l o s s e n.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Vorsitzende des Senates 8 des Oberlandesgerichtes Linz Senatspräsidentin Mag. B* zeigte ihre Ausgeschlossenheit und die des weiteren Senatsmitglieds Mag. C* an.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24. Juli 2024 (ON 49a) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt und hierfür vom Erstgericht zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Oktober 2024, GZ 8 Bs 212/24v-62 sei der Angeklagte seiner Berufung Folge gebend zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus seien Beschlüsse nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO in Bezug auf Vorurteile ergangen. Das Oberlandesgericht Linz habe dabei in der Senatsbesetzung der Richterinnen Mag. B* als Vorsitzende und Mag. C* sowie des zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch dem Senat angehörigen (Sprengel-)Richters Dr. D* entschieden. Daher liege nunmehr im Verfahren zu 8 Bs 131/25h betreffend Mag. B* und Mag. C* eine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 4 StPO vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (RIS-Justiz RS0125149). Diese Ausgeschlossenheit ist auch im Verfahren über Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in derartigen Wiederaufnahmeverfahren gegeben (hg. 5 Ns 19/14d, 5 Ns 12/16b, 5 Ns 14/17y, 5 Ns 11/24t u.a.).
Die genannten Richterinnen sind daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren 8 Bs 131/25h durch die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).