Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Dr. Christoph Freudenthaler in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , Pensionist, geboren am **, **platz **, **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 3. Juli 2025, Nc*-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die „Ergänzung zum Rekurs“ (eingebracht am 23. Juli 2025; ON 22) wird zurückgewiesen.
Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt mit seiner am 16. Mai 2024 beim Landesgericht Wels eingebrachten und später verbesserten Eingabe (ON 1, 11 und 12) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage im Zusammenhang mit den Verfahren BAZ* und St* jeweils der Staatsanwaltschaft Wels bzw HR* des Landesgerichtes Wels.
Mit Beschluss vom 16. Jänner 2025 zu 4 Nc 20/24h bestimmte das Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Steyr als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zuständig (ON 14.1).
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Wels im Verfahren BAZ* nach der Einstellung seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fortführungsantrags verspätet dem Landesgericht Wels übermittelt habe, wo er von der noch dazu unzuständigen Haft- und Rechtsschutzrichterin unberechtigt abgewiesen worden sei (HR* des Landesgerichtes Wels).
Das Verfahren St* habe die Staatsanwaltschaft Wels am 14. Dezember 2022 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Er habe daher am 3. Februar 2023 die Übermittlung einer Einstellungsbegründung sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fortführungsantrags beantragt. Diesen Antrag habe die Staatsanwaltschaft Wels ebenso der unzuständigen Haft- und Rechtsschutzrichterin übermittelt. Diese habe ihn dem zuständigen Senat weitergeleitet, wo er allerdings erst am 24. April 2023 eingelangt sei. Mit Beschluss vom selben Tag habe der Senat den Antrag abgewiesen, weil die (absolute) dreimonatige Frist des § 195 Abs 2 StPO in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.
Die Ausführungen des Antragstellers laufen erkennbar darauf hinaus, dass – seiner Ansicht nach – bei korrektem Vorgehen die Verfahrenshilfe jeweils zu bewilligen, den (von einem zu bestellenden Verfahrenshelfer einzubringenden) Fortführungsanträgen stattgegeben, die Ermittlungsverfahren fortgeführt und die Beschuldigten schlussendlich verurteilt worden wären. Das hätte letztendlich dazu geführt, dass dem Antragsteller als Privatbeteiligtem Schadenersatzzahlungen zugesprochen worden wären, die ihm nunmehr aber entgangen seien. Für diesen Schaden hafte daher der Bund als Rechtsträger der Staatsanwaltschaften bzw Gerichte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgerichtden Antrag ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten zwei und drei des Beschlusses wiedergegebenen Tatsachen zugrunde, worauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO). In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller gar kein Schaden entstanden sei bzw allfällige Ansprüche teilweise auch bereits verjährt seien. Die in § 195 Abs 2 StPO normierte Frist von drei Monaten werde durch Verfahrenshilfeanträge weder gehemmt noch unterbrochen. Der Antragsteller hätte es in beiden Verfahren in der Hand gehabt, selbst innerhalb der offenen Fristen Fortführungsanträge zu stellen. Abgesehen davon hätte er allfällige Schäden, die er durch die Straftaten erlitten habe, im Zivilrechtsweg geltend machen können. Daher sei die Verfahrensführung als aussichtslos im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO anzusehen, weshalb der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung des Beschlusses dahin, dass die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang bewilligt werde, „um eine entsprechende Substantiierung und Konkretisierung seiner Ansprüche als Grundlage für eine Amtshaftungsklage zu ermöglichen und zu gewährleisten“.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 63 Abs 1 ZPO). Als „mutwillig“ ist eine Prozessführung auch dann anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat oder einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 19 mwN).
Weder aus dem (verbesserten) Antragsvorbringen noch aus den Rekursausführungen geht auch nur ansatzweise hervor, warum der Antragsteller meint, dass seine Fortführungsanträge erfolgreich gewesen wären. Es bleibt also unklar, mit welchen Argumenten er den zuständigen Senat davon überzeugen wollte, die Fortführung der Ermittlungsverfahren anzuordnen. Das wäre aber eine notwendige (im Übrigen noch nicht hinreichende) Voraussetzung für eine spätere Verurteilung der Beschuldigten und damit auch für Privatbeteiligtenzusprüche gewesen. Sollte der Antragsteller darauf hinauswollen, dass erst der Verfahrenshelfer entsprechende Argumentationslinien erarbeiten hätte sollen, ist das nicht zielführend. Denn das kann nichts daran ändern, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten zumindest irgendwelcher Anhaltspunkte dafür bedarf, dass seinerzeit eine realistische Chance bestanden hat, Privatbeteiligtenansprüche erfolgreich geltend zu machen.
Ohne solche Anhaltspunkte würde eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände (insbesondere der Erfolgsaussichten) davon absehen, aus den oa Handlungen und Unterlassungen abgeleitete Amtshaftungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Daher ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen.
Abgesehen davon hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller (in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs 2 AHG) gehalten gewesen wäre, seine (allfälligen) Schäden im Zivilrechtsweg gegenüber den Beschuldigten geltend zu machen. Dass nach nunmehriger Rechtsprechung eine unterlassene Klagsführung gegen („mithaftende“) Dritte grundsätzlich keine Verletzung der Rettungspflicht darstellt (vgl dazu Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,Großkommentar zum ABGB 3 , § 2 Abs 2 und 3 AHG Rz 54 mwN), ändert daran nichts. Diese Rechtsprechung ist nämlich auf Konstellationen wie die hier vorliegende, in der der Antragsteller im Ergebnis eine Vereitelung der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren gegenüber Beschuldigten geltend macht, die er aber (ohne irgendeine Bindungswirkung) im Zivilrechtsweg genauso geltend machen könnte, nicht anwendbar. In solchen Fällen ist daher nach der Auffassung des Rekursgerichts (weiterhin) von der „Subsidiarität der Amtshaftung“ auszugehen.
Soweit der Antragsteller in seinem Rekurs meint, durch die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche im Strafverfahren hätte er sich „Zivilprozesse erspart, in denen er einem Kostenrisiko ausgesetzt sei“, ist auch damit für ihn nichts zu gewinnen. Nur wegen des „Kostenrisikos“ ist die Beschreitung des Zivilrechtswegs nämlich noch nicht unzumutbar, wird dieses doch für den Antragsteller ohnehin nur schlagend, wenn die Klagsführung erfolglos bleibt. Hält der Antragsteller aber selbst einen Erfolg der Anspruchsverfolgung für zweifelhaft, ist das zumindest ein Indiz für die Mutwilligkeit der Verfahrensführung.
Bereits aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen, weshalb auf die weiteren Argumente sowohl des Erstgerichts als auch des Antragstellers nicht mehr einzugehen ist.
Die „Ergänzung zum Rekurs“ (ON 21) verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln und war daher zurückzuweisen (RS0041666). Da sie nicht am selben Tag wie der Rekurs eingebracht wurde, können die Rechtsmittelschriftsätze auch nicht als Einheit angesehen werden (vgl RS0041666 [T6, T40, T54]).
Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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