10Bs131/25y – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft je wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 21. Jänner 2025, Hv1*-21, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Engl durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Juli 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 und 39 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zu Hv2* nach § 130 Abs 2 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte weiters verpflichtet, den im Urteil angeführten Personen die auf US 4 aufgelisteten Beträge zu bezahlen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* zwischen dem 21. Juli 2024 und dem 23. Juli 2024 in ** und ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Gebäude bzw umschlossene Räume längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt, wobei er vor der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen hat, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen überwiegend durch Einbruch in Gebäude bzw umschlossene Räume weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei diesen ein Gesamtschaden in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 13.185,00 entstanden ist bzw in einem darüber hinausgehenden Betrag hätte entstehen sollen, und zwar
1./ B* durch Aufbrechen der Sicherheitsfalle an der Türe zu ihrem Kellerabteil, das Fahrrad der Marke Corratec in unbekanntem Wert, wobei der Täter beim Abtransport der Beute mutmaßlich gestört wurde und das Fahrrad daher in der Tiefgarage zurückgelassen hat, sodass die Tat beim Versuch geblieben ist,
2./ C* durch Aufbrechen der Sicherheitsfalle an der Türe zu seinem Kellerabteil, Wertgegenstände (insbesondere Fahrräder) in unbekanntem Wert, wobei die Tat mangels geeigneter Gegenstände beim Versuch geblieben ist,
3./ D* ein Fahrrad in unbekanntem Wert, wobei der Täter beim Abtransport der Beute mutmaßlich gestört wurde und das Fahrrad daher vor einem anderen Kellerabteil zurückgelassen hat, sodass die Tat beim Versuch geblieben ist,
4./ Bewohnern des Wohnhauses ** durch Aufzwängen der zum Stiegenhaus führenden Haupteingangstüre ihres Mehrparteienhauses, Wertgegenstände (insbesondere Fahrräder) in unbekanntem Wert, wobei die Tat mangels geeigneter Gegenstände beim Versuch geblieben ist,
5./ E* durch Aufzwängen der zum Stiegenhaus führenden Haupteingangstüre ihres Mehrparteienhauses sowie anschließendem Auftrennen von mehreren Scharnieren der Kellerabteiltür, das Rennrad der Marke TREK Emonda SL6 im Wert von EUR 2.800,00,
6./ F* duch Aufzwängen der zum Stiegenhaus führenden Haupteingangstüre ihres Mehrparteienhauses sowie anschließendem Auf- bzw. Abzwicken des Fahrradschlosses, das E-Bike der Marke Raymon Hardary im Wert von EUR 2.645,00,
7./ G* durch Aufzwängen der zum Stiegenhaus führenden Haupteingangstüre ihres Mehrparteienhauses sowie anschließendem Auf- bzw. Abzwicken des Fahrradschlosses, das E-Bike der Marke Scott Strike E-Ride 930 Fully im Wert von EUR 3.500,00,
8./ H* durch Aufbrechen des an der Tür zum Kellerabteil angebrachten Vorhängeschlosses, das E-Bike der Marke Genesis Type E-VO FS SUV 1.3 samt Akku und Akku-Ladegerät im Gesamtwert von EUR 4.240,00,
9./ Bewohnern des Wohnhauses ** durch Aufzwängen der zum Stiegenhaus führenden Haupteingangstüre ihres Mehrparteienhauses, Wertgegenstände (insbesondere Fahrräder) in unbekanntem Wert, wobei die Tat mangels geeigneter Gegenstände beim Versuch geblieben ist.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das umfassende Geständnis des Angeklagten und, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, mildernd; erschwerend demgegenüber zahlreiche einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB und, dass der Angeklagte als Kriminaltourist ausschließlich zur Begehung von schweren und gewerbsmäßigen Diebstählen nach Österreich eingereist ist.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Angeklagten (ON 27) und der Staatsanwaltschaft (ON 24) je wegen Strafe. Während der Angeklagte auf eine Reduktion der Freiheitsstrafe und die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht andrängt, strebt die Anklagebehörde eine Anhebung des Strafmaßes an.
Beide Berufungen, die allein auf Gewichtungserwägungen abstellen, sind nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen im Rahmen der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4§ 32 Rz 9; RIS-Justiz RS0090600).
Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungskriterien sind – auch unter Berücksichtigung jener im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Wiener Neustart (S 2 in ON 10) – zutreffend.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. August 2024, rechtskräftig 3. September 2024 (Hv2*) wurde A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Zeitraum vom 18. Februar 2024 bis zum 22. Februar 2024 in ** I* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fahrrad der Marke FOCUS im Wert von EUR 700,00, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat, wobei er zur Ausführung der Tat die Türe zu deren Kellerabteil ausgehebelt hat, mithin in einen umschlossenen Raum eingebrochen ist. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verhängt (ON 10).
Unter Berücksichtigung dieser Vorverurteilung (§ 31 StGB) ist weiters die Tatwiederholung erschwerend zu berücksichtigen.
Mit Blick auf den (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB) zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die vom Erstgericht verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren (insgesamt daher dreieinhalb Jahre) als tat – und schuldangemessen, wurden doch die gegenständlichen Taten in einer Nacht begangen (US 9) und sind fünf der neun Taten beim Versuch geblieben. Eine Strafmaßreduktion kommt jedoch mit Blick auf das einschlägig belastete Vorleben des (auch bereits hafterfahrenen) Angeklagten ebensowenig in Betracht. Bedenkt man, dass dieser (zuletzt) am 16. Februar 2021 aus einer siebenjährigen Freiheitsstrafe entlassen wurde (ON 13, S 2 in ON 20), ist eine auch nur teilbedingte Freiheitsstrafe nicht ernsthaft anzudenken.