3R76/25d – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, D**, ** Straße **, vertreten durch Dr. Günther Quass, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **, **-Straße **, vertreten durch Dr. Hans-Peter Bauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 39.150,00 sA über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. Mai 2025, Cg*-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 3.672,42 (darin EUR 612,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 3. April 2023 verkaufte die Klägerin einen Audi A6 Avant 40 TDI quattro mit einem Kilometerstand von ca. 62.000 km um EUR 39.000,00 an den im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer C* D*, einen langjährigen Kunden. E*, ein Mitarbeiter der Klägerin, wusste, dass das Fahrzeug fremdfinanziert werden sollte und die Finanzierung noch abgeklärt werden musste. Daher wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises im Eigentum der Klägerin verbleibt. Zudem wurde handschriftlich festgehalten, dass die Finanzierung über die Hausbank erfolgt.
C* D* erhielt von der Klägerin den Originaldatenauszug des Fahrzeugs, um das Fahrzeug auf seinen Namen anmelden zu können. Ein Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt sollte bei der Anmeldung nicht gemacht werden. C* D* meldete das Fahrzeug noch am 3. April 2023 unter seiner Firma an und retournierte der Klägerin anschließend den Originaldatenauszug. In der Folge wurde ihm das Fahrzeug übergeben.
Am 6. April 2023 erhielt ein Mitarbeiter der Klägerin von der finanzierenden Bank die Mitteilung, dass diese die Finanzierung des Kaufs nicht abwickelt. Die Geschäftsführerin der Klägerin setzte sich daraufhin mit C* D* in Verbindung, welcher die Zahlung des Kaufpreises zusagte. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht. Die Geschäftsführerin der Klägerin kontaktierte C* D* noch mehrmals wegen der Zahlung, wurde aber immer wieder vertröstet. Auch eine mögliche Rückgabe des Fahrzeugs wurde besprochen, kam aber nicht zustande.
C* D* verwendete das Fahrzeug bis Ende Mai 2023 und fuhr damit ca. 11.000 km. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten entschloss er sich, das Fahrzeug zu verkaufen, den Kaufpreis jedoch nicht an die Klägerin weiterzuleiten, sondern selbst zu verwenden. Er kontaktierte deshalb F*, einen Autohändler in **, und teilte ihm mit, dass er den Audi verkaufen möchte. F* hatte kein Interesse am Autokauf, allerdings G*, sein damaliger Mitarbeiter und nunmehrige Geschäftsführer der Beklagten. Dieser vereinbarte ein Treffen mit C* D* für den 30. Mai 2023.
G* erkundigte sich bei einer Zulassungsstelle, ob für das betreffende Fahrzeug eine Zulassungssperre besteht, welche unter anderem bei Fahrzeugen unter Eigentumsvorbehalt oder bei kreditfinanzierten Fahrzeugen veranlasst werden kann und dazu führt, dass die Zulassungsstelle kein Duplikat des Datenblattes ausstellt. Eine Zulassungssperre bestand für das Fahrzeug nicht.
Am 30. Mai 2023 ging C* D* zur selben Zulassungsstelle, bei der er rund zwei Monate zuvor das Fahrzeug angemeldet hatte, und begehrte die Ausstellung eines Duplikates unter Hinweis darauf, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei und das Originaldatenblatt verloren habe. Da er das Fahrzeug bereits „als Eigentümer“ angemeldet hatte und schriftlich bestätigte, noch Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, wurde ihm noch am selben Tag ein erstes Duplikat des Datenauszugs ausgestellt. Danach traf sich C* D* mit G* und F*, die das Auto besichtigten. C* D* zeigte G* den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag. G* sprach C* D* auf den Eigentumsvorbehalt und die Finanzierung durch die Hausbank an, woraufhin Letzterer erklärte, dass der Kaufpreis an die Klägerin bezahlt worden sei. Dies glaubte G*. Eine Zahlungsbestätigung verlangte er nicht; er fragte auch nicht bei der Klägerin nach, ob der Kaufpreis tatsächlich bezahlt worden sei. Er sprach C* D* auch auf das Duplikat des Datenauszugs an, welches dieser mit einem Verlust des Originals bei einem Umzug erklärte. Auch das glaubte G*. In Verbindung mit der Information, dass es keine Zulassungssperre für das Fahrzeug gab, ging G* davon aus, dass C* D* Eigentümer des Fahrzeugs ist. Er unterfertigte daher einen Kaufvertrag bezüglich des Fahrzeugs mit einem Kilometerstand von mittlerweile 73.500 km um EUR 35.000,00. Den Kaufpreis zahlte er bar. Er meldete das Fahrzeug am 1. Juni 2023 bei einer Zulassungsstelle in ** ab und bot es in der Folge im Rahmen des Autohandels der Beklagten zum Verkauf an.
Anfang August 2023 fuhr die Geschäftsführerin der Klägerin zur Geschäftsanschrift der C*. D* H* e.U. und fand dort zahlreiche durchnässte KSV-Briefe am Boden. Da sie daraufhin wieder von C* D* vertröstet wurde, erstattete sie am 28. August 2023 Anzeige bei der Polizei.
I* wurde im Internet auf den Audi A6 aufmerksam und wollte diesen kaufen. Sein Vater, der eine Kfz-Werkstätte betreibt, wollte ihm helfen, das Fahrzeug günstiger zu erwerben, und setzte sich mit G* telefonisch in Verbindung. Er vereinbarte mit diesem, das Fahrzeug als Unternehmer unter Gewährleistungsausschluss (günstiger) um EUR 37.000,00 zu kaufen. I* holte das Fahrzeug Ende August 2023 von der Beklagten ab. Die Beklagte übermittelte dessen Vater eine Rechnung über EUR 37.000,00. I* bezahlte den Betrag.
Die Klägerin begehrt Zahlung von EUR 39.000,00 sA an mit C* D* vereinbartem Kaufpreis für den Audi A6 aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung und von EUR 150,00 an Spesen.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang .
Im ersten Rechtsgangwies das Erstgericht die Klage unter Bejahung eines gutgläubigen Erwerbs des Fahrzeugs durch die Beklage ab. Der Senat bestätigte diese Entscheidung (3 R 109/24f). Der Oberste Gerichtshof verneinte die Gutgläubigkeit der Beklagten, hob die Urteile in Stattgabe der Revision der Klägerin auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zum Mitverschuldenseinwand auf (1 Ob 178/24v).
Im zweiten Rechtsgang war somit nur mehr das von der Beklagten behauptete Mitverschulden der Klägerin zu klären.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage zur Gänze statt. Dieser Entscheidung legte es den bereits eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde. Zusätzlich traf es zum Thema Mitverschulden noch folgende Festellungen:
Der Beklagte war ein langjähriger Kunde der Klägerin. Er kaufte mehrfach Fahrzeuge, die er nicht sofort bezahlte. Vielmehr waren insofern Mahnungen erforderlich. Die Geschäftsführerin der Klägerin war damals für die Buchhaltung zuständig und sprach ihren Ehemann und damaligen Geschäftsführer der Klägerin darauf an, der ihr antwortete, dass er den Beklagten gut kenne und das schon passen werde. Die Rechnungen wurden tatsächlich auch immer beglichen. Der Beklagte kaufte etwa einen Mercedes Sprinter und einen VW Touran, die er erst rund einen Monat nach dem Kauf bezahlte. Auch bei acht Reparaturrechnungen kam es zu späteren Zahlungen. So zahlte er die Rechnung vom 2. Februar 2022 über EUR 2.318,21 in zwei Teilbeträgen - EUR 1.500,00 zahlte er am 1. März 2022 und EUR 835,93 am 9. Mai 2022. Bis zum Kauf des Audi hatte er sämtliche Rechnungen der Klägerin spät, aber doch bezahlt.
Ab 10. Mai 2023 hatten die Geschäftsführerin und der Beklagte Kontakt via WhatsApp. Der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten ist auf den US 7 bis 11 festgestellt, auf die verwiesen wird. Am 28. August 2023 erstattete die Klägerin Anzeige gegen C* D* bei der zuständigen Polizeiinspektion. Hinweise, dass C* D* das Fahrzeug weiterverkaufen könnte, gab es nicht. Die Klägerin ging auch im August 2023 davon aus, dass dieser das Fahrzeug zurückstellen könne.
Bei der Klägerin war es üblich, Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen und vor vollständiger Bezahlung an die Kunden herauszugeben.
Das Erstgericht verneinte ein Mitverschulden der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 178/24v. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wie sich eine Zulassungssperre auf die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs ausgewirkt hätte. Eine Organisationsverschulden der Klägerin könne nicht erkannt werden, sei Sinn und Zweck des Eigentumsvorbehalts doch, die Ware vor der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben. Für die Klägerin habe es im Sinne der Entscheidung 1 Ob 178/24v auch keine Hinweise gegeben, dass das Fahrzeug weiterverkauft werden könnte. C* D* habe stets die Zahlung des Kaufpreises versprochen. Es habe eine laufende Geschäftsbeziehung bestanden, im Rahmen derer es zwar zu Zahlungsverspätungen, nicht aber zu Zahlungsausfällen gekommen sei. Es könne der Klägerin daher nicht angelastet werden, dass sie zunächst zugewartet und erst später rechtliche Schritte eingeleitet habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem primär auf Klagsabweisung, in eventu auf „massive Kürzung des Klagebegehrens“ gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Rechtsrüge
1.Die Beklagte wiederholt - auch unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Ob 78/07i - ihren Standpunkt, dass die Klägerin ein derart massives Mitverschulden treffe, dass ihr eigenes Verschulden zu vernachlässigen, zumindest aber der Schadersatzanspruch der Klägerin massiv zu kürzen sei.
Die Klägerin habe das Fahrzeug C* D* übergeben, ohne dass dieser den Kaufpreis bezahlt habe oder die Finanzierung durch die Bank gesichert gewesen sei. Zudem habe sie die Zulassung des Fahrzeugs ohne Eintragung eines Eigentumsvorbehalts ermöglicht. Der Eigentumsvorbehalt sei auch in keinem Dokument vermerkt worden. Dieser müsse aber für einen Dritten erkennbar sein. Die Klägerin habe sich trotz unmittelbarer Mitteilung, dass die Bank den Kauf nicht finanziere, monatelang vertrösten lassen, bis sie im August 2023 Anzeige erstattet habe. Durch eine frühere Anzeige hätte eine Zulassungssperre erreicht werden können, die die Ausstellung eines Duplikats und damit den Weiterverkauf des Fahrzeugs verhindert hätte. Die Klägerin hätte nach dem 10. Mai 2023 umgehend Maßnahmen zur Sicherstellung des Fahrzeugs setzen und so den Weiterverkauf des Fahrzeugs an sie verhindern müssen. Am 10. Mai 2023 habe C* D* der Klägerin nämlich mitgeteilt, dass er das Fahrzeug nicht zurückstellen werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin somit bekannt gewesen, dass weder das Fahrzeug noch der Kaufpreis bezahlt werde.
2.1. Dass der Eigentumsvorbehalt „in keinem Dokument“ vermerkt wurde, ist nicht richtig, wurde doch im Kaufvertrag festgehalten, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises im Eigentum der Klägerin verbleibt.
Richtig ist, dass die Klägerin das Fahrzeug C* D* übergab, obwohl die Finanzierung durch die Bank nicht gesichert war. Richtig ist auch, dass C* D* von der Klägerin den Originaldatenauszug des Fahrzeugs erhielt, um das Fahrzeug auf seinen Namen anmelden zu können, dass allerdings ein Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt bei der Anmeldung nicht gemacht werden sollte. Bereits drei Tage nach Abschluss des Kaufvertrags erfuhr die Klägerin von der Bank, dass diese die Finanzierung des Kaufs nicht abwickelt. Auch eine Zulassungssperre veranlasste die Klägerin nicht, was feststellungsgemäß der Ausstellung eines Duplikats entgegengestanden wäre.
Diese Umstände, die für ein Mitverschulden ins Treffen geführt werden können (vgl auch Huber, Immer die „gleiche Masche“ beim Gebrauchtwagenkauf, Zak 2025/276), waren bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht (vgl 1 Ob 178/24v, Punkt 4.1.) und auch festgestellt. Der Oberste Gerichtshof leitete daraus in seiner Entscheidung 1 Ob 178/24v jedoch kein Mitverschulden ab. Zum Thema Zulassungssperre hielt er in Behandlung des Mitverschuldenseinwands fest, „dass nicht erkennbar ist, welche Auswirkungen eine allfällige Zulassungssperre auf die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs haben könnte“ (vgl 1 Ob 178/24v, Punkt 4.5.). An diese Rechtsansicht ist das Berufungsgericht gebunden (§ 511 ZPO).
Die Entscheidung 8 Ob 78/07i ist - abgesehen von der bereits dargelegten Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs (§ 511 ZPO) - mit dem hier zu beurteilenden Einzelfall auch nicht vergleichbar. Dort kaufte der Käufer an einem Tag zwei Fahrzeuge, die er in der Folge - ohne Begleichung der Kaufpreise - weiterverkaufte. Es war nicht ersichtlich, dass die Verkäuferin nach der Motivation des Käufers für den Ankauf von zwei Fahrzeugen an einem Tag gefragt hatte. Dass es sich beim Käufer um einen langjährigen Kunden gehandelt und ein entsprechendes Vertrauensverhältnis bestanden hätte, kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Ungeachtet dessen begnügte sich die Verkäuferin mit dem Einblick in selbst gestempelte Überweisungsbelege, ohne die ihr leicht möglichen und zumutbaren Nachforschungen über den tatsächlichen Zahlungseingang anzustellen.
2.2.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 178/24v (lediglich) festgehalten (vgl die Punkte 4.3. und 4.4.), dass eine Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern nach den Behauptungen der Beklagten grundsätzlich in Betracht käme, wenn für die Klägerin erkennbar gewesen wäre, dass der Beklagte über das Fahrzeug unrechtmäßig verfügen könnte, und sie dennoch keine zumutbaren Schritte gesetzt hätte, um dies zu verhindern. Wann der Klägerin konkrete Hinweise vorlagen, der Beklagte könnte den Kaufpreis „endgültig“ nicht zahlen und das Fahrzeug an einen Dritten weiterverkaufen, könne den erstinstanzlichen Feststellungen nicht entnommen werden (vgl dazu auch Huber , Immer die „gleiche Masche“ beim Gebrauchtwagenkauf, Zak 2025/276).
Dass für die Klägerin vor dem 30. Mai 2023 als maßgeblichen „Stichtag“ (allfällige Maßnahmen danach hätten den Kauf seitens der Beklagten ja nicht mehr verhindern können) erkennbar gewesen wäre, dass C* D* über das Fahrzeug unrechtmäßig verfügen könnte, lässt sich dem ergänzend festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Wenn die Beklagte ins Treffen führt, dass C* D* der Klägerin am 10. Mai 2023 mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug nicht zurückstellen werde, und sie damit gewusst habe, dass er das Fahrzeug nicht zurückstelle und auch den Kaufpreis nicht begleiche, geht sie nicht von den Feststellungen aus. Aus diesen ergibt sich, dass die Klägerin bei C* D* monierte, dass er seit einem Monat das Fahrzeug nutze, es „jetzt noch bis nächste Woche fahren“ und es dann der Klägerin zurückgeben wolle. C* D* reagierte darauf, indem er klarstelle, dass er nicht „zurückgeben“ gesagt habe und er der Klägerin das Geld „bringen“ werde. Auch danach beteuerte er wiederholt, den Kaufpreis (in Raten) zu begleichen. Selbst zu einem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug bereits an die Beklagte verkauft hatte, sagte er der Klägerin nicht, dass er das Fahrzeug weiterverkauft hat. Bis 30. Mai 2023 musste die Klägerin auch nicht davon ausgehen, C* D* werde den Kaufpreis „endgültig“ nicht begleichen. Noch am 22. Mai 2023 sagte er der Klägerin Zahlungen in den nächsten drei Wochen zu. Zu berücksichtigen ist auch das zwischen der Klägerin und C* D* zum damaligen Zeitpunkt bestehende Vertrauensverhältnis und der vom Erstgericht bereits hervorgehobene Umstand, dass es in der Vergangenheit zwar zu Zahlungsverspätungen, nicht aber zu Zahlungsausfällen gekommen war. Auch die zuvor bei der Klägerin erworbenen Mercedes Sprinter und VW Touran bezahlte C* D* erst rund einen Monat nach Abschluss der Kaufverträge. Dass die Klägerin bis 30. Mai 2023 Maßnahmen hätte setzen müssen, um einen Weiterverkauf des Fahrzeugs seitens C* D* an die Beklagte zu verhindern, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten.
II. Ergebnis, Kosten, Zulassung:
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Ansatz für die Berufungsbeantwortung beträgt nach TP 3B RAT beim von der Klägerin zugrunde gelegten Streitwert von EUR 39.000,00 gerundet nach § 1 Abs 1 RATG EUR 1.223,10.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig war und das Berufungsgericht die Entscheidung 1 Ob 178/24v beachtet hat.