Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten Mag. B* C* gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 15. Mai 2025, HR*-34, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* und Mag. B* C* wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 StGB sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159, 161 StGB aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen der D* GmbH vom 26. April 2024 (ON 2.2) sowie der E* Aktiengesellschaft vom 13. Februar 2025 (ON 20.12).
Zu den konkreten einzelnen Tatvorwürfen wird auf die gemäß § 50 StPO an den Beschuldigten Mag. B* C* ergangene Mitteilung vom 17. April 2025 (ON 31) verwiesen.
Mit Anordnung vom 3. September 2024 (ON 7) bestellte die Staatsanwaltschaft Mag. Dr. F* G* zum Buchsachverständigen und beauftragte ihn, binnen fünf Monaten Befund und Gutachten zu den nach §§ 146 ff, 159 Abs 1 und Abs 2, 161 StGB relevanten Fragen betreffend die C* H* I* GmbH (FN **) in **, **-Straße **, vertreten durch die Geschäftsführer A* und Mag. B* C*, für den Zeitraum von 2022 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 9. Jänner 2024 zu LG Salzburg S* zu erstatten. Insbesondere möge abgeklärt werden, wodurch, allenfalls durch welches kridaträchtige Handeln wann die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens herbeigeführt und dessen Gläubigerinteressen beeinträchtigt und/oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch welches kridaträchtige Handeln diese Gläubigerinteressen beeinträchtigt wurden. Darüber hinaus möge insbesondere auf alle in Zusammenhang mit § 156 StGB aus sachverständiger Sicht relevanten Probleme (zB wirtschaftlich nicht vertretbare Vermögensabflüsse, überzogene Aufwendungen, welcher Art auch immer, „Schwarzgelddepots“ und sonstiges Verheimlichen von Firmenvermögen) aber auch auf wirtschaftlich nennenswerte sonstige Umstände, die sich bei Befundaufnahme und Gutachtenserstellung ergeben, eingegangen werden. Die Beschuldigten A* und Mag. B* C* wurden mit Schreiben vom selben Tag von der Bestellung des Sachverständigen in Kenntnis gesetzt und über ihre Rechte gemäß § 126 Abs 5 StPO belehrt (ON 1.6; ON 8).
Mit Anordnung vom 25. März 2025 (ON 26) ergänzte die Staatsanwaltschaft den Gutachtensauftrag vom 3. September 2024 aufgrund der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung der E* Aktiengesellschaft vom 13. Februar 2025 (ON 20.12) betreffend eine Kfz-Leasingproblematik, um auch die C* H* GmbH (Vertriebsfirma, J*) und die C* Beteiligungs GmbH (Holding, K*) zu umfassen. Von der Ergänzung des Gutachtensauftrags an den bereits bestellten Sachverständigen Mag. Dr. G* wurden die Beschuldigten mit Schreiben vom selben Tag verständigt und abermals gemäß § 126 Abs 5 StPO belehrt (ON 1.24; ON 27). Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 (ON 30) und somit binnen 14 Tagen nach der ergänzten Sachverständigenbestellung beantragte Mag. B* C* die Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme nach § 126 Abs 5 StPO.
Die Staatsanwaltschaft übermittelte daraufhin den Ermittlungsakt dem Landesgericht Salzburg zur gerichtlichen Beweisaufnahme und verzichtete auf eine Stellungnahme (ON 1.27 und ON 1.29). Der Sachverständige Mag. Dr. G* wurde mit Note vom 17. April 2025 auf seine ex lege-Enthebung hingewiesen (ON 1.30).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2025 (ON 34) bestellte der Erstrichter (erneut) den Sachverständigen Mag. Dr. G* und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten sowohl im Umfang der Sachverständigenbestellung vom 3. September 2024 als auch der ergänzenden Sachverständigenbestellung vom 25. März 2025, wobei inhaltlich der Auftrag aus den staatsanwaltschaftlichen Anordnungen übernommen wurde. Begründend führte das Erstgericht dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Zweitbeschuldigte innerhalb der nach § 126 Abs 5 StPO vorgesehenen Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Ergänzung des Gutachtensauftrags die Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme beantragt habe. Da keine Anhaltspunkte vorlägen, die gegen die Bestellung des bereits von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen sprächen, insbesondere sich auch keine Gründe für eine Enthebung oder für eine mangelnde Sachkunde des unter anderem auf forensisches Rechnungswesen spezialisierten Sachverständigen ergäben, spreche nichts gegen die wiederholte Bestellung derselben Person. Da Mag. Dr. G* bereits umfangreiche und aufwändige Befundaufnahmen erbracht habe, sei er unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit der Begutachtung zu beauftragen gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten Mag. C* (ON 36.1) mit dem Antrag, den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2025 dahingehend abzuändern, dass die Beauftragung des Sachverständigen auf die verfahrensrelevanten Fragen eingeschränkt werde, in eventu den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäß § 50 StPO nur von einem Anfangsverdacht in Richtung des Vorwurfs des Betrugs nach §§ 146 ff StGB auszugehen sei, dagegen ein solcher Verdacht in Richtung der Vergehen oder Verbrechen der fahrlässigen oder betrügerischen Krida nicht vorläge. Der erteilte Auftrag an den Sachverständigen eröffne diesem einen unbegrenzten Spielraum, nach eigenem Gutdünken Erkundigungen vorzunehmen, die durch keine Anfangsverdachtsmomente gedeckt seien. Um tatsächlich auf alle „wirtschaftlich nennenswerten sonstigen Umstände“ bei der C* H* I* GmbH, C* H* GmbH und C* Beteiligungs GmbH einzugehen, wäre ein umfassendes und kostspieliges Studium der jeweiligen Buchhaltung nötig, das aber offenkundig nicht dem Zweck dieses Strafverfahrens dienen würde und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht vereinbar sei.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Seit Inkrafttreten des StPRÄG 2014 (BGBl I 2014/71) mit 1. Jänner 2015 hat der Beschuldigte nach § 126 Abs 5 StPO im Ermittlungsverfahren das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Sachverständigenbestellungsbeschlusses, Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen; er kann dessen Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und er kann eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Dabei gilt, dass die 14-Tagesfrist des § 126 Abs 5 StPO für das Verlangen nach Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme eine Fallfrist ist; bloße Mahnfrist ist sie hingegen für die Geltendmachung von Befangenheit ( RatzInitiative, Bestellung und Führung beim Sachverständigenbeweis der StPO, ÖJZ 2018/126, 954).
Gegenständlich ist zunächst zu konstatieren, dass der Sachverständige Mag. Dr. G* am 3. September 2024 bestellt worden war und diese Bestellung, bei nachweislicher Verständigung des Beschuldigten über seine Rechte nach § 126 Abs 5 StPO, unangefochten blieb. Am 25. März 2025 erfolgte eine ergänzende Beauftragung desselben Sachverständigen betreffend die Kfz-Leasingproblematik und ausgeweitet auf mögliches malversives Handeln in Bezug auf die C* H* GmbH und die C* Beteiligungs GmbH.
Allerdings ist zwischen der Bestellung eines Sachverständigen und dem ihm erteilten Auftrag zu unterscheiden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft daher hier zwei getrennte Anordnungen erließ, in denen sie jeweils die idente Person zum Sachverständigen aus dem identen Fachgebiet bestellte, wurde Mag. Dr. G* nur ein Mal zum Sachverständigen bestellt. Bei der zweiten Anordnung vom 25. März 2025 handelt es sich lediglich um eine Erstreckung seines Auftrags auf weitere Fragenkomplexe (OLG Wien 20 Bs 204/16w; OLG Wien 18 Bs 278/19t; OLG Wien 20 Bs 98/19m; OLG Wien 20 Bs 4/21s).
Daraus folgt, dass dem Beschuldigten die in § 126 Abs 5 StPO normierten fristgebundenen Rechte auf Enthebung wegen mangelnder Sachkunde samt allfälligem Umbestellungsvorschlag sowie gerichtliche Beweisaufnahme nicht erneut zustehen.
Der verspätete Antrag auf gerichtliche Sachverständigenbestellung wäre daher vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
Da dieser Rechtsfehler unangefochten blieb und das Beschwerdegericht von Amts wegen aufgrund des Verbots der reformatio in peius nur zu Gunsten des Beschuldigten vorgehen darf ( NimmervollBeschluss und Beschwerde in der StPO, 180 ff; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 16), hat die durch das Gericht erfolgte Sachverständigenbestellung jedoch Bestand.
Folge der Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht ist, dass dieser sodann für die gesamte weitere Gutachtenserstattung zuständig ist, davon abgesehen jedoch das gesamte restliche Ermittlungsverfahren weiterhin von der Staatsanwaltschaft geführt bzw geleitet wird. Verlangt ein Beschuldigter die Bestellung (eines Sachverständigen) im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme, so kommen alle Bestellungs- und Führungskompetenzen dem Gericht zu und die Staatsanwaltschaft wird – in Betreff dieser Beweisaufnahme – sofort zur Partei, hat demnach nur noch dieselben Rechte wie die Verteidigung. Entscheidungen des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren, auch bloß die Zulassung einzelner Aufträge an den Sachverständigen, sind als Beschlüsse anfechtbar. Staatsanwaltschaft und Beschuldigter können unter den gleichen Bedingungen Fragen an den Sachverständigen richten oder die Ergänzung von Befund und Gutachten beantragen (17 Os 7/18k; Ratz , ÖJZ 2018/126, 952).
Allerdings kann der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Sachverständigenbestellung nicht mit Beschwerde nach § 87 Abs 1 StPO vorgehen, weil ihm die spezielleren Rechtsbehelfe des Enthebungsantrags und des Umbestellungsvorschlags offenstehen ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 59, Rz 89 und Rz 147 f; OLG Wien 18 Bs 278/19t; OLG Wien 132 Bs 308/19t; OLG Wien 20 Bs 4/21s; aM Rebisantin Jahrbuch Wirtschaftsrecht 2015, 215). Der StPO ist nicht zu entnehmen, dass die „Parteien“ des Verfahrens zur gerichtlichen Aufnahme des Sachverständigenbeweises sich wechselseitig dagegen mit Beschwerde zur Wehr setzen könnten, dass das Gericht die Fragen einer anderen Partei „zugelassen“ und an den Sachverständigen gestellt hat (OLG Wien 20 Bs 91/18f, 92/18b; OLG Wien 18 Bs 278/19t; OLG Wien 17 Bs 352/18p; OLG Wien 18 Bs 278/19t). Im Rahmen gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises erklärt das Gesetz „Erkundungsfragestellungen“ für Staatsanwaltschaft und Beschuldigte gleichermaßen für zulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht ein Fragebegehren als unerheblich, überflüssig oder nicht zielgerichtet ansähe. Vom Gericht wird nur dann eine mit Beschwerde bekämpfbare beschlussmäßige Entscheidung verlangt, wenn es einen solchen Frageantrag abweist, etwa weil es der Auffassung ist, dass ein solcher Antrag zur Verzögerung gestellt wurde (§ 104 Abs 1 erster Satz StPO; Kirschenhofer in Schmölzer/MühlbacherStPO 1 2 § 126 Rz 52; OLG Graz 8 Bs 5/23f).
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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