Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* über die vom Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 19. Mai 2025, GZ BE*-12, erhobene Beschwerde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
Begründung:
Mit (seit 20. Juni 2023 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 15. Juni 2023, AZ Hv*, wurde A* mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach den §§ 15 Abs 1, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen (ON 2, ON 3 und ON 5), das errechnete Strafende ist am 6. August 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist, und wies gleichzeitig (diesbezüglich abweichend vom mündlich verkündeten Beschluss; ON 11, S 2, und dem Akteninhalt, dem keine entsprechende Antragstellung des A* zu entnehmen ist) den „auf eine bedingte Entlassung aus der genannten Anstalt gerichteten Antrag“ des Betroffenen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 13 und 15), die teilweise berechtigt ist.
Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die „Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet“, noch fortbesteht (§ 47 Abs 2 StGB). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, ist die Unterbringung nicht mehr notwendig und daher nicht mehr aufrechtzuerhalten (vgl Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 5 ff). Von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 StGB abstellt, kann somit nur dann ausgegangen werden, wenn diese auch „extra muros“ nicht hintangehalten werden kann (aaO § 47 Rz 10). Eine Entscheidung nach § 25 Abs 3 StGB fordert daher bei (grundsätzlicher) Bejahung der spezifischen Gefährlichkeit (§ 21 Abs 1 und 2 StGB) auch die Prüfung der Frage nach der Substiuierbarkeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Erstgerichts zur Gefährlichkeit des Betroffenen in der identifizierenden Wiedergabe (vgl BS 2 ff) von Passagen aus dem Gutachten eines beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der klinischen Psychologie (ON 8) sowie aus der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* (ON 7) erschöpfen. Die Entscheidungsbegründung bleibt dabei zum einen insofern undeutlich, als ausgesprochene bloße „Empfehlungen“ wortgleich als solche übernommenen werden (BS 10) und so den Entscheidungswillen verwässern. Zum anderen finden sich darin auch Widersprüche, die aus der kritiklosen Wiedergabe von (als solche nicht deutlich ausgewiesenen) Teilresultaten einzelner Prognoseinstrumente resultieren (vgl BS 8: „unterdurchschnittliche Rückfallswahrscheinlichkeit“; BS 5: unterdurchschnittliches Rückfallrisiko in Gewalttaten; BS 9: „mittleres Rückfallrisiko in allgemeine Gewalttaten“, „hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen“; BS 10: „durchschnittliche Rückfallwahrscheinlichkeit in ein allgemeines Gewaltdelikt“; BS 10: „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ der Begehung von Straftaten mit schweren Folgen“ in absehbarer Zeit) und das vom Erstgericht angenommene Tatsachensubstrat letztlich nicht mehr klar erkennen lassen.
Im Ergebnis ist jedoch die erstgerichtliche Annahme der spezifischen Gefährlichkeit, die im (vorliegenden) Fall einer Anlasstat, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, in der Befürchtung besteht, dass der Betroffene (sonst) in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, im gegenwärtigen Zeitpunkt (als Zwischenergebnis) nicht zu kritisieren.
Der Sachverständige Mag. C* (ON 8) konstatiert in seinem Gutachten vom 14. März 2025 beim Betroffenen das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer leichten Intelligenzminderung mit sonstiger Verhaltensstörung sowie einer psychischen oder Verhaltensstörung durch Alkohol (ON 8, S 42), aufgrund der beim Betroffenen mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit in mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen ähnlich der Anlasstaten zu rechnen sei (ON 8, S 47). Zum Beschwerdeargument, die Empfehlungen des Sachverständigen würden nicht im Einklang mit den Ergebnissen der angewandten standardisierten Prognoseinstrumente stehen, ist festzuhalten, dass psychodiagnostische Prognoseinstrumente der Ergänzung der klinisch-psychopathologischen Befunderhebung bzw der systematischen Erfassung prognostisch relevanter Faktoren dienen. Allein aufgrund von Tests oder prognostischen Hilfsinstrumenten sind weder Diagnosestellungen noch die Beantwortung von gutachterlich relevanten Fragen möglich. Derartige Verfahren dienen lediglich als Heurismen bzw ergänzende Hilfsbefunde und wurden vom Sachverständigen erkennbar auch nicht alleine dem Gutachten zugrundegelegt.
Auch nach der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums (FTZ) D* vom 24. Februar 2025 (ON 7) ist – ausgehend von der im Einweisungsgutachten diagnostizierten (in Teilaspekten von der Diagnose des Sachverständigen Mag. C* abweichenden, aber ebenso) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen in Zusammenschau mit den zur Verfügung stehenden (übrigen) Informationen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft beim Betroffenen erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, vor allem Brandstiftungen, zu erwarten sind. Der Betroffene befinde sich bei den Problembereichen der zwischenmenschlichen Aggression, der emotionalen Kontrolle, der Einsicht bezüglich Gewalttätigkeit, der psychischen Störung, der stabilen Beziehungen, des sozialen Empfangsraums, des Gewaltzyklus, der Impulsivität und der Entlassung in Hochrisiko-Situationen im Stadium der Absichtsbildung, in Bezug auf Substanzmissbrauch in der Vorbereitungsphase. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er noch nicht über genügend präventive Lösungsstrategien verfüge, um mit zukünftigen zwischenmenschlichen Konflikten und daraus resultierenden negativen Emotionen angemessen umzugehen (ON 7, S 10 ff).
Aus derzeitiger Sicht ist somit auf Basis der zusammenfassenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen und der Einschätzung der für die Betreuung des Betroffenen Verantwortlichen von einer Gefährlichkeit im Sinne der Unterbringungsvoraussetzungen auszugehen.
Zutreffend kritisiert die Beschwerde jedoch, dass das Erstgericht auf die Möglichkeit der Hintanhaltung dieser Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht eingegangen ist. Auch das forensisch-therapeutische Zentrum selbst und das genannte Sachverständigengutachten nahmen zu dieser Frage nicht dezidiert Stellung.
Der Sachverständige führte aus, dem notwendigen Behandlungsaufwand sei von Seiten des FTZ B* gut entsprochen worden, die Fortsetzung der Psychotherapie wenn möglich „über den Zeitpunkt der bedingten Entlassung hinaus“ sei prognostisch besonders wichtig. gravierende positive Veränderungen seien im FTZ B* nicht mehr zu erwarten. Der Betroffene würde einen adäquaten sozialen Empfangsraum mit professioneller Betreuung benötigen, welche die bestehenden Risikofaktoren zusätzlich kompensieren könne. Durch die Bereitstellung einer professionellen Betreuung sollte es gelingen, die Lebenssituation des Betroffenen stabil zu halten und ihm eine passende Tagesstruktur zur Verfügung zu stellen. Bei in Zukunft auftretenden Stressoren sollte er bei der Stressbewältigung ausreichend Unterstützung durch die professionelle Betreuung erhalten (ON 8, S 46 ff).
Diese Aussagen betreffen – wie vom Beschwerdeführer releviert – letztlich inhaltlich den Themenkomplex der Substituierbarkeit der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB, der Sachverständige bezog zu dieser Frage jedoch – entgegen der Einschätzung im Rechtsmittel - nicht abschließend Stellung. Dies überrascht im Übrigen auch nicht weiter, da sich nach dem gerichtlichen Gutachtensauftrag der Sachverständige mit möglichen Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB und der Frage, ob unter deren Wirkung anzunehmen sei „dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde“, nur bei Bejahungdes Wegfalls der Gefährlichkeit auseinandersetzen sollte (ON 6), sodass im konkreten Fall der Verneinung des Wegfalls der Gefährlichkeit durch den Sachverständigen eine Auseinandersetzung mit flankierenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht vom gerichtlichen Auftrag gedeckt gewesen wäre.
Wie oben ausgeführt setzt die „Hintanhaltung der Gefährlichkeit“ durch Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB jedoch - entgegen der im Gutachtensauftrag zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Erstgericht – eine entsprechende spezifische Gefährlichkeit geradezu voraus.
Das Erstgericht wird daher, nach Gutachtensergänzung sowie Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des FTZ D*, zu prüfen haben, ob und (bejahendenfalls) unter welchen Bedingungen (§§ 50 bis 52 StGB) es zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs auch genügt, dass der Untergebrachte extra muros angehalten wird (vgl Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 10). Auf die sich aus der Bestimmung des § 47 Abs 3 StGB allenfalls ergebenden weiteren zu prüfenden Voraussetzungen wird ausdrücklich hingewiesen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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