5Ns15/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, Hv* des Landesgerichtes Salzburg, den
BESCHLUSS:
Spruch
Die Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. B* und Mag. C* sind von der Entscheidung im Verfahren 7 Bs 99/25w des Oberlandesgerichtes Linz über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 6. Juni 2025, Hv*-123, mit welchem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde,
a u s g e s c h l o s s e n.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Vorsitzende des Senates 7 zeigte die Ausgeschlossenheit der Senatsmitglieder Dr. B* und Mag. C* an, weil diese bereits im selben Strafverfahren an der Entscheidung über die Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Februar 2025, Hv*-86, als Rechtsmittelrichter tätig waren (7 Bs 38/25z = Hv*-99.4).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (RIS-Justiz RS0125149).
Die genannten Richter:innen sind daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren 7 Bs 99/25w des Oberlandesgerichtes Linz durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).