Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Zwettler (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Nicole Purgar (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. German und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Pflegegeld über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. März 2025, Cgs*-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 3. Mai 2024 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegegeld vom 29. November 2023 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung des Pflegegelds mindestens der Stufe 1 ab 1. Dezember 2023.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung des Pflegegelds der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Dezember 2023 verpflichtet. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin benötigt Betreuung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Einnahme von Medikamenten, dem An- und Auskleiden, der Verrichtung der Notdurft und der Reinigung bei Inkontinenz (im Ausmaß von zehn Stunden) sowie Mobilitätshilfe im engeren Sinn; darüber hinaus bedarf sie der Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie der Reinigung und Instandhaltung der Leib- und Bettwäsche und ferner der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson und eine regelmäßige Nachschau in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen sind erforderlich, nicht aber die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder unkoordinierbare Pflegeleistungen.
In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, es bestehe ein Pflegebedarf von mehr als 180 – nämlich 203 – Stunden verbunden mit einem außergewöhnlichen Pflegebedarf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt .
1 In der gesamten Berufung kritisiert die Beklagte im Ergebnis die getroffenen Feststellungen zum Pflegebedarf, weil sich das Erstgericht dabei ausschließlich auf das allgemeinmedizinische Gutachten gestützt, das neurologisch-psychiatrische Gutachten aber außer Acht gelassen habe und sich der tatsächliche Pflegebedarf „derzeit noch nicht adäquat bzw eben nur eingeschränkt beurteilen“ lasse. Inhaltlich wird damit im Ergebnis nur eine Mängelrüge ausgeführt, in der das Unterbleiben von Ergänzungen des neurologisch-psychiatrischen und des allgemeinmedizinischen Gutachtens kritisiert wird.
1.1 Die Entscheidung, ob den Angaben als Auskunftspersonen Befragter Glauben geschenkt wird oder nicht, obliegt letztlich der Beweiswürdigung des Gerichts. Soweit für die Beurteilung dieser Frage die Kenntnis von Tatsachen bzw von Umständen erforderlich ist, die nur von Sachverständigen ermittelt bzw mitgeteilt werden können – wie etwa das Vorliegen von Muskelatrophien und deren Bedeutung –, ist die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen jedoch Aufgabe der (medizinischen) Sachverständigen.
1.2.1 Die Klägerin wurde zunächst von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen untersucht. Ausgehend von den – offenbar für glaubhaft erachteten – Angaben der bei der Untersuchung anwesenden Mutter der Klägerin ist die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Ergebnis gekommen, bei der Klägerin liege ein umfassender Pflegebedarf vor (ON 4.1 S 17-25).
1.2.2 Auch der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat die Klägerin untersucht. Anders als die allgemeinmedizinische Sachverständige konnte er aber – ebenso wie die im Anstaltsverfahren beigezogene Fachärztin für Neurologie – keine Aussage zum Pflegebedarf treffen. Die Erörterung der möglichen (Differenzial-)Diagnosen und der Einordnung des Krankheitsbilds nimmt zwar im Gutachten breiten Raum ein; das Unterbleiben einer Aussage zum Pflegebedarf ist allerdings offenbar nicht darin begründet, sondern (zumindest auch) auf Zweifel des Sachverständigen an den von der Mutter der Klägerin geschilderten Umständen zurückzuführen: Hervorgehoben wird dabei insbesondere, dass – trotz behaupteter vollständiger Bettlägerigkeit seit eineinhalb Jahren und fehlender entsprechender Prophylaxe – weder Komplikationen durch die lange Bettlägerigkeit – wie beispielsweise eine Pulmonalembolie – eingetreten sind noch Muskelatrophien vorliegen (ON 6.1 S 31).
Letzteres steht im Einklang mit der Einschätzung der im Anstaltsverfahren beigezogenen Fachärztin für Neurologie, die bei ihrer Untersuchung ebenfalls (ausdrücklich) Atrophien an Armen und Beinen nicht feststellen konnte (Blg ./1 S 2). Dem allgemeinmedizinischen Gutachten ist zu diesem Thema nichts zu entnehmen (vgl ON 4.1 S 11-12).
1.3 Damit liegen zwei einander widersprechende Gutachten vor. Das allgemeinmedizinische Gutachten, auf welches das Erstgericht seine Feststellungen gestützt hat, erscheint überdies auch in sich nicht ganz konsistent: Die Sachverständige hat zwar die Durchführung einer gutachterlichen psychiatrischen fachärztlichen Untersuchung „empfohlen“ – also offenbar für erforderlich erachtet – (ON 4.1 S 25), sich aber dennoch zur vollständigen Beurteilung des Pflegebedarfs in der Lage gesehen, der sie die Angaben der Mutter zugrunde gelegt hat, an denen jedoch der neurologisch-psychiatrische Sachverständige massive Zweifel geäußert hat.
1.3.1Wurden von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so hat das Gericht gemäß § 362 Abs 2 ZPO diesen Widerspruch von Amts wegen durch Aufforderung (zumindest) einer der beiden Sachverständigen zur Aufklärung und Ergänzung des Gutachtens aufzulösen (vgl RS0040588 , insb [T6]). Ebenso von Amts wegen zu beheben sind Mängel des abgegebenen Gutachtens, etwa Widersprüche innerhalb desselben.
1.3.2 Indem vom Erstgericht weder der Widerspruch im allgemeinmedizinischen Gutachten noch der Widerspruch zwischen den beiden Gutachten aufgeklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.
2 Der Berufung war daher im Umfang des Aufhebungsantrags Folge zu geben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht – sofern es seine Feststellungen auf dieses Gutachten zu stützen gedenkt – den Widerspruch im allgemeinmedizinischen Gutachten bzw die widersprüchlichen Befundgrundlagen der beiden Gutachten aufzuklären haben.
Anzumerken ist bereits an dieser Stelle, dass in einem Urteil in Pflegegeldsachen die Wendung „im gesetzlichen Ausmaß“ trotz der Bestimmung des § 82 ASGG nicht zulässig ist, weil die Höhe des jeweiligen Pflegegelds in den einzelnen Stufen im Gesetz ziffernmäßig festgelegt ist und dieser ziffernmäßige Betrag urteilsmäßig auszuwerfen ist (ausdrücklich RIS-Justiz RS0111126 ; vgl auch RIS-Justiz RS0107801 ).
3Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO..
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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