Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geboren am **, Pensionistin, **straße **, **, vertreten durch die Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen den Beklagten Dr. C* B* , geboren am **, Arzt, **straße **, **, vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH in Leonding, wegen (restlich) EUR 33.626,99 sA, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 6. März 2025, Cg*-179, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Parteien sind Geschwister; beide sind Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ihr Elternhaus befindet. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung der durch ihre Maßnahmen beim Gebäude eingetretenen und dem Beklagten anteilig zugekommenen Wertsteigerung. Der Beklagte wendete dazu ein, die Geldmittel für die Sanierung seien vom verstorbenen Vater gekommen. Sofern eine Schenkung des Vaters an die Klägerin vorliege, seien diese dem Zweck der Sanierung des Elternhauses gewidmet gewesen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses befand sich die Rechtssache im dritten Rechtsgang. In der Tagsatzung vom 18. Juni 2024 fand gerade die zeugenschaftliche Einvernahme einer weiteren Schwester der Streitteile statt. Zwischen ihr und der Klägerin entwickelte sich ein Streitgespräch. Beide wurden vom Erstrichter ersucht, derartiges zu unterlassen.
Hierauf erklärte der Beklagte, „dass die Klägerin lüge und der Klagevertreter Geld verdienen wolle“.
Hierauf wurde mit dem angefochtenen Beschluss, der in der Ausfertigung um eine Zahlungsanordnung ergänzt wurde, über den Beklagten eine Ordnungsstrafe von EUR 500,00 verhängt. Dies gründe sich darauf, dass der Beklagte der Klägerin vorgeworfen habe, zu lügen und dem Klagevertreter diesbezüglich Erwerbserzielungsabsicht vorgeworfen habe.
Laut Protokoll warf der Beklagte dann anschließend ein, dass er das Wort „abgezockt“ verwendet habe und erklärte dazu, der Klagevertreter habe einen Teil der Klage unprofessionell eingebracht. Der Klagevertreter hafte der Klägerin für die Differenz zwischen Verfahrenskosten über EUR 40.000,00 und den zu Beginn des dritten Verfahrensganges in Höhe von EUR 8.000,00 bestehenden Ersatzkostenanspruches der Klägerin. Auf jeden Fall würde er seiner Schwester anraten, jetzt ganz offiziell den Rechtsanwalt zu wechseln und vom Klagevertreter die Differenz der Verfahrenskosten von EUR 8.000,00 zu EUR 40.000,00 zu verlangen.
Gegen den Beschluss, mit dem über ihn die Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt wurde, richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die Ordnungsstrafe aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Zusammengefasst vertritt er die Ansicht, er hätte für seine Äußerung - eine vorangegangene Androhung der Entfernung aus der Sitzung vorausgesetzt - mit der Entfernung aus der Verhandlung, nicht jedoch mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe sanktioniert werden müssen. Die Behauptung, dass die Klägerin lüge, bedeute in der Umgangssprache nur, dass ihre Aussage nicht richtig sei; das sei weder eine Beschimpfung noch eine Beschuldigung. Die Privatmeinung gegenüber dem Klagsvertreter könne ebenfalls keine beleidigende Äußerung sein, wenn sich der Inhalt der Privatmeinung komplett mit den Rechtsansichten des Berufungsgerichts nach dem zweiten Verfahrensgang decke. Von einer Störung der Verhandlung durch den Rekurswerber könne ebenfalls nicht gesprochen werden, weil auch der Verhandlungsrichter von sich aus ohne Anlass die offizielle Verhandlung durch Privatfragen an den Beklagte unterbreche, was zum signifikanten finanziellen Vorteil nur für die Rechtsanwälte und zur Erholungspause des Erstrichters geführt habe. Die inkriminierten Äußerungen seien weder eine Beschimpfung noch eine Beschuldigung, sondern bloß ein wenngleich untersagtes Zeichen der Missbilligung, weil der Klagevertreter ausschließlich mit den Lügen der Klägerin drei Verfahrensgänge erwirkt habe. Der Rekurswerber sei aus moralischen Gründen gegenüber seiner klagenden Schwester verpflichtet gewesen, sie darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise auch ihre Rechtsvertretung nicht klar und ehrlich denken könne, zumal die Klage aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Klägerin extrem hohe Rechtsanwaltskosten für sie verursachen werde, wofür nach Sicht des Rekurswerbers der Klagevertreter hafte.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 199 Abs 1 ZPO kann demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebühr, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen, schuldig macht, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinären Verfolgung eine Ordnungsstrafe bis zu EUR 2.000,00 durch Beschluss des Senates auferlegt werden.
Wegen einer gröberen Ungebühr kann der Störer zwar auch nach § 198 Abs 2 ZPO behandelt, also von der Verhandlung entfernt werden, was allerdings im Allgemeinen voraussetzt, dass der Störer nach einer ersten Störung ermahnt worden ist, sein ungebührliches Verhalten aber dennoch fortsetzt. Möglich ist damit auch, dass über den Störer erst eine Ordnungsstrafe verhängt und er später auch noch von der Verhandlung entfernt wird. Die Ordnungsstrafe ist eine Reaktion auf grob ungebührliches Verhalten und hat insofern auch einen Strafcharakter, soll also nicht bloß den reibungslosen Ablauf der Verhandlung gewährleisten ( Iby in Fasching/Konecny 3II/3 § 199 ZPO Rz 8). Insofern ist der Forderung des Rekurswerbers, er sei wegen seiner Äußerung nach vorangegangener Ermahnung aus dem Verhandlungssaal zu entfernen gewesen, der Boden entzogen. Gleiches gilt für seine Ausführungen, es sei allein vom Verhandlungsrichter veranlasst zu Unterbrechungen der Verhandlung gekommen. Diesbezüglich übersieht er den Strafcharakter der Ordnungsstrafe.
Der Rekurswerber erkennt in seinen Ausführungen selbst, dass es sich bei seiner Äußerung um ein „untersagtes“ Verhalten gehandelt hat. Was die den Klagevertreter betreffende Äußerung betrifft, ist die Behauptung des Rekurswerbers, der Inhalt seiner Privatmeinung decke sich komplett mit den Rechtsansichten des OLG nach dem zweiten Verfahrensgang, aufs Schärfste zurückzuweisen.
Wenn der Rekurswerber nämlich einen Zusammenhang zwischen seinem an die Klägerin gerichteten Vorwurf, zu lügen, und der dem Klagevertreter unterstellten Erwerbserzielungsabsicht herstellt, wobei er Letzteres ohnehin als „abzocken“ verstanden wissen will, liegt darin nicht nur ein – auch nach dem Empfinden des Rekurswerbers „untersagtes“ – Zeichen der Missbilligung, sondern eindeutig eine Beleidigung des Klagsvertreters, wird ihm doch dadurch ein Verhalten vorgeworfen, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat (vgl
Grundsätzlich gilt, dass gegen jemanden, der gleich mehrfach ausfällig wird, nur eine einzige Ordnungsstrafe zu verhängen ist. Beschimpft der Störer zB gleich mehrere Personen, dann ist nicht für jedes einzelne Schimpfwort oder jeden einzelnen Beschimpften eine eigene Ordnungsstrafe zu verhängen ( IbyaaO, Rz 7). Allein schon die Beleidigung des Klagevertreters rechtfertigt eine Ordnungsstrafe von EUR 500,00. Wenn der Rekurswerber meint, er sei aus moralischen Gründen gegenüber seiner Schwester verpflichtet, sie auf das bei der Klagsvertretung bestehende (finanzielle) Interesse hinzuweisen, so steht ihm das jederzeit frei, nicht jedoch mit den gewählten Worten in einer öffentlichen Verhandlung, in der sich dieses Verhalten als eine gröbere Ungebür nach § 199 ZPO darstellt. Rechtfertigt aber bereits die Beleidigung des Klagevertreters, die der Rekurswerber ohnehin im engen Zusammenhang mit der Äußerung gegenüber seiner Schwester sieht, die Ordnungsstrafe in der verhängten Höhe, so erübrigt es sich darauf einzugehen, wie weit die seine Schwester betreffende Äußerung noch zusätzlich zu sanktionieren wäre.
Der Rekurs bleibt erfolglos.
Wenngleich bei Ordnungsstrafen die Wertgrenze bedeutungslos ist, so ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn übereinstimmende Beschlüsse der Untergerichte vorliegen, was auch dann der Fall ist, wenn die zweite Instanz nur eine andere Stelle desselben Schriftsatzes als beleidigend wertet. Bei einer verbalen Äußerung ist es nicht anders zu betrachten (vgl RIS-Justiz RS0044260).
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