(1) Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebür, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disciplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro durch Beschluss des Senates auferlegt werden.
(2) Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates widersetzt, kann Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.
Scheckgesetz 1955
Art. 41 Artikel XLI
…Z 1 (§ 29 GenG ) und 2 (§ 87 GenG ), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (§§ 199, 200 und 220 ZPO ), XI Z 5 (§ 359 EO ), XIII Z 1 (Art. X Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den § 11 bezieht, XIV Z 1 (Art…
Rückverweise