9Bs94/25z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 9. April 2025, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass A*, geb **, gemäß § 46 StGB aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Februar 2024, Hv1*, verhängten 18-monatigen Freiheitsstrafe am 6. Juli 2025 bedingt entlassen wird.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50, 52 wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Text
Begründung:
Mit dem oben angeführten Urteil wurde über den ** geborenen A* wegen je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB eine (unbedingte) 18-monatige Freiheitsstrafe verhängt, die er aktuell – und zwar seit seinem Strafantritt am 6. Juni 2024 – im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. Dezember 2025; zwei Drittel der Strafzeit werden mit 6. Juni 2025 erreicht sein (ON 2, 3 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. April 2025 (ON 7) lehnte das Strafvollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (ON 8) ist teilweise erfolgreich.
Rechtliche Beurteilung
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Zwar hebt das Erstgericht zutreffend hervor, dass der akzentuierte Vorstrafenkatalog und die teils rasche Rückfälligkeit wegen (mit einer Ausnahme noch als Jugendlicher und junger Erwachsener verübter) Vermögens-, Körperverletzungs- und Freiheitsdelinquenz trotz vorangegangener Hafterfahrungen, einer bedingten Entlassung, wiederholt gewährter bedingter Strafnachsichten und offener Probezeiten die Sozialprognose des Strafgefangenen doch in einem Ausmaß belasten, dass sie einer bedingten Entlassung des mittlerweile 23-jährigen Beschwerdeführers bereits zum Zwei-Drittel-Stichtag, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, entgegenstehen.
Ins Zentrum der Beurteilung der Abwägungsfrage nach § 46 Abs 1 StGB rückt nach diesem Zeitpunkt jedoch, dass der Rechtsmittelwerber – anders als aufgrund seines zweimonatigen Vollzugserlebnisses bis 15. Februar 2019 durch Vorhaftanrechnung im Verfahren LG Linz Hv2* (Pos 03 der Strafregisterauskunft ON 3) und seiner achtmonatigen Hafterfahrung bis zur bedingten Entlassung am 11. Juli 2020 aus den in den Verfahren LG Linz Hv3* und LG Linz Hv4* (Pos 04 und Pos 01 in ON 3) ausgesprochenen (im ersten Fall) unbedingten bzw (im zweiten Fall) widerrufenen Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwölf Monaten – den Freiheitsentzug nun erstmals ununterbrochen über einen mehr als einjährigen Zeitraum verspürt haben wird. Will man dem Strafvollzug nicht jegliche persönlichkeitskorrigierende Wirkung absprechen, so ist dieser Tatsache (mit Blick auf die in § 152 Abs 1 StVG eingeräumte zeitliche Perspektive) durch bedingte Entlassung mit einem fünfmonatigen Strafrest Rechnung zu tragen. Denn eine positive Entwicklung des Strafgefangenen wird hier nicht zuletzt durch seine tadellose Führung im elektronisch überwachten Hausarrest (einschließlich der diesem zugrunde liegenden Einschätzung des Anstaltsleiters iSd §§ 156b ff StVG), sondern auch durch die unbedenkliche Stellungnahme der Bewährungshilfe (ON 4) unterstrichen, derzufolge der Rechtsmittelwerber die Anforderungen auch hinsichtlich der ihm erteilten Auflagen zur Absolvierung einer Sucht- und einer Männerberatung gut geschafft und er seine Lebenssituation, insbesondere in Bezug auf die Erlangung einer dauerhaften Erwerbsbeschäftigung, stabilisiert habe. Diese Resozialisierungsbemühungen des Rechtsmittelwerbers, der – mit Realitätssinn – beteuert, es sei ihm bewusst, dass er durch eine neuerliche Delinquenz wohl alternativlos seinen Status in Freiheit und sein Aufenthaltsrecht in Österreich verlieren würde, sollen aber durch die angeordnete Bewährungshilfe weiterhin begleitet werden. Beim Gewicht der nun vollzugskausalen Straftaten ist es zudem geboten, die Beobachtungsfrist im gesetzlichen Höchstmaß von drei Jahren festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.