Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Josef Steinbichl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Judith Rameseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Altenfachbetreuerin, **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Paischer, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle C*, wegen Berufsunfähigkeitspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Februar 2025, Cgs*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5. März 2024 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14. März 2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege; darüber hinaus hat sie ausgesprochen, vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor und es bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bzw auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. April 2023 im gesetzlichen Ausmaß, in eventu auf Feststellung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und der Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, in eventu auf Feststellung des Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, in eventu auf Feststellung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit sowie des Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hat von 24. Februar 2003 bis 27. Jänner 2005 die praktische und theoretische Ausbildung zur Pflegehelferin nach der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung im Ausmaß 805 Stunden und 800 Unterrichtseinheiten sowie vom 17. Mai bis 17. Oktober 2005 die theoretische Ergänzungsausbildung in der Altenfachbetreuung nach der Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten absolviert und jeweils die Abschlussprüfung abgelegt. Darüber hinaus hat sie an einem Grundkurs „Kinaesthetics in der Pflege“ im Umfang von 24 Einheiten zu je 45 Minuten und einem Kurs „Frühdefibrillation für Laienhelfer“ im Ausmaß von vier Stunden teilgenommen.
Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann die Klägerin aufgrund ihrer (näher festgestellten) gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Sie ist aber noch in der Lage, die Tätigkeiten einer Tischarbeiterin in der industriellen Fertigung, Bestückerin, Wareneinrichterin, Platinenbestückerin, Finisharbeiterin, Sortiererin, Aufseherin (etwa diverse Portiertätigkeiten), Wächterin (etwa in Kulturstätten oder in der Parkplatzbewirtschaftung), Telefonistin, Hilfskraft in einer betriebsinternen Poststelle oder Hilfskraft in einem Bibliotheks- oder Aktenarchiv auszuüben. Von diesen existieren am regionalen Arbeitsmarkt weit mehr als 30 Arbeitsplätze, die mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar sind.
In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Klägerin genieße keinen Berufsschutz, sei am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und daher nicht berufsunfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Im Berufungsverfahren ist nicht nur das Leistungskalkül der Klägerin unstrittig, sondern auch, dass sie damit die angeführten Verweisungstätigkeiten am (vorhandenen regionalen) allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann.
Der auf Feststellung der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gerichtete Teil des (ersten) Eventualbegehrens ist im angefochtenen Urteil unbehandelt geblieben. Weil diese Unvollständigkeit in der Berufung nicht aufgegriffen wird, ist dieses Begehren aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RIS-Justiz RS0041490 ).
Strittig ist damit ausschließlich die Frage, ob die Klägerin Berufsschutz genießt.
2.1 Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst seine Rechtsprechung zum Erwerb eines Berufsschutzes im Bereich der Pflegehilfe bzw Altenfachbetreuung ausführlich dargelegt und dabei die Maßgeblichkeit der konkret absolvierten Ausbildung hervorgehoben: Während eine Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit gemäß § 16 Oö. SBG einen Berufsschutz begründet, ist das bei einer solchen als Altenfachbetreuerin nach der Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung (weiterhin) nicht der Fall ( 10 ObS 131/24y , insb [Rz 25]; vgl auch RIS-Justiz RS0084962 , insb [T13, T14, T17, T18]).
2.2.1 Die Lehrberufe „Pflegeassistenz“ und „Pflegefachassistenz“ wurden zwar mit Lehrzeiten von drei bzw vier Jahren als Ausbildungsversuche eingerichtet (vgl § 1 Abs 1 Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl II 2023/244 , § 1 Abs 1 Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl II 2023/245 ). Darüber hinaus werden lehrgangsmäßige Ausbildungen zur Pflege(fach-) assistenz in der Dauer von einem bzw zwischen zwei und drei Jahren angeboten (vgl https://www.berufslexikon.at/berufe/2796-PflegeassistentIn/#ausbildung und https://www. ausbildungskompass.at/ausbildungen/105996-ausbildung-in-der-pflegefachassistenz , jeweils abgefragt am 16. April 2025).
2.2.2 Die Klägerin hat jedoch weder eine Lehre noch eine lehrgangsmäßige Ausbildung zur Pflege(fach)assistenz absolviert, sondern eine zwölf – bei Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit anderen Ausbildungen bis zu 24 – Monate dauernde Ausbildung zur Pflegehelferin (vgl § 12 Abs 1 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung - Pflh-AV) sowie eine – 250 Unterrichtseinheiten umfassende – Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin (vgl § 3 Abs 3 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, das am 31. Juli 2007 außer Kraft getreten ist, sowie § 10 Abs 1 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, die am 31. März 2023 außer Kraft getreten ist; das in der Berufung zitierte Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz war bereits mit 30. Juni 2002 außer Kraft getreten, also vor Ausbildungsbeginn der Klägerin).
Darüber hinaus mag ihre Ausbildung – unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie am Kurs „Frühdefibrillation für Laienhelfer“ tatsächlich wohl zweimal (nämlich in den Jahren 2006 [Blg ./I] und 2009 [Blg ./H]) teilgenommen hat – in Summe 1.887 Unterrichtseinheiten bzw Stunden umfasst haben. Eine Unterrichtseinheit der theoretischen Ausbildung zur Pflegehelferin hat jedoch ebenso wie in der Aufschulung zur Altenfachbetreuerin (nur) zwischen 45 und 50 Minuten gedauert (vgl § 12 Abs 4 Pflh-AV, § 6 Abs 4 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung), eine Lerneinheit im Grundkurs Kinaesthetics nach den Feststellungen ebenfalls (nur) 45 Minuten.
Solchermaßen hat die Klägerin insgesamt Ausbildungen in der Gesamtdauer von 1.618 bis 1.706 Stunden absolviert, sodass eine zweijährige Ausbildungszeit nicht bloß geringfügig unterschritten wird (vgl OGH 10 ObS 357/00y , 10 ObS 39/05s : rund 3.200 Stunden Ausbildung; 10 ObS 66/07i : 2.400 Stunden Ausbildung; 10 ObS 74/09v : 2.208 Stunden Ausbildung).
Abweichendes ist auch der von der Berufungswerberin zitierten Anmerkung zu 10 ObS 39/05s von Kalb (DRdA 2006/22 [281 ff]) nicht zu entnehmen; dieser betont im Gegenteil unter Bezugnahme auf Tomandl (Die Invalidität im österreichischen Sozialrecht 20), die Ausübung eines angelernten Berufs erfordere die praktische, aber auch die theoretische Erarbeitung des dafür vorgesehenen Lehrberufsspektrums (DRdA 2006/22 [282]).
Die Behauptung in der Berufung, im Krankenhaus D* bestehe die Möglichkeit, den Beruf Pflegefachassistenz in 15 Monaten zu erlernen, ist nicht nachvollziehbar (vgl **, wonach die Ausbildung „zwei Jahre in Vollzeit“ dauert, abgefragt am 16. April 2025).
2.2.3 Das Erstgericht hat somit einen Berufsschutz der Klägerin auf Grundlage der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht verneint.
Daran vermag eine Tätigkeit in diesem Beruf für 20 Jahre ebensowenig zu ändern wie die „Führung im Angestelltenverhältnis“ (vgl RIS-Justiz RS0084962 ).
3 Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
5Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil zur einzigen relevanten Rechtsfrage eine aktuelle höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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