10Bs15/25i – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 14. November 2024, GZ*-59, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die A* mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. März 2023 hinsichtlich eines Strafteils im Ausmaß von dreizehn Monaten gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, weil sich der Genannte während der vom Gericht bestimmten Probezeit beharrlich dem Einfluss der Bewährungshilfe entzogen habe (§ 53 Abs 2 StPO). Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung zur Abholung ab 13. Dezember 2024 zugestellt (Zustellkarte).
Rechtliche Beurteilung
Die am 30. Dezember 2024 zur Post gegebene Beschwerde, mit welcher A* ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht begehrt (ON 63), ist verspätet und daher unzulässig:
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde – soweit hier von Bedeutung - binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen, wobei jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, bei der Fristberechnung nicht einzurechnen ist (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO). Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt.
Der Lauf der Rechtsmittelfrist hat somit vorliegend am 14. Dezember 2024 (0.00 Uhr) begonnen und am 27. Dezember 2024 (24.00 Uhr) geendet.
Die erst am 30. Dezember 2024 postalisch versandte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.