JudikaturOLG Linz

7Bs10/25g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache betreffend A* über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Dezember 2024, GZ1*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A* aus der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. November 2023, GZ2*, über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten am 22. April 2025 bedingt entlassen wird.

Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren festgesetzt.

Gemäß §§ 50, 52 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Gemäß §§ 50, 51 StGB wird die Weisung erteilt, unverzüglich einer sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung nachzugehen oder sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und einen entsprechenden Nachweis erstmals binnen einem Monat sowie sodann halbjährlich dem Vollzugsgericht unaufgefordert vorzulegen.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit - laut aktueller Vollzugsinformation ON 20 - die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. November 2023, GZ2*, wegen der Vergehen der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten in der Justizanstalt Salzburg.

Das urteilsmäßige Strafende fällt (nach der neuen Strafzeitberechnung) auf den 22. Juli 2025, die Hälfte der Freiheitsstrafe ist seit 7. Dezember 2024 verbüßt, zwei Drittel werden mit 22. Februar 2025 vollzogen sein (ON 20, 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15 und 18) ist berechtigt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teiles einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, bedingt zu entlassen, wenn, allenfalls in Verbindung mit Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB, davon ausgegangen werden kann, dass die bedingte Entlassung spezialpräventiv zumindest gleich wirksam wäre wie der weitere Strafvollzug. Dabei sind nach § 46 Abs 4 StGB Änderungen der Verhältnisse durch die Haft zu beachten.

Ein Vollzug bis zum Ende der Strafzeit soll auf Fälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 17), wobei es vor allem bei einer längeren Strafzeit zweckmäßiger ist, dem Strafvollzug zur Sicherung des erzielten Erfolges noch einen „Vollzug in Freiheit“ anzuschließen, wodurch die Möglichkeit einer Nachbetreuung bzw nachfolgenden Überwachung besteht. Die bedingte Entlassung schafft in dieser Weise kontrollierte Freiheit, ist bewusst vom Gesetzgeber als Mittel der Resozialisierung eingesetzt worden und könnte sich im Ergebnis in Folge Nachreifung des Verurteilten wirksamer erweisen als der restlose Vollzug (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 4).

Das Vorleben des 28-jährigen Strafgefangenen war schon vor dem aktuellen Vollzug durch mehrere Verurteilungen wegen unterschiedlichster Delinquenz belastet (vgl Strafregister-auskunft ON 10). Er wurde auch bereits einmal aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen und trotz offener Probezeiten und aufrechter Bewährungshilfe (vgl Pos 6 in ON 10) wiederholt einschlägig im raschen Rückfall straffällig (vgl Pos 8 bis 11 in ON 10). Dennoch ist zu erwägen, dass sich der Strafgefangene nunmehr erstmals über einen längeren Zeitraum in Haft befindet. Dabei attestiert ihm der Anstaltsleiters eine Mitwirkung an den Zwecken des Strafvollzugs sowie eine gute Arbeitsleistung, die er in der Justizanstalt im Rahmen seiner Beschäftigung als Freigänger erbringt (ON 4). Auch die vom ihm in der Haft begonnene Therapie bei der Beratungsstelle Männerwelten und seine erkennbare Motivation, sich künftig rechtstreu zu verhalten, zeigen eine positive Entwicklung des Strafgefangenen.

Nach Lage des Falles rechtfertigt - nicht zuletzt mit Blick auf ein relativ gesichertes Entlassungsumfeld (Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern, ON 15, 3) - eine vorzeitige Entlassung drei Monate vor dem urteilsmäßigen Strafende die Annahme, dass mit den im Spruch genannten flankierenden Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit gründet auf § 48 Abs 1 StGB und war angesichts der wiederholt raschen Rückfälligkeit nach der ersten bedingten Entlassung im Dezember 2021 mit drei Jahren zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.