Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Musel (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. DDr. A*, LL.M., LL.B. , geboren am **, Angestellter, **straße **, **, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), ** Straße **, **, vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen EUR 6.833,04 brutto s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2024, Cga*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.095,12 (darin enthalten EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 3. August bzw 4. September 2023 einen Dienstvertrag für die Funktion „Legal Counsel Labour Law“ (Jurist mit Schwerpunkt Arbeitsrecht) abgeschlossen, der in seinem Punkt 6.1. lautet: „Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Bis zum Ende des Kalenderjahres besteht ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von einem Zwölftel des Jahresurlaubes je begonnenem Monat.“
Vor Unterzeichnung wurde der Dienstvertrag vom Personalmanager der beklagten Partei mit dem Kläger besprochen. Dabei wurde nicht besprochen, mit welcher Wirkung das Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden sollte; auch das Thema „Wartefrist“ wurde nicht angesprochen.
Aufgrund dieses Dienstvertrages war der Kläger vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 bei der beklagten Partei als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Auf das Beschäftigungsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte der Metallindustrie anzuwenden.
Am 17. Oktober 2023 wurde im Unternehmen der beklagten Partei ein Angestelltenbetriebsrat gewählt und hat sich dieser in der Folge am 18. Oktober 2023 konstituiert.
Im Urlaubsrumpfjahr 2023 hat der Kläger Urlaub im Ausmaß von vier Arbeitstagen konsumiert.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 6.833,04 butto s.A. an Urlaubsersatzleistung und brachte dazu zusammengefasst vor, dass die im Arbeitsvertrag vorgesehene Aliquotierung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2023 im Zusammenhang mit der dort einzelvertraglich erfolgten Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr gegen das Günstigkeitsprinzip verstoße, weil das Arbeitsverhältnis erst am 1. November 2023 und damit nach Konstituierung des Betriebsrats begonnen habe. Die Regelung der Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr enthalte keine Angaben zur Wartezeit und zum Stichtag. Da der Kläger die Wartezeit für den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2023 spätestens im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen der beklagten Partei erfüllt habe, gebühre ihm für das Urlaubsrumpfjahr 2023 der volle Urlaubsanspruch. Ausgehend vom vereinbarten Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen und den aus 2023 verbrauchten Urlaubstagen errechne sich der Höhe nach die geltend gemachte Klagsforderung.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte dazu vor, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Einzelvereinbarung zwischen den Streitteilen, womit die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr vereinbart worden sei, sei im Unternehmen der beklagten Partei noch kein Betriebsrat etabliert gewesen. Bislang sei mit diesem auch noch keine Betriebsvereinbarung über die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr abgeschlossen worden. Der Betriebsrat habe jedoch erklärt, dass sämtliche in Kraft befindlichen Richtlinien des Betriebs, worunter auch Einzelvereinbarungen zu verstehen seien, zu Materien, die eine Mitbestimmung des Betriebsrats vorsähen, im Interesse der Rechtssicherheit aufrechterhalten werden sollen, bis zu diesen Themen eigene Betriebsvereinbarungen abgeschlossen würden. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Einzelvereinbarung habe daher auch nach Gründung des Betriebsrats weiterhin Gültigkeit. Ein Günstigkeitsvergleich sei nicht vorzunehmen, da keine Betriebsvereinbarung zum Thema Jahresurlaub bestehe, die der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung widersprechen würde.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und dazu insbesondere die bereits vorangestellt wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass der Kläger bloß sechs Monate bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen sei, weshalb sich gemäß § 2 Abs 2 UrlG für ihn nur ein aliquoter Urlaubsanspruch im Verhältnis zu der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit ergäbe. Da der Kläger nicht mehr als sechs Monate im Betrieb der beklagten Partei beschäftigt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, ob ein Erfüllen der „Wartezeit“ zu einem Zeitpunkt nach der Umstellung vom Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr zu einer anderen Beurteilung führen würde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe.
Die beklagte Partei strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat seinen geltend gemachten, auf die Anwendung des Günstigkeitsprinzips gestützten Anspruch insbesondere damit begründet, dass er spätestens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen der beklagten Partei die Wartefirst für den Urlaubsanspruch erfüllt habe.
Bei der Anwendung des vom Kläger geforderten Günstigkeitsprinzips ergäbe sich nach herrschender Meinung für den Arbeitnehmer tatsächlich auch im Rumpfurlaubsjahr der volle nicht aliquotierte Urlaubsanspruch (vgl Graf-Schimek in ZellHB BV Besonderer Teil, 39. BV, Rz 39.44). Dies setzt aber nach der Rechtsprechung voraus, wovon offenbar der Kläger auch ausgeht, dass die sechsmonatige Wartefrist nach § 2 Abs 2 UrlG bereits abgelaufen ist (9 ObA 23/88 = RS0077293 und RS0077298 = DRdA 1990/21, 266).
Dies ist vorliegend jedoch wie auch vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde nicht der Fall, und zwar aus folgenden Gründen:
Gemäß § 2 Abs 2 1. Satz UrlG entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Demnach entsteht der Urlaubsanspruch ab Eintritt für die ersten sechs Monate anteilig im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Erst nach den ersten sechs Monaten hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch. Die Zurücklegung der Wartefrist ist daher Voraussetzung für den Urlaubsanspruch in voller Höhe. Damit wird aber der Anspruch auf Urlaub in voller Höhe erst mit Beginn des 7. Monates der Dienstzeit erworben, sohin am 1. Tag des 2. Halbjahres. Hat das Dienstverhältnis insgesamt nur 6 Monate gedauert und endet zum selben Zeitpunkt auch die Wartefrist, so fällt der Urlaubsanspruch nur anteilig an (vgl wenn auch zur alten Rechtslage vor BGBl 1993/502, womit ein aliquotierter Urlaubsanfall während der ersten 6 Monate eingeführt wurde Glosse von Klein zu 9 ObA 23/88 in DRdA 1990/21, 266, worin er zum dort gegenständlichen, am 22. Juli 1985 begonnenen Arbeitsverhältnis festhält, dass die sechsmonatige Wartefrist für die Entstehung des Urlaubsanspruches erst am 22. Jänner 1986 abgelaufen wäre; in diesem Sinn davor bereits 9 ObA 192/87 = RS0077306). Dies steht auch im Einklang mit § 2 Abs 2 2. Satz UrlG, wonach ab dem zweiten Arbeitsjahr der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres entsteht. Eine zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung zur Verkürzung der sechsmonatigen Wartefrist des § 2 Abs 2 1. Satz UrlG wurde vom Kläger weder behauptet noch vom Erstgericht festgestellt.
Der auf der Erfüllung der sechsmonatigen Wartefrist für die Entstehung des vollen Urlaubsanspruches basierenden Argumentation des Klägers ist damit die Grundlage entzogen. Es hat daher beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben, ohne dass es einer weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Berufungsargumentation bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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