Mangels gegenteiliger Vereinbarung bleibt es auch bei Festsetzung des Kalenderjahres als Urlaubsjahr dabei, daß in der zweiten Jahreshälfte eintretende Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch erst sechs Monate nach ihrem Eintritt erwerben. Da sie sich dann bereits im zweiten Urlaubsjahr befinden, wird auch gleichzeitig der Urlaub für das zweite Jahr fällig. Da der Urlaubsanpruch für das erste Urlaubsjahr erst nach sechsmonatiger Wartezeit entsteht, kann auch der Urlaubsanspruch für das zweite Jahr nicht früher entstehen.
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