Da der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Kalenderjahres als Urlaubsjahr nicht schlechter gestellt werden darf, kann die in § 2 Abs 2 UrlG normierte Wartezeit nicht verlängert werden. Sie endet aber auch nicht jeweils mit Ablauf des ersten Kalenderjahres (vorzeitig), weil sonst Arbeitnehmer, die kurz vor Jahresende eintreten, praktisch ohne Wartezeit Urlaubsansprüche für zwei Urlaubsjahre erwerben würden. Dies widerspräche aber dem Zweck der Regelung über die Wartefrist.
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